Sanktionierung von schwangeren Hartz IV-Bezieherinnen und deren Ungeborenen

Bereits mehrfach wurde in Online- und Printmedien darüber berichtet, dass einige Jobcenter unter Berufung auf das SGB II schwangere Frauen und deren ungeborene Kinder sanktionierten. Auch beim Jobcenter Märkischer Kreis wurde mir jetzt ein erster Fall bekannt gegeben.

Die Mitarbeiter der betreffenden Jobcenter berufen sich dabei regelmäßig auf die gesetzlichen Vorgaben des § 31 und § 32.

Im namentlichen Abstimmungsergebnis der 175. Sitzung des Deutschen Bundestages vom Donnerstag, 26.April 2012 sprachen sie die Politiker der CDU/CSU, der SPD, der FDP fast übereinstimmend für eine Fortsetzung und Verschärfung der Sanktionspraxis aus. Die Grünen enthielten sich mit Ausnahme einer einzigen Gegenstimme. Allein die Partei dieLinke positionierte sich gegen die Unterschreitung des soziokulturellen Existenzminimums durch Sanktionen.
http://www.bundestag.de/bundestag/plenum/abstimmung/2012/20120426_1.pdf

1. Bis zum wie vielten Monat ist die Sanktionierung von schwangeren Hartz IV-Bezieherinnen vom Grundgesetz geschützt? Bitte benennen Sie die Rechtsgrundlagen.

2. Für Jugendliche und junge Erwachsene unter 25 Jahren sieht das SGB II sogar Sanktionen bis 100% der Leistungen vor. Außerdem können die Leistungen der Kosten der Unterkunft bis auf 0 gekürzt werden. Schwangerschaften sind als Ausnahmeregelungen nicht vorgesehen. Welche Ermessensspielräume und welchen Schutz für Jobcentermitarbeiter sieht das SGB II vor, wenn diese die Umsetzung der Lebensbedrohlichen Sanktionen gegen Schwangere aus Gewissensgründen verweigern möchten? Welche internen Weisungen liegen vor?

3. Artikel 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention sichert allen Bürgern zu, dass innerhalb der EU das Recht jedes Menschen auf Leben grundsätzlich gesetzlich geschützt wird, macht aber die Einschränkung landeseigener Gesetzgebung. Die Versagung der Existenzsichernden Grundversorgung stellt durchaus eine solche Lebensbedrohliche Situation für Schwangere, bzw. das Ungeborene dar. Zählt die Sanktionsgesetzgebung des SGB II zu den benannten Ausnahmeregelungen der Europäischen Menschenrechtskonvention?

4. Welche fundierten Studien liegen der Regierung und Ihrem Ministerium vor, die den Nutzen solcher Sanktionen für die Integration Erwerbsloser in den ersten Arbeitsmarkt mit Fakten begründen können?

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    28. November 2013
  • Frist
    31. Dezember 2013
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Bereits mehrfach…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Sanktionierung von schwangeren Hartz IV-Bezieherinnen und deren Ungeborenen [#5125]
Datum
28. November 2013 01:15
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bereits mehrfach wurde in Online- und Printmedien darüber berichtet, dass einige Jobcenter unter Berufung auf das SGB II schwangere Frauen und deren ungeborene Kinder sanktionierten. Auch beim Jobcenter Märkischer Kreis wurde mir jetzt ein erster Fall bekannt gegeben. Die Mitarbeiter der betreffenden Jobcenter berufen sich dabei regelmäßig auf die gesetzlichen Vorgaben des § 31 und § 32. Im namentlichen Abstimmungsergebnis der 175. Sitzung des Deutschen Bundestages vom Donnerstag, 26.April 2012 sprachen sie die Politiker der CDU/CSU, der SPD, der FDP fast übereinstimmend für eine Fortsetzung und Verschärfung der Sanktionspraxis aus. Die Grünen enthielten sich mit Ausnahme einer einzigen Gegenstimme. Allein die Partei dieLinke positionierte sich gegen die Unterschreitung des soziokulturellen Existenzminimums durch Sanktionen. http://www.bundestag.de/bundestag/plenum/abstimmung/2012/20120426_1.pdf 1. Bis zum wie vielten Monat ist die Sanktionierung von schwangeren Hartz IV-Bezieherinnen vom Grundgesetz geschützt? Bitte benennen Sie die Rechtsgrundlagen. 2. Für Jugendliche und junge Erwachsene unter 25 Jahren sieht das SGB II sogar Sanktionen bis 100% der Leistungen vor. Außerdem können die Leistungen der Kosten der Unterkunft bis auf 0 gekürzt werden. Schwangerschaften sind als Ausnahmeregelungen nicht vorgesehen. Welche Ermessensspielräume und welchen Schutz für Jobcentermitarbeiter sieht das SGB II vor, wenn diese die Umsetzung der Lebensbedrohlichen Sanktionen gegen Schwangere aus Gewissensgründen verweigern möchten? Welche internen Weisungen liegen vor? 3. Artikel 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention sichert allen Bürgern zu, dass innerhalb der EU das Recht jedes Menschen auf Leben grundsätzlich gesetzlich geschützt wird, macht aber die Einschränkung landeseigener Gesetzgebung. Die Versagung der Existenzsichernden Grundversorgung stellt durchaus eine solche Lebensbedrohliche Situation für Schwangere, bzw. das Ungeborene dar. Zählt die Sanktionsgesetzgebung des SGB II zu den benannten Ausnahmeregelungen der Europäischen Menschenrechtskonvention? 4. Welche fundierten Studien liegen der Regierung und Ihrem Ministerium vor, die den Nutzen solcher Sanktionen für die Integration Erwerbsloser in den ersten Arbeitsmarkt mit Fakten begründen können?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen,
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Sanktionierung von schwangeren Hartz IV-B…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Sanktionierung von schwangeren Hartz IV-Bezieherinnen und deren Ungeborenen [#5125]
Datum
30. März 2014 17:41
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Sanktionierung von schwangeren Hartz IV-Bezieherinnen und deren Ungeborenen" vom 28.11.2013 (#5125) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 90 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Anfragenr: 5125 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Sanktionierung von schwangeren Hartz IV-Bezieherinnen und deren Ungeborenen“ [#5125] [#5125]
Datum
8. Oktober 2020 10:32
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/5125/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil eine öffentliche Anfrage auch eine öffentliche Antwort verdient. Keine Antwort ist nicht hinnehmbar. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 5125.pdf Anfragenr: 5125 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/5125/

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gz. #25-726/002 II#0145 Sehr geehrteAntrag…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
WG: Vermittlung bei Anfrage „Sanktionierung von schwangeren Hartz IV-Bezieherinnen und deren Ungeborenen“ [#5125] # 25-726/002 II#0145
Datum
9. Oktober 2020 17:25
Status
Warte auf Antwort
140,3 KB
signature.asc
1,2 KB


Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gz. #25-726/002 II#0145 Sehr geehrteAntragsteller/in in der Anlage finden Sie mein Schreiben in oben bezeichneter Angelegenheit. Mit freundlichen Grüßen