SarsCoviD19 Einschränkung des Kündigungsrechts für Miet- und Pachtverhältnisse, Zeitraum 1.4.2020 bis 30.9.2022

Anfrage an: Bundeskanzleramt

Im vorliegenden Fall der SarsCoviD19 Epidemie , gilt eine
Drastische Einschränkung des Kündigungsrechts für Miet- und Pachtverhältnisse, Zeitraum 1.4.2020 bis 30.9.2022. Das Recht der Vermieter zur Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen wird empfindlichst eingeschränkt.
Der häufigste Fall, der Zahlungsrückstände wurde ausführlich erläutert, gilt die Verordnung nun generell, oder nur ausschließlich für die ausführlich erläuterten Konfigurationen?

Ergebnis der Anfrage

Es kam ein Gelber Brief vom Kanzleramt, indem ich auf niedergelassene Rechtsanwälte verwiesen wurde. Reine Heuchelei.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    5. April 2021
  • Frist
    8. Mai 2021
  • 0 Follower:innen
Christina Goebel
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Im vorliegenden …
An Bundeskanzleramt Details
Von
Christina Goebel
Betreff
SarsCoviD19 Einschränkung des Kündigungsrechts für Miet- und Pachtverhältnisse, Zeitraum 1.4.2020 bis 30.9.2022 [#217444]
Datum
5. April 2021 13:50
An
Bundeskanzleramt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Im vorliegenden Fall der SarsCoviD19 Epidemie , gilt eine Drastische Einschränkung des Kündigungsrechts für Miet- und Pachtverhältnisse, Zeitraum 1.4.2020 bis 30.9.2022. Das Recht der Vermieter zur Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen wird empfindlichst eingeschränkt. Der häufigste Fall, der Zahlungsrückstände wurde ausführlich erläutert, gilt die Verordnung nun generell, oder nur ausschließlich für die ausführlich erläuterten Konfigurationen?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Christina Goebel Anfragenr: 217444 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/217444/ Postanschrift Christina Goebel << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Christina Goebel

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!