Satzung über die Nutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege der OG Gabsheim sowie deren Vollzug
gemäß § 6 der Satzung über die Nutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege der OG Gabsheim vom 25.04.1992 gilt folgendes als nicht erlaubt:
- Fahrzeuge und Geräte von Ackerboden zu befreien und diesen auf den Wegen liegen zu lassen.
- Randstreifen abzugraben, auszupflügen oder abzufahren.
Leider sind die vorgenannten Ordnungswidrigkeiten auf den von der Satzung erfassten Feldwegen die Regel, so dass die Wege von Oktober bis April selbst für Fußgänger nur sehr eingeschränkt nutzbar sind.
Daher meine Fragen:
1. Wer ist für die Überwachung sowie Kontrolle der Satzung und deren Vollzug verantwortlich?
2. In wie vielen Fällen wurde die Satzung bereits zum Nachteil eines Verursachenden vollzogen?
3. Inwiefern sind dem Ortsbürgermeister bzw. den ihn vertretenden Beigeordneten, die sich aus der Satzung ergebenden Rechte und Pflichten mit Blick auf die Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz bekannt?
4. Geteilt durch den Mindestlohn, erhält der Ortsbürgermeister eine Aufwandsentschädigung für ca. 65 Arbeitsstunden monatlich, also 8 Arbeitstage eines Vollzeitbeschäftigten. Wieviel dieser sicherlich nur fiktiven Arbeitsstunden, werden für den Vollzug der vorgenannten Satzung verwendet.
5. Welche Tätigkeiten werden darüber hinaus erbracht, um die Annahme der Aufwandsentschädigung zu rechtfertigen und wie werden diese dokumentiert?
6. Welche Rolle nimmt die Verbandsgemeinde beim Vollzug der vorgenannten Satzung ein?
Anfrage erfolgreich
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Datum28. Oktober 2023
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1. Dezember 2023
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