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Satzung des ZDF über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge

ZDF betreibt zusammen mit Deutschlandradio und allen ARD-Landesrundfunkanstalten eine gemeinsame Stelle "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice".

Alle ARD-Landesrundfunkanstalten haben eigene Satzungen über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge. So z.B. WDR hat "Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge".
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=16248&menu=1&sg=0

Leider kann ich nirgendwo die Satzung von ZDF finden. Bitte schicken Sie mir "Satzung des ZDF über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge".

Falls ZDF diese Satzung nicht hat, bitte erklären Sie mir den Grund.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    20. August 2017
  • Frist
    22. September 2017
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu: ZDF bet…
An Zweites Deutsches Fernsehen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Satzung des ZDF über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge [#24375]
Datum
20. August 2017 17:27
An
Zweites Deutsches Fernsehen
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
ZDF betreibt zusammen mit Deutschlandradio und allen ARD-Landesrundfunkanstalten eine gemeinsame Stelle "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice". Alle ARD-Landesrundfunkanstalten haben eigene Satzungen über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge. So z.B. WDR hat "Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge". https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=16248&menu=1&sg=0 Leider kann ich nirgendwo die Satzung von ZDF finden. Bitte schicken Sie mir "Satzung des ZDF über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge". Falls ZDF diese Satzung nicht hat, bitte erklären Sie mir den Grund.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Zweites Deutsches Fernsehen
Sehr geehrtAntragsteller/in in obiger Sache möchten wir zunächst festhalten, dass das IFG auf das ZDF keine Anwen…
Von
Zweites Deutsches Fernsehen
Betreff
Satzung des ZDF über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge [#24375]
Datum
1. September 2017 14:55
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in in obiger Sache möchten wir zunächst festhalten, dass das IFG auf das ZDF keine Anwendung findet. Auch aus dem Anwendungsbereich des IFG des Landes Rheinland-Pfalz sind die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ausdrücklich ausgenommen. Ein auf das IFG zu stützender Auskunftsanspruch besteht daher nicht. Gleichwohl können wir Ihnen mitteilen, dass eine Satzung des ZDF über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge nicht existiert. Der Grund hierfür ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz: Aus § 10 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag folgt, dass das ZDF zwar Gläubiger des Rundfunkbeitrags neben den Landesrundfunkanstalten, dem Deutschlandradio und den Landesmedienanstalten ist. Für den Beitragseinzug sind jedoch gemäß § 10 Abs. 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag die Landesrundfunkanstalten zuständig und zudem befugt, die Einzelheiten durch Satzung nach § 9 Abs. 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zu regeln. Es besteht daher mangels einer eigenen Zuständigkeit für den Einzug der Rundfunkbeiträge keine Notwendigkeit, hierzu seitens des ZDF Detailregelungen zu treffen. Demzufolge hat der Gesetzgeber dem ZDF auch keine Satzungsbefugnis eingeräumt. Wir hoffen, mit dieser Auskunft Ihrem Anliegen entsprochen zu haben. Mit freundlichem Gruß
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