Satzung über die Nutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege der OG Gabsheim sowie deren Vollzug

gemäß § 6 der Satzung über die Nutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege der OG Gabsheim vom 25.04.1992 gilt folgendes als nicht erlaubt:

- Fahrzeuge und Geräte von Ackerboden zu befreien und diesen auf den Wegen liegen zu lassen.
- Randstreifen abzugraben, auszupflügen oder abzufahren.

Leider sind die vorgenannten Ordnungswidrigkeiten auf den von der Satzung erfassten Feldwegen die Regel, so dass die Wege von Oktober bis April selbst für Fußgänger nur sehr eingeschränkt nutzbar sind.

Daher meine Fragen:

1. Wer ist für die Überwachung sowie Kontrolle der Satzung und deren Vollzug verantwortlich?

2. In wie vielen Fällen wurde die Satzung bereits zum Nachteil eines Verursachenden vollzogen?

3. Inwiefern sind dem Ortsbürgermeister bzw. den ihn vertretenden Beigeordneten, die sich aus der Satzung ergebenden Rechte und Pflichten mit Blick auf die Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz bekannt?

4. Geteilt durch den Mindestlohn, erhält der Ortsbürgermeister eine Aufwandsentschädigung für ca. 65 Arbeitsstunden monatlich, also 8 Arbeitstage eines Vollzeitbeschäftigten. Wieviel dieser sicherlich nur fiktiven Arbeitsstunden, werden für den Vollzug der vorgenannten Satzung verwendet.

5. Welche Tätigkeiten werden darüber hinaus erbracht, um die Annahme der Aufwandsentschädigung zu rechtfertigen und wie werden diese dokumentiert?

6. Welche Rolle nimmt die Verbandsgemeinde beim Vollzug der vorgenannten Satzung ein?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    28. Oktober 2023
  • Frist
    1. Dezember 2023
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Antrag nach dem LTranspG, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: gemäß § 6 der Satzung über die Nut…
An Verbandsgemeindeverwaltung Wörrstadt Details
Von
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Betreff
Satzung über die Nutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege der OG Gabsheim sowie deren Vollzug [#291210]
Datum
28. Oktober 2023 19:21
An
Verbandsgemeindeverwaltung Wörrstadt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
gemäß § 6 der Satzung über die Nutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege der OG Gabsheim vom 25.04.1992 gilt folgendes als nicht erlaubt: - Fahrzeuge und Geräte von Ackerboden zu befreien und diesen auf den Wegen liegen zu lassen. - Randstreifen abzugraben, auszupflügen oder abzufahren. Leider sind die vorgenannten Ordnungswidrigkeiten auf den von der Satzung erfassten Feldwegen die Regel, so dass die Wege von Oktober bis April selbst für Fußgänger nur sehr eingeschränkt nutzbar sind. Daher meine Fragen: 1. Wer ist für die Überwachung sowie Kontrolle der Satzung und deren Vollzug verantwortlich? 2. In wie vielen Fällen wurde die Satzung bereits zum Nachteil eines Verursachenden vollzogen? 3. Inwiefern sind dem Ortsbürgermeister bzw. den ihn vertretenden Beigeordneten, die sich aus der Satzung ergebenden Rechte und Pflichten mit Blick auf die Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz bekannt? 4. Geteilt durch den Mindestlohn, erhält der Ortsbürgermeister eine Aufwandsentschädigung für ca. 65 Arbeitsstunden monatlich, also 8 Arbeitstage eines Vollzeitbeschäftigten. Wieviel dieser sicherlich nur fiktiven Arbeitsstunden, werden für den Vollzug der vorgenannten Satzung verwendet. 5. Welche Tätigkeiten werden darüber hinaus erbracht, um die Annahme der Aufwandsentschädigung zu rechtfertigen und wie werden diese dokumentiert? 6. Welche Rolle nimmt die Verbandsgemeinde beim Vollzug der vorgenannten Satzung ein?
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 291210 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/291210/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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