SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel - Konkretisierung der aktuall geltenden SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung

1. den aktuellen Entwurf der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel.
2. voraussichtlichen Zeitpunkt der abschließenden Bearbeitung und Beschlussfassung zur SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel sowie rechtsformale Prüfung und Bekanntmachung der „fertigen“ Regel durch das BMAS.

Sollte die Arbeit der Ausschüsse (Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) und dem Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfArMed)) ergebnislos abgebrochen werden / worden sein, bitte ich um Auskunft.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    12. Dezember 2022
  • Frist
    14. Januar 2023
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. den aktuellen Entwurf der SARS-CoV…
An Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel - Konkretisierung der aktuall geltenden SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung [#265292]
Datum
12. Dezember 2022 17:06
An
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. den aktuellen Entwurf der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel. 2. voraussichtlichen Zeitpunkt der abschließenden Bearbeitung und Beschlussfassung zur SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel sowie rechtsformale Prüfung und Bekanntmachung der „fertigen“ Regel durch das BMAS. Sollte die Arbeit der Ausschüsse (Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) und dem Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfArMed)) ergebnislos abgebrochen werden / worden sein, bitte ich um Auskunft.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 265292 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/265292/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel - Konkretisierung der aktuall geltenden SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung [#265292]…
An Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel - Konkretisierung der aktuall geltenden SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung [#265292]
Datum
31. Dezember 2022 10:35
An
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, DER PARITÄTISCHE veröffentlichte am 20.12.2022 die Information: Keine neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel | " Die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel wird, entgegen anderslautender Ankündigungen, nun doch nicht (neu) herausgegeben. " https://www.der-paritaetische.de/alle-meldungen/neue-sars-cov-2-arbeitsschutzregel-ist-in-arbeit/ Stimmt diese Information? Bitte informieren Sie auch zu den Hintergründen der Entscheidung. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 265292 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/265292/
<< Anfragesteller:in >>
AW: SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel - Konkretisierung der aktuall geltenden SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung [#265…
An Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel - Konkretisierung der aktuall geltenden SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung [#265292]
Datum
14. Januar 2023 08:52
An
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel - Konkretisierung der aktuall geltenden SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung“ vom 12.12.2022 (#265292) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
AW: SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel - Konkretisierung der aktuall geltenden SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung [#265…
An Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel - Konkretisierung der aktuall geltenden SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung [#265292]
Datum
24. Januar 2023 06:11
An
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel - Konkretisierung der aktuall geltenden SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung“ vom 12.12.2022 (#265292) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 11 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
[Vorgang: 741034] SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel - Konkretisierung der aktuall geltenden SARS-CoV-2-Arbeitsschutzve…
Von
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Betreff
[Vorgang: 741034] SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel - Konkretisierung der aktuall geltenden SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung [#265292]
Datum
3. Februar 2023 08:11
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfragen bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Auf Ihre Mails vom 12.12. und 31.12.2022 möchten wir nach Rücksprache mit der zuständigen Fachgruppe wie folgt antworten: Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) gilt seit dem 1. Oktober 2022. Sie wird auf Grund der günstigen Entwicklung des Infektionsgeschehens mit Wirkung zum 2. Februar 2023 vorzeitig aufgehoben, ursprünglicher Termin war der 07. April 2023. Nähere Informationen zur Aufhebung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und zur Veröffentlichung von Empfehlungen des BMAS zum betrieblichen Infektionsschutz können Sie der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) entnehmen: Pressemitteilung des BMAS vom 25.01.2023: https://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Pressemitteilungen/2023/bundeskabinett-beschliesst-vorzeitiges-ende-der-corona-asvo.html FAQ-Bereich des BMAS zum betrieblichen Infektionsschutz: https://www.bmas.de/DE/Service/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html Eine auf diese Verordnung abgestimmte konkretisierende SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel wurde nicht veröffentlicht. Zur in der letzten Fassung der Corona-ArbSchV erwähnten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel heißt es auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) bei den Fragen zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung mit Stand vom 25.01.2023: "Die in der SARS-CoV-2-Verordnung aufgeführte SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel, die die Umsetzung der Schutzziele in Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes konkretisieren sollte, wird allerdings nicht mehr veröffentlicht, da das hierfür erforderliche Votum der an der Erstellung beteiligten Ausschüsse nicht erzielt werden konnte." (https://www.bmas.de/DE/Service/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html) Im FAQ-Bereich des BMAS finden sich die anliegenden "Empfehlungen des BMAS zur Vermeidung von Atemwegsinfektionen wie Grippe, grippale Infekte und COVID-19 bei der Arbeit". Die Verantwortung für den betrieblichen Arbeitsschutz liegt gemäß Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) grundsätzlich beim jeweiligen Dienstherrn/Arbeitgeber. Treten regionale oder betriebliche Infektionsgeschehen auf, die erneut Infektionsschutzmaßnahmen in Betrieben erforderlich machen, sind diese vom Arbeitgeber auf Basis einer Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Hilfestellung bieten in diesem Fall auch die BAuA Handlungsempfehlungen SARS-CoV-2 (https://www.baua.de/DE/Angebote/Publikationen/Fokus/Handlungsempfehlungen-SARS-CoV2.html ) und die branchenbezogenen Handlungshilfen der Unfallversicherungsträger. Dabei ist die Anwendung des TOP-Prinzip zu beachten, wonach technische Schutzmaßnahmen Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen haben und diese wiederum vor personenbezogenen Schutzmaßnahmen angewendet werden müssen. Ist die Umsetzung technischer und organisatorischer Maßnahmen nicht möglich oder reichen diese nicht aus, kann z. B. das Tragen von Persönlicher Schutzausrüstung sinnvoll sein. Personenbezogene Schutzmaßnahmen in Form persönlicher Schutzausrüstung, z. B. eine Atemschutzmaske der Klasse FFP2, stellen nicht zuletzt aufgrund ihres belastendenden Charakters durch den erhöhten Atemwiderstand immer das letzte Mittel der Wahl dar und müssen auf das notwendige Mindestmaß beschränkt bleiben. Abweichende und weitergehende Vorschriften des Bundes und der Länder zum Infektionsschutz, insbesondere die Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes (IfSG, https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/ ) zu Schutzmaßnahmen in bestimmten Einrichtungen der Pflege und des Gesundheitswesens, bleiben davon unberührt. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Sehr << Antragsteller:in >> die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) gilt seit dem 1.…
Von
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Betreff
[Vorgang: 740534] SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel - Konkretisierung der aktuall geltenden SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung [#265292]
Datum
3. Februar 2023 09:50
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) gilt seit dem 1. Oktober 2022. Sie wird auf Grund der günstigen Entwicklung des Infektionsgeschehens mit Wirkung zum 2. Februar 2023 vorzeitig aufgehoben, ursprünglicher Termin war der 07. April 2023. Nähere Informationen zur Aufhebung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und zur Veröffentlichung von Empfehlungen des BMAS zum betrieblichen Infektionsschutz können Sie der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) entnehmen: Pressemitteilung des BMAS vom 25.01.2023: https://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Pressemitteilungen/2023/bundeskabinett-beschliesst-vorzeitiges-ende-der-corona-asvo.html FAQ-Bereich des BMAS zum betrieblichen Infektionsschutz: https://www.bmas.de/DE/Service/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html Eine auf diese Verordnung abgestimmte konkretisierende SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel wurde nicht veröffentlicht. Zur in der letzten Fassung der Corona-ArbSchV erwähnten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel heißt es auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) bei den Fragen zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung mit Stand vom 25.01.2023: "Die in der SARS-CoV-2-Verordnung aufgeführte SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel, die die Umsetzung der Schutzziele in Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes konkretisieren sollte, wird allerdings nicht mehr veröffentlicht, da das hierfür erforderliche Votum der an der Erstellung beteiligten Ausschüsse nicht erzielt werden konnte." (https://www.bmas.de/DE/Service/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html) Im FAQ-Bereich des BMAS finden sich die anliegenden "Empfehlungen des BMAS zur Vermeidung von Atemwegsinfektionen wie Grippe, grippale Infekte und COVID-19 bei der Arbeit". Die Verantwortung für den betrieblichen Arbeitsschutz liegt gemäß Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) grundsätzlich beim jeweiligen Dienstherrn/Arbeitgeber. Treten regionale oder betriebliche Infektionsgeschehen auf, die erneut Infektionsschutzmaßnahmen in Betrieben erforderlich machen, sind diese vom Arbeitgeber auf Basis einer Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Hilfestellung bieten in diesem Fall auch die BAuA Handlungsempfehlungen SARS-CoV-2 (https://www.baua.de/DE/Angebote/Publikationen/Fokus/Handlungsempfehlungen-SARS-CoV2.html ) und die branchenbezogenen Handlungshilfen der Unfallversicherungsträger. Dabei ist die Anwendung des TOP-Prinzip zu beachten, wonach technische Schutzmaßnahmen Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen haben und diese wiederum vor personenbezogenen Schutzmaßnahmen angewendet werden müssen. Ist die Umsetzung technischer und organisatorischer Maßnahmen nicht möglich oder reichen diese nicht aus, kann z. B. das Tragen von Persönlicher Schutzausrüstung sinnvoll sein. Personenbezogene Schutzmaßnahmen in Form persönlicher Schutzausrüstung, z. B. eine Atemschutzmaske der Klasse FFP2, stellen nicht zuletzt aufgrund ihres belastendenden Charakters durch den erhöhten Atemwiderstand immer das letzte Mittel der Wahl dar und müssen auf das notwendige Mindestmaß beschränkt bleiben. Abweichende und weitergehende Vorschriften des Bundes und der Länder zum Infektionsschutz, insbesondere die Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes (IfSG, https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/ ) zu Schutzmaßnahmen in bestimmten Einrichtungen der Pflege und des Gesundheitswesens, bleiben davon unberührt. Mit freundlichen Grüßen