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Satzung des Deutschlandradios über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge

Anfrage an: Deutschlandradio

Deutschlandradio betreibt zusammen mit ZDF und allen ARD-Landesrundfunkanstalten eine gemeinsame Stelle "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice".

Alle ARD-Landesrundfunkanstalten haben eigene Satzungen über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge. So z.B. WDR hat "Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge".
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=16248&menu=1&sg=0

Leider kann ich nirgendwo die Satzung von Deutschlandradio finden. Bitte schicken Sie mir "Satzung des Deutschlandradios über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge".

Falls Deutschlandradio diese Satzung nicht hat, bitte erklären Sie mir den Grund.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    20. August 2017
  • Frist
    22. September 2017
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte sen…
An Deutschlandradio Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Satzung des Deutschlandradios über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge [#24374]
Datum
20. August 2017 17:26
An
Deutschlandradio
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Deutschlandradio betreibt zusammen mit ZDF und allen ARD-Landesrundfunkanstalten eine gemeinsame Stelle "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice". Alle ARD-Landesrundfunkanstalten haben eigene Satzungen über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge. So z.B. WDR hat "Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge". https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=16248&menu=1&sg=0 Leider kann ich nirgendwo die Satzung von Deutschlandradio finden. Bitte schicken Sie mir "Satzung des Deutschlandradios über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge". Falls Deutschlandradio diese Satzung nicht hat, bitte erklären Sie mir den Grund.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Deutschlandradio
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage, mit der Sie um Übersendung einer Satzung von Deutschlan…
Von
Deutschlandradio
Betreff
Re: Anfrage: Satzung des Deutschlandradios über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge [#24374]
Datum
31. August 2017 14:39
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage, mit der Sie um Übersendung einer Satzung von Deutschlandradio zum Einzug des Rundfunkbeitrag bitten. Für den Fall, dass Deutschlandradio über eine solche Satzung nicht verfügt, bitten Sie um Erläuterung des Grundes. Eine solche Satzung gibt es nicht, da der Rundfunkbeitrag nach dem Staatsvertrag nur den Landesrundfunkanstalten der ARD gegenüber zu entrichten ist. Deutschlandradio betreibt selbst keinen Beitragseinzug und benötigt keine Satzung dazu. Die staatsvertragliche Satzungsermächtigung betrifft allein die Landesrundfunkanstalten der ARD. Aus dem gesamten Beitragsaufkommen führen die Landesrundfunkanstalten die dem ZDF und dem Deutschlandradio zustehenden Anteile ab. Für das Deutschlandradio sind dies 2,914 % vom monatlichen Rundfunkbeitrag von 17,50 €. Wir hoffen, dass wir Ihr Anliegen damit klären konnten. Auf Ihre Mail vom 11. August antworte ich Ihnen in einer separaten Mail. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.