SarsCOV-2 Testergebnisse pro Labor

Anfrage an: Robert Koch-Institut

In ihrem täglichen Lagebericht vom 16.09.2020 werden in Tabelle 4 die „Anzahl der SARS-CoV-2-Testungen in Deutschland (Stand 15.09.2020)“ angegeben.

Bitte übersenden Sie mir diese Daten der zum Zeitpunkt der Beantwortung der Frage letzten 4 Kalenderwochen aufgeschlüsselt JE LABOR (KW, Anzahl Tests, davon positiv, übermittelndes Labor)

Anonymisierung der Labore sofern rechtlich erforderlich ist ok, jedoch bitte nicht zusammenfassen.
Vielen Dank!

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    17. September 2020
  • Frist
    20. Oktober 2020
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Stefan Radermacher
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: In ihrem täglich…
An Robert Koch-Institut Details
Von
Stefan Radermacher
Betreff
SarsCOV-2 Testergebnisse pro Labor [#197334]
Datum
17. September 2020 07:31
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In ihrem täglichen Lagebericht vom 16.09.2020 werden in Tabelle 4 die „Anzahl der SARS-CoV-2-Testungen in Deutschland (Stand 15.09.2020)“ angegeben. Bitte übersenden Sie mir diese Daten der zum Zeitpunkt der Beantwortung der Frage letzten 4 Kalenderwochen aufgeschlüsselt JE LABOR (KW, Anzahl Tests, davon positiv, übermittelndes Labor) Anonymisierung der Labore sofern rechtlich erforderlich ist ok, jedoch bitte nicht zusammenfassen. Vielen Dank!
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Stefan Radermacher Anfragenr: 197334 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/197334/ Postanschrift Stefan Radermacher << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Stefan Radermacher
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 17.09.2020 Sehr geehrter Herr Radermacher, zu Ihrem o. g. Antrag auf Informationszugang teilen w…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 17.09.2020
Datum
17. September 2020 15:21
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Radermacher, zu Ihrem o. g. Antrag auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, dass Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden kann. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2020-172. Mit freundlichen Grüßen
Stefan Radermacher
AW: Ihre Anfrage vom 17.09.2020 [#197334] Ihr Aktenzeichen: 2020-172 Sehr geehrte<< Anrede >> meine …
An Robert Koch-Institut Details
Von
Stefan Radermacher
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 17.09.2020 [#197334]
Datum
22. Oktober 2020 07:20
An
Robert Koch-Institut
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Aktenzeichen: 2020-172 Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „SarsCOV-2 Testergebnisse pro Labor“ vom 17.09.2020 (#197334) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 3 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Stefan Radermacher Anfragenr: 197334 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/197334/ Postanschrift Stefan Radermacher << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Stefan Radermacher
AW: Ihre Anfrage vom 17.09.2020 [#197334] Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage…
An Robert Koch-Institut Details
Von
Stefan Radermacher
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 17.09.2020 [#197334]
Datum
23. Januar 2021 22:36
An
Robert Koch-Institut
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „SarsCOV-2 Testergebnisse pro Labor“ vom 17.09.2020 (#197334) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 96 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Stefan Radermacher Anfragenr: 197334 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/197334/ Postanschrift Stefan Radermacher << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Robert Koch-Institut
Ihr Antrag vom 17.09.2020 Sehr geehrte Herr Radermacher, wir kommen zurück auf Ihren o.g. Antrag auf Information…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihr Antrag vom 17.09.2020
Datum
12. März 2021 16:53
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Herr Radermacher, wir kommen zurück auf Ihren o.g. Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) und teilen Ihnen Folgendes mit: Ihr Antrag abgelehnt wird, da der Herausgabe der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 7 IFG entgegensteht. Gem. § 3 Nr. 7 IFG besteht der Anspruch nicht bei vertraulich erhobenen oder übermittelten Informationen, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht. Die Datenübermittlung durch die teilnehmenden Labore im Rahmen der Erfassung der SARS-CoV-2-Testzahlen in Deutschland erfolgt auf freiwilliger und vertraulicher Basis. Die Vertraulichkeit der Datenübermittlung ist in den Einwilligungserklärungen zur Laborabfrage auch schriftlich festgehalten. Diese Vertraulichkeit ist auch durch ein objektives Geheimhaltungsinteresse gerechtfertigt. Dieses besteht zunächst darin, Nachteile für die teilnehmenden Labore, wozu auch Schutz vor tatsächlichen Beeinträchtigungen zählt, abzuwenden. Darüber hinaus ist das Robert Koch-Institut (RKI) im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie auf die freiwillige Übermittlung der SARS-CoV-2-Testzahlen angewiesen. Denn die nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) an das RKI zu übermittelnden Informationen umfassen diese Testzahlen nicht. Um die aktuelle Lage vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung umfassend zu erfassen, zu bewerten und hierüber zu berichten, sind die freiwillig übermittelten Testdaten mithin von wesentlicher Bedeutung für das RKI. Auch dies begründet ein objektiv gerechtfertigtes Geheimhaltungsinteresse. Dies gilt umso mehr, als es bei dieser Aufgabenerfüllung um den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung, mithin um ein besonders bedeutsames Rechtsgut geht. Im Übrigen sind die zitierten Vorschriften § 3 UIG, § 1 VIG nicht einschlägig, da bereits die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes nicht eröffnet sind. Das RKI steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, dass Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden konnte. Mit freundlichen Grüßen