Sanktionsdurchsetzung gegenüber dem "Russischen Haus" (Teil 1)
I. Anfragekatalog zur zuständigen Behörde
Dokumente und Aufzeichnungen, aus denen hervorgeht,
1. seit wann die Sanktionsdurchsetzungsbehörde des Bundes zuständig ist für die Sanktionen gegenüber dem Russischen Haus,
2. welche Behörde vorher offiziell zuständig war,
3. und welche Kompetenzüberschreitungen es gab oder gibt.
II. Anfragekatalog zu dem Sanktionsmechanismus
Dokumente und Aufzeichnungen, aus denen hervorgeht,
1. sanktionsfähige Gelder und wirtschaftliche Ressourcen der genannten Agentur bzw. des Russischen Hauses,
2. eine Übersicht über die konkreten sanktionsfähigen Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der genannten Agentur, die die Sanktionsdurchsetzungsbehörde gem. § 2 SanktDG zu sanktionieren hat (Auch, ob diese bereits abgeschlossen sind bzw. noch andauern. Wenn diese noch andauern sollte, bitten wir um die Nennung eines konkreten Zeitrahmens (in Monaten), wie lange diese noch andauern wird. Wenn die Ermittlungen abgeschlossen sein wird, dann bitten wir um die Übersendung des dazu angefertigten Registers gemäß § 14 SanktDG in Textform an die E-Mail-Adresse),
3. eine Übersicht über sanktionsfähige wirtschaftlich Aktivitäten der genannten Agentur bzw. des Russischen Hauses,
4. tatsächliche Anhaltspunkte, die eine vermögensbezogene Ermittlung über die Aktivitäten der genannten Agentur hinausgehend rechtfertigen (Bitte nennen Sie uns diese Anhaltspunkte und die durch die Agentur in diesen Zusammenhang geplanten Ermittlungen).
III. Anfragekatalog zu der sanktionierten Person
Dokumente und Aufzeichnungen, aus denen hervorgeht,
1. die im Zusammenhang mit dem “Russischen Haus” sanktionierte (natürliche oder juristische) Person,
2. eine Aufzählung bzw. Übersicht über Sanktionen gegenüber der genannten Agentur in anderen Ländern,
3. eine Übersicht über Sanktionen, die bisher gegenüber dem „Russischen Haus“ erwägt, geplant, durchgeführt, oder erlassen wurden (Bitte zählen Sie umfassend den Sanktionskatalog auf. Bitte verweisen sie nicht nur auf die gesetzlichen Bestimmungen (vgl. §§ 2-3 SanktDG), sondern beschreiben sie konkret, welche Sanktionen erwägt, geplant, durchgeführt, oder erlassen wurden oder werden sollen. Bitte fügen Sie insoweit das Register nach § 14 SanktDG bei.),
4. eine Übersicht über eine Zusammenarbeit mit Behörden anderer Länder, insbesondere innerhalb der EU, im Zusammenhang mit dem russischen Haus,
5. dass das „russische Haus“ mit der „Russkiy Mir Stiftung“ zusammengearbeitet hat oder zusammenarbeitet,
6. dass die Bundesregierung oder das Land Berlin in der Vergangenheit dem russischen Haus Gelder für Veranstaltungen oder Aktivitäten zur Verfügung gestellt hat,
7. eine Aufzählung bzw. Übersicht über die seit Beginn des russischen Angriffskrieges vom 24.02.22 aufgeführten sanktionierten (natürlichen wie juristischen) Personen, sowie die sich in der Prüfung befindlichen Personen.
Dies ist Teil 1 der Anfrage.
Hintergrund: Die Agentur Rossotrudnitschestvo steht auf der Liste für "repressive Maßnahmen" der EU und gilt damit als sanktioniert (Anhang I B der Verordnung (EU) Nr. 269/2014, Fassung vom 14.11.2022).
Nach Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung sind sämtliche wirtschaftlichen Ressourcen von Rossotrudnitschestvo eingefroren. Damit muss verhindert werden, dass die Agentur ihre Ressourcen wirtschaftlich verwenden kann. Das “Russische Haus” in Berlin, Friedrichstraße 176-179 ist als Ressource von Rossotrudnitschestvo anzusehen, womit dieses nach der genannten Verordnung nicht mehr als Einkommensquelle genutzt werden darf. Die Ermittlungen gelten daher als abgeschlossen. Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung des Bundes ist trotzdem bisher untätig geblieben. Unklar ist, warum die Umsetzung trotz eindeutiger Rechtslage und bereits abgeschlossener Ermittlungen nicht erfolgt.
Bitte beachten Sie folgende Hinweise: Ein Ausschlussgrund ergibt sich damit insbesondere weder aus § 3 Nr. 1 a) o. g) noch aus Nr. 3 IFG. Zum einen sind die Ermittlungen bereits abgeschlossen. Das Ermittlungsverfahren befindet sich gerade nicht mehr im Ermessen der Behörde. Das Russische Haus ist als wirtschaftliche Ressource der sanktionierten Person einzufrieren. Ein Vertrauensschutz zu Gunsten der Behörden entfällt. Zum anderen ist das Internationale Ansehen der Bundesrepublik Deutschland oder Kooperation mit ausländischen Behörden gefährdet, wenn es die Sanktionen gerade nicht ordnungsgemäß umsetzt – trotz Russischen, völkerrechtswidrigen Vernichtungskriegs.
Sollte die Anfrage aus ihrer Sicht zu unbestimmt sein, bitten wir um Akteneinsicht, um konkrete Anhaltspunkte zu erhalten und die Anfrage entsprechend ihrer Anforderungen zu konkretisieren. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass ein Anspruch nach IFG Bund ins Leere laufen würde, wenn weder Akteneinsicht noch Übersicht gewährt werden, welche Informationen tatsächlich vorhanden sind.
Anfrage eingeschlafen
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Datum14. August 2023
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16. September 2023
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