Sanktionsdurchsetzung gegenüber dem "Russischen Haus" (Teil 1)

I. Anfragekatalog zur zuständigen Behörde

Dokumente und Aufzeichnungen, aus denen hervorgeht,

1. seit wann die Sanktionsdurchsetzungsbehörde des Bundes zuständig ist für die Sanktionen gegenüber dem Russischen Haus,

2. welche Behörde vorher offiziell zuständig war,

3. und welche Kompetenzüberschreitungen es gab oder gibt.

II. Anfragekatalog zu dem Sanktionsmechanismus

Dokumente und Aufzeichnungen, aus denen hervorgeht,

1. sanktionsfähige Gelder und wirtschaftliche Ressourcen der genannten Agentur bzw. des Russischen Hauses,

2. eine Übersicht über die konkreten sanktionsfähigen Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der genannten Agentur, die die Sanktionsdurchsetzungsbehörde gem. § 2 SanktDG zu sanktionieren hat (Auch, ob diese bereits abgeschlossen sind bzw. noch andauern. Wenn diese noch andauern sollte, bitten wir um die Nennung eines konkreten Zeitrahmens (in Monaten), wie lange diese noch andauern wird. Wenn die Ermittlungen abgeschlossen sein wird, dann bitten wir um die Übersendung des dazu angefertigten Registers gemäß § 14 SanktDG in Textform an die E-Mail-Adresse),

3. eine Übersicht über sanktionsfähige wirtschaftlich Aktivitäten der genannten Agentur bzw. des Russischen Hauses,

4. tatsächliche Anhaltspunkte, die eine vermögensbezogene Ermittlung über die Aktivitäten der genannten Agentur hinausgehend rechtfertigen (Bitte nennen Sie uns diese Anhaltspunkte und die durch die Agentur in diesen Zusammenhang geplanten Ermittlungen).

III. Anfragekatalog zu der sanktionierten Person

Dokumente und Aufzeichnungen, aus denen hervorgeht,

1. die im Zusammenhang mit dem “Russischen Haus” sanktionierte (natürliche oder juristische) Person,

2. eine Aufzählung bzw. Übersicht über Sanktionen gegenüber der genannten Agentur in anderen Ländern,

3. eine Übersicht über Sanktionen, die bisher gegenüber dem „Russischen Haus“ erwägt, geplant, durchgeführt, oder erlassen wurden (Bitte zählen Sie umfassend den Sanktionskatalog auf. Bitte verweisen sie nicht nur auf die gesetzlichen Bestimmungen (vgl. §§ 2-3 SanktDG), sondern beschreiben sie konkret, welche Sanktionen erwägt, geplant, durchgeführt, oder erlassen wurden oder werden sollen. Bitte fügen Sie insoweit das Register nach § 14 SanktDG bei.),

4. eine Übersicht über eine Zusammenarbeit mit Behörden anderer Länder, insbesondere innerhalb der EU, im Zusammenhang mit dem russischen Haus,

5. dass das „russische Haus“ mit der „Russkiy Mir Stiftung“ zusammengearbeitet hat oder zusammenarbeitet,

6. dass die Bundesregierung oder das Land Berlin in der Vergangenheit dem russischen Haus Gelder für Veranstaltungen oder Aktivitäten zur Verfügung gestellt hat,

7. eine Aufzählung bzw. Übersicht über die seit Beginn des russischen Angriffskrieges vom 24.02.22 aufgeführten sanktionierten (natürlichen wie juristischen) Personen, sowie die sich in der Prüfung befindlichen Personen.

Dies ist Teil 1 der Anfrage.

Hintergrund: Die Agentur Rossotrudnitschestvo steht auf der Liste für "repressive Maßnahmen" der EU und gilt damit als sanktioniert (Anhang I B der Verordnung (EU) Nr. 269/2014, Fassung vom 14.11.2022).
Nach Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung sind sämtliche wirtschaftlichen Ressourcen von Rossotrudnitschestvo eingefroren. Damit muss verhindert werden, dass die Agentur ihre Ressourcen wirtschaftlich verwenden kann. Das “Russische Haus” in Berlin, Friedrichstraße 176-179 ist als Ressource von Rossotrudnitschestvo anzusehen, womit dieses nach der genannten Verordnung nicht mehr als Einkommensquelle genutzt werden darf. Die Ermittlungen gelten daher als abgeschlossen. Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung des Bundes ist trotzdem bisher untätig geblieben. Unklar ist, warum die Umsetzung trotz eindeutiger Rechtslage und bereits abgeschlossener Ermittlungen nicht erfolgt.

Bitte beachten Sie folgende Hinweise: Ein Ausschlussgrund ergibt sich damit insbesondere weder aus § 3 Nr. 1 a) o. g) noch aus Nr. 3 IFG. Zum einen sind die Ermittlungen bereits abgeschlossen. Das Ermittlungsverfahren befindet sich gerade nicht mehr im Ermessen der Behörde. Das Russische Haus ist als wirtschaftliche Ressource der sanktionierten Person einzufrieren. Ein Vertrauensschutz zu Gunsten der Behörden entfällt. Zum anderen ist das Internationale Ansehen der Bundesrepublik Deutschland oder Kooperation mit ausländischen Behörden gefährdet, wenn es die Sanktionen gerade nicht ordnungsgemäß umsetzt – trotz Russischen, völkerrechtswidrigen Vernichtungskriegs.

Sollte die Anfrage aus ihrer Sicht zu unbestimmt sein, bitten wir um Akteneinsicht, um konkrete Anhaltspunkte zu erhalten und die Anfrage entsprechend ihrer Anforderungen zu konkretisieren. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass ein Anspruch nach IFG Bund ins Leere laufen würde, wenn weder Akteneinsicht noch Übersicht gewährt werden, welche Informationen tatsächlich vorhanden sind.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    14. August 2023
  • Frist
    16. September 2023
  • 4 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
I. Anfragekatalog zur zuständigen Behörde Dokumente und Aufzeichnungen, aus denen hervorgeht, 1. seit wann die S…
An Generalzolldirektion der Bundeszollverwaltung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Sanktionsdurchsetzung gegenüber dem "Russischen Haus" (Teil 1) [#286079]
Datum
14. August 2023 11:25
An
Generalzolldirektion der Bundeszollverwaltung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
I. Anfragekatalog zur zuständigen Behörde Dokumente und Aufzeichnungen, aus denen hervorgeht, 1. seit wann die Sanktionsdurchsetzungsbehörde des Bundes zuständig ist für die Sanktionen gegenüber dem Russischen Haus, 2. welche Behörde vorher offiziell zuständig war, 3. und welche Kompetenzüberschreitungen es gab oder gibt. II. Anfragekatalog zu dem Sanktionsmechanismus Dokumente und Aufzeichnungen, aus denen hervorgeht, 1. sanktionsfähige Gelder und wirtschaftliche Ressourcen der genannten Agentur bzw. des Russischen Hauses, 2. eine Übersicht über die konkreten sanktionsfähigen Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der genannten Agentur, die die Sanktionsdurchsetzungsbehörde gem. § 2 SanktDG zu sanktionieren hat (Auch, ob diese bereits abgeschlossen sind bzw. noch andauern. Wenn diese noch andauern sollte, bitten wir um die Nennung eines konkreten Zeitrahmens (in Monaten), wie lange diese noch andauern wird. Wenn die Ermittlungen abgeschlossen sein wird, dann bitten wir um die Übersendung des dazu angefertigten Registers gemäß § 14 SanktDG in Textform an die E-Mail-Adresse), 3. eine Übersicht über sanktionsfähige wirtschaftlich Aktivitäten der genannten Agentur bzw. des Russischen Hauses, 4. tatsächliche Anhaltspunkte, die eine vermögensbezogene Ermittlung über die Aktivitäten der genannten Agentur hinausgehend rechtfertigen (Bitte nennen Sie uns diese Anhaltspunkte und die durch die Agentur in diesen Zusammenhang geplanten Ermittlungen). III. Anfragekatalog zu der sanktionierten Person Dokumente und Aufzeichnungen, aus denen hervorgeht, 1. die im Zusammenhang mit dem “Russischen Haus” sanktionierte (natürliche oder juristische) Person, 2. eine Aufzählung bzw. Übersicht über Sanktionen gegenüber der genannten Agentur in anderen Ländern, 3. eine Übersicht über Sanktionen, die bisher gegenüber dem „Russischen Haus“ erwägt, geplant, durchgeführt, oder erlassen wurden (Bitte zählen Sie umfassend den Sanktionskatalog auf. Bitte verweisen sie nicht nur auf die gesetzlichen Bestimmungen (vgl. §§ 2-3 SanktDG), sondern beschreiben sie konkret, welche Sanktionen erwägt, geplant, durchgeführt, oder erlassen wurden oder werden sollen. Bitte fügen Sie insoweit das Register nach § 14 SanktDG bei.), 4. eine Übersicht über eine Zusammenarbeit mit Behörden anderer Länder, insbesondere innerhalb der EU, im Zusammenhang mit dem russischen Haus, 5. dass das „russische Haus“ mit der „Russkiy Mir Stiftung“ zusammengearbeitet hat oder zusammenarbeitet, 6. dass die Bundesregierung oder das Land Berlin in der Vergangenheit dem russischen Haus Gelder für Veranstaltungen oder Aktivitäten zur Verfügung gestellt hat, 7. eine Aufzählung bzw. Übersicht über die seit Beginn des russischen Angriffskrieges vom 24.02.22 aufgeführten sanktionierten (natürlichen wie juristischen) Personen, sowie die sich in der Prüfung befindlichen Personen. Dies ist Teil 1 der Anfrage. Hintergrund: Die Agentur Rossotrudnitschestvo steht auf der Liste für "repressive Maßnahmen" der EU und gilt damit als sanktioniert (Anhang I B der Verordnung (EU) Nr. 269/2014, Fassung vom 14.11.2022). Nach Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung sind sämtliche wirtschaftlichen Ressourcen von Rossotrudnitschestvo eingefroren. Damit muss verhindert werden, dass die Agentur ihre Ressourcen wirtschaftlich verwenden kann. Das “Russische Haus” in Berlin, Friedrichstraße 176-179 ist als Ressource von Rossotrudnitschestvo anzusehen, womit dieses nach der genannten Verordnung nicht mehr als Einkommensquelle genutzt werden darf. Die Ermittlungen gelten daher als abgeschlossen. Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung des Bundes ist trotzdem bisher untätig geblieben. Unklar ist, warum die Umsetzung trotz eindeutiger Rechtslage und bereits abgeschlossener Ermittlungen nicht erfolgt. Bitte beachten Sie folgende Hinweise: Ein Ausschlussgrund ergibt sich damit insbesondere weder aus § 3 Nr. 1 a) o. g) noch aus Nr. 3 IFG. Zum einen sind die Ermittlungen bereits abgeschlossen. Das Ermittlungsverfahren befindet sich gerade nicht mehr im Ermessen der Behörde. Das Russische Haus ist als wirtschaftliche Ressource der sanktionierten Person einzufrieren. Ein Vertrauensschutz zu Gunsten der Behörden entfällt. Zum anderen ist das Internationale Ansehen der Bundesrepublik Deutschland oder Kooperation mit ausländischen Behörden gefährdet, wenn es die Sanktionen gerade nicht ordnungsgemäß umsetzt – trotz Russischen, völkerrechtswidrigen Vernichtungskriegs. Sollte die Anfrage aus ihrer Sicht zu unbestimmt sein, bitten wir um Akteneinsicht, um konkrete Anhaltspunkte zu erhalten und die Anfrage entsprechend ihrer Anforderungen zu konkretisieren. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass ein Anspruch nach IFG Bund ins Leere laufen würde, wenn weder Akteneinsicht noch Übersicht gewährt werden, welche Informationen tatsächlich vorhanden sind.
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 286079 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/286079/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Generalzolldirektion der Bundeszollverwaltung
Generalzolldirektion O 1004 - 02/23 - DI.B.161.05 Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Anfrage vom 14. …
Von
Generalzolldirektion der Bundeszollverwaltung
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz (IFG); Sanktionsdurchsetzung gegenüber dem "Russischen Haus" (Teil 1)
Datum
14. August 2023 13:43
Status
Warte auf Antwort
Generalzolldirektion O 1004 - 02/23 - DI.B.161.05 Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Anfrage vom 14. August 2023 bezüglich der Sanktionsdurchsetzung gegenüber dem "Russischen Haus" ist im Arbeitsbereich DI.B.16 als zuständige Stelle der Generalzolldirektion (GZD) für Anträge auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem IFG eingegangen und wird unter dem oben genannten Aktenzeichen bearbeitet. Nach Prüfung des Anliegens erhalten Sie unaufgefordert weitere Nachricht. Mit freundlichen Grüßen
Generalzolldirektion der Bundeszollverwaltung
Informationsfreiheitsgesetz (IFG); Sanktionsdurchsetzung gegenüber dem "Russischen Haus" Generalzolldire…
Von
Generalzolldirektion der Bundeszollverwaltung
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz (IFG); Sanktionsdurchsetzung gegenüber dem "Russischen Haus"
Datum
1. September 2023 07:19
Status
Warte auf Antwort
Generalzolldirektion O 1004 - 02/23 - DI.B.161.05 Sehr << Antragsteller:in >> unter Bezug auf meine beiden Zwischennachrichten vom 14. August 2023, O 1004 - 02/23 - DI.B.161.05 und O 1004 - 03/23 - DI.B.161.05, teile ich mit, dass Ihr Antrag teilweise präzisiert werden muss. So ist aktuell die Zielrichtung Ihrer Fragen II.2-4. zum Sanktionsmechanismus nicht erkennbar. Zu II.2.: § 2 SanktDG regelt die Befugnisse der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung (ZfS) zur Ermittlung im Geltungsbereich des SanktDG befindlicher Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen, die nach den EU-Sanktionsverordnungen eingefroren sind. Eine Sanktionierung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen durch die ZfS ist in § 2 SanktDG nicht vorgesehen. Zu II.3.+4.: Die ZfS hat nach § 1 SanktDG unbeschadet der in § 13 des Außenwirtschaftsgesetzes geregelten Zuständigkeiten die Aufgabe, die Durchsetzung der vom Rat der Europäischen Union beschlossenen Sanktionsverordnungen im Inland zu gewährleisten; in diesem Zusammenhang obliegt ihr insbesondere die gefahrenabwehrrechtliche Ermittlung und Sicherstellung von im Inland befindlichen Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen oder Personengesellschaften, die nach den EU-Sanktionsverordnungen eingefroren sind. Die ZfS ist nicht zuständig für die Sanktionierung wirtschaftlicher Aktivitäten. Vor dem Hintergrund meiner Ausführungen bitte ich um detaillierte Erläuterung Ihrer Fragestellungen bzw. deren Hintergründe. Soweit ich bis zum 15. September 2023 keine Nachricht von Ihnen erhalte, gehe ich davon aus, dass Sie keine inhaltliche Auseinandersetzung mit Ihrem Anliegen mehr wünschen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Informationsfreiheitsgesetz (IFG); Sanktionsdurchsetzung gegenüber dem "Russischen Haus" [#286079] S…
An Generalzolldirektion der Bundeszollverwaltung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Informationsfreiheitsgesetz (IFG); Sanktionsdurchsetzung gegenüber dem "Russischen Haus" [#286079]
Datum
10. September 2023 12:34
An
Generalzolldirektion der Bundeszollverwaltung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für ihre Nachricht vom 01. September 2023 (Az O 1004 - 02/23 - DI.B.161.05), in der Sie ausführen, dass der Antrag teilweise präzisiert werden muss. So sei aktuell die Zielrichtung der Fragen II.2-4. zum Sanktionsmechanismus nicht erkennbar. Zum einen sei eine Sanktionierung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen durch die ZfS in § 2 SanktDG nicht vorgesehen. Zum anderen sei die ZfS nicht zuständig für die Sanktionierung wirtschaftlicher Aktivitäten. Meinen Antrag möchte ich daher wie folgt präzisieren: I. Anfragekatalog zur zuständigen Behörde Dokumente und Aufzeichnungen, aus denen hervorgeht, 1. (ist als erledigt zu betrachten) 2. die Behörde, die vor der ZfS zuständig war oder sich für zuständig erklärt hat für den in § 1 SanktDG geregelten Aufgabenbereich gegenüber dem „Russischen Haus“. 3. (ist als erledigt zu betrachten) II. Anfragekatalog zu dem Sanktionsmechanismus Dokumente und Aufzeichnungen, aus denen hervorgeht, 1. die im Geltungsbereich des SanktDG befindlichen Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die iZm dem „Russischen Haus“ ermittelt wurden (eine tabellarische Übersicht in Stichpunkten ist ausreichend). 2. Das in diesem Zusammenhang angefertigte Register gemäß § 14 SanktDG (sollten die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sein, wird eine tabellarische Übersicht in Form einer Bilanz vorgeschlagen, etwa: materielle Wirtschaftsgüter; Eigenkapital; Grund & Boden; andere Formen der Darstellung, wie sie die ZfS führen, sind ebenfalls möglich). 3. (ist als erledigt zu betrachten) 4. (ist als erledigt zu betracchten) Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 286079 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/286079/
<< Anfragesteller:in >>
AW: Informationsfreiheitsgesetz (IFG); Sanktionsdurchsetzung gegenüber dem "Russischen Haus" [#286079] G…
An Generalzolldirektion der Bundeszollverwaltung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Informationsfreiheitsgesetz (IFG); Sanktionsdurchsetzung gegenüber dem "Russischen Haus" [#286079]
Datum
10. September 2023 17:15
An
Generalzolldirektion der Bundeszollverwaltung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, mit Schreiben vom 01. September 2023 wurde erläutert, dass zum eine Sanktionierung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen durch die ZfS in § 2 SanktDG nicht vorgesehen sei. Zum anderen sei die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung (ZfS) nicht zuständig für die Sanktionierung wirtschaftlicher Aktivitäten. Die Anfrage zielt darauf ab, den Stand der Durchsetzung der Sanktionen abzufragen. Dies ist primäre Zweckrichtung. Dass die ZfS nicht zuständig ist für den Erlass von Sanktionen, wird nicht bestritten. Dies wurde in der Anfrage vom 14.08.2023 ausgeführt, wenn es heißt: "Die Agentur Rossotrudnitschestvo steht auf der Liste für "repressive Maßnahmen" der EU und gilt damit als sanktioniert (Anhang I B der Verordnung (EU) Nr. 269/2014, Fassung vom 14.11.2022). Nach Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung sind sämtliche wirtschaftlichen Ressourcen von Rossotrudnitschestvo eingefroren." In § 2 SanktDG wird sie jedoch als die zuständige Behörde zur Ermittlung des Sachverhalts und zur Überwachung der Einhaltung der Verfügungsbeschränkungen und Bereitstellungsverbot beschrieben. Nach § 3 SanktDG kann die ZfS Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen bestimmter Personen oder Personengesellschaften sicherstellen. Die Anfrage bezieht sich daher auf eine Gesamtschau der Ergebnisse hinsichtlich Ermittlung, Überwachung, und Sicherstellung iZm dem "Russischen Haus". Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 286079 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/286079/
Generalzolldirektion der Bundeszollverwaltung
Ablehnung Anfrage Der Antrag wurde abgelehnt. Begründung: I. Informationen seien entweder nicht vorhanden, ode…
Von
Generalzolldirektion der Bundeszollverwaltung
Via
Briefpost
Betreff
Ablehnung Anfrage
Datum
22. September 2023
Status
Warte auf Antwort
Der Antrag wurde abgelehnt. Begründung: I. Informationen seien entweder nicht vorhanden, oder "die Behörde ist nicht verpflichtet, Informationen extra für den Antragsteller bzw. die Antragstellerin zu generieren, z.B. durch Aufbereitung von vorhandenen Informationen". So müssten die Informationen, insbesondere eine Übersicht über die verschiedenen Maßnahmen der Sanktionsdurchsetzung, umfangreich erstellt werden. Da das Vermögensermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei, existiere kein entsprechender Eintrag im Register gemäß § 14 SanktDG. II. Die Informationen seien allgemein zugänglich. III. Als weitere Ausschlussgründe werden nachteilige Auswirkungen auf Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanzbehörden, auf Maßnahmen vor unerlaubtem Außenwirtschaftsgesetz, sowie der Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses vorgebracht.

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<< Anfragesteller:in >>
AW: Ablehnung Anfrage [#286079]
An. Generalzolldirektion Am Propsthof 78 a, 53121 Bonn Sehr geehrte Damen und Her…
An Generalzolldirektion der Bundeszollverwaltung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ablehnung Anfrage [#286079]
Datum
16. Oktober 2023 10:00
An
Generalzolldirektion der Bundeszollverwaltung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
An. Generalzolldirektion Am Propsthof 78 a, 53121 Bonn Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für ihr Schreiben vom 22.09.2023. Hiermit lege ich Widerspruch gegen diesen Bescheid vom 22.09.23, Az. O 1004 – 02/23 – DI.B.161.05 ein. Die begehrten Informationen dürften vorhanden sein bzw. dürfte Zusammenstellung nicht mit erheblichem Aufwand verbunden sein. Aufgrund der Dauer der Ermittlungen dürfte den Verantwortlichen des „Russischen Hauses“ bereits bekannt sein, dass Sanktionen gegenüber deren Gelder und Ressourcen durchgesetzt werden sollen – eine Zugang zu den begehrten Informationen über den Stand der Sanktionsdurchsetzung behindert daher weniger die Aufgaben der Zentralstelle für Sanktionen, sondern erlaubt es, einen für die Sanktionsdurchsetzung erforderlichen Druck aufzubauen und den Zielen des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes zu entsprechen. Im Einzelnen: I. „Informationen nicht vorhanden“ Ihren Ablehnungsbescheid begründen Sie zunächst damit, dass Informationen nicht vorhanden seien bzw. zusammengestellt werden müssen. Nach § 1 SanktDG hat „[d]ie Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung die Aufgabe, die Durchsetzung der vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen im Inland zu gewährleisten und mit ausländischen Behörden bei der Durchsetzung dieser Sanktionsmaßnahmen zusammenzuarbeiten“. ) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung kann nach § 2 Abs.1 Nr.1 SanktDG die erforderlichen Maßnahmen treffen zur Ermittlung von im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindlichen Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen oder Personengesellschaften, die einer Verfügungsbeschränkung unterliegen. Nach hiesigem Verständnis sind dafür die in Nr. 3 des Anfragekatalogs aufgeführten Informationen notwendig für eine ordnungsgemäße Ermittlung. Unterstellt, diese Informationen sind doch vorhanden (etwas unklar ist hier die Formulierung) – bitte erläutern Sie den Aufwand für eine derartige Zusammenstellung (z.B. in Personalkosten / Personalstunden). II. „Nachteilige Auswirkungen auf Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanzbehörden“ Ihren Ablehnungsbescheid stützen Sie auch auf eine Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung. Diese Begründung wäre insoweit nachvollziehbar, wäre diese Anfrage kurz nach dem 01.01.2023, also kurz nach Zuständigkeitsübergang auf die Generalzolldirektion, bei Ihnen eingegangen. Nicht nachvollziehbar erscheint es jedoch, dass die Ermittlung nach wie vor andauert, und eben diese lange Ermittlungsdauer nunmehr der Grund sein soll, eine Anfrage nach dem IFG zu verhindern. Eine Anfrage nach dem IFG soll ja gerade der Öffentlichkeit die Möglichkeit geben, den Stand der Ermittlungen zu erfahren, um so eine öffentliche Debatte über den Stand der Sanktionen und daraus folgenden politischen und gesellschaftlichen Maßnahmen führen zu können. Ansonsten bestände die Gefahr, dass eine Anfrage nach IFG bereits immer dann scheitern könnte durch ein über die Maße verlängertes Ermittlungsverfahren. Dies gilt umso mehr, als dass es an sich unstrittig ist, dass das Russische Haus von dem Aufgabenbereich des SanktDG umfasst ist, und die relevanten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen offenkundig erscheinen. III. Nachteilige Auswirkungen auf Maßnahmen vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr Das Gleiche gilt auch für das Vorbringen, ein Anspruch auf Informationszugang könnte nachteilige Auswirkungen auf Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr haben. Auch hier gilt – der Ermittlungserfolg wird nicht dadurch gefährdet, dass die Öffentlichkeit vom Stand der Ermittlungen Kenntnis erlangt. Sondern dass diese Ermittlungen in Zeiten eines menschenverachtenden Krieges überhaupt noch andauern. Ein Informationszugang würde daher weniger die Ermittlungen behindern, sondern vielmehr einen notwendigen Druck aufbauen, die Ermittlungen zum Abschluss zu bringen. Schließlich geht es nicht darum, die Arbeitsweise der Zentralstelle für Sanktionen offenzulegen, sondern schlicht den Stand der Ermittlungen abzufragen. Es wird ausdrücklich betont, dass die behördeninternen Verfahren, Methoden, oder zuständigen Personen nicht angefragt werden. Sollten die begehrten Informationen auf dem selben Blatt stehen wie Informationen, die die Arbeitsweise darstellen, können diese entweder geschwärzt werden, oder es kann eine tabellarische Übersicht über die begehrten Informationen extrahiert werden. Ein derartig unwesentlicher Aufwand von Erstellung von Übersichten dürfte bereits bei der bisherigen Arbeitsweise anzutreffen sein - so dürften Kurzzusammenfassungen über behördliche Verfahrensvorgänge nicht unüblich sein – und daher vom Anspruch des IFG umfasst. IV. „Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses“ Das „Russische Haus“ ist bereits sanktioniert. Es erfordert nur einer Umsetzung der Sanktionen. Dass das „Russische Haus“ bereits als sanktioniert gilt, ist auch für das Russische Regime bekannt. Ein Vermögensermittlungsverfahren wird daher keine Überaschungswirkung für die Ermittlungen entfalten können. Bitte teilen Sie mit, wann mit einem Abschluss des entsprechenden Vermögensermittlungsverfahrens zu rechnen ist (z.B. 2. Quartal 2023). Vielen Dank im Voraus. Mit freundlichen Grüßen, Antragssteller Anfragenr: 286079 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/286079/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>