Sauerstoffflaschen nach Niederlande ausliefern

Unsere Firma möchte Medizinischen Sauerstoff in verschiedenen Gasflaschengrößen nach den Niederlanden ausliefern. Können sie uns Informationen dazu geben was zu beachten ist bezüglich Vorschriften und Kennzeichnungen?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    12. Oktober 2019
  • Frist
    16. November 2019
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Unsere Firma möchte…
An Bundesamt für Logistik und Mobilität Details
Von
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Betreff
Sauerstoffflaschen nach Niederlande ausliefern [#168431]
Datum
12. Oktober 2019 15:49
An
Bundesamt für Logistik und Mobilität
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Unsere Firma möchte Medizinischen Sauerstoff in verschiedenen Gasflaschengrößen nach den Niederlanden ausliefern. Können sie uns Informationen dazu geben was zu beachten ist bezüglich Vorschriften und Kennzeichnungen?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesamt für Logistik und Mobilität
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich folgendermaßen beantworte: Falls es sich um v…
Von
Bundesamt für Logistik und Mobilität
Betreff
Sauerstoffflaschen nach Niederlande ausliefern [#168431]
Datum
21. Oktober 2019 15:32
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich folgendermaßen beantworte: Falls es sich um verdichteten Sauerstoff handelt, ist ihm die UN-Nummer 1072 zugeordnet. Sauerstoff, der tiefgekühlt und flüssig ist, wird der UN-Nummer 1073 zugeordnet. Grundsätzlich ist bei Beförderungen auf der Straße zwischen Deutschland und den Niederlanden das ADR anwendbar. Über folgenden link haben Sie Zugriff darauf: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl219014_Anlageband.pdf#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl219014_Anlageband.pdf%27%5D__1571660610264 Das ADR sieht aber auch Freistellungen für die Beförderung von Gasen vor. Sie können in Unterabschnitt 1.1.3.2 (insb. Buchstabe c) prüfen, ob Ihre Ladung dazugehört. 1.1.3.2 Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Gasen Die Vorschriften des ADR gelten nicht für die Beförderung von: : c) Gasen der Gruppen A und O (gemäß Unterabschnitt 2.2.2.1), wenn der Druck des Gases im Gefäß oder Tank bei einer Temperatur von 20 °C höchstens 200 kPa (2 bar) beträgt und das Gas kein verflüssigtes oder tiefgekühlt verflüssigtes Gas ist. Das schließt jede Art von Gefäß oder Tank ein, z. B. auch Maschinen- und Apparateteile; Bem. Diese Freistellung gilt nicht für Leuchtmittel. Für Leuchtmittel siehe Unterabschnitt 1.1.3.10. Sollte dies nicht der Fall sein, können Sie die Freistellungsmöglichkeiten nach Unterabschnitt 1.1.3.6 in Zusammenhang mit den Mengen prüfen. Diese gelten bei verdichteten Gasen für Gefäße bis zu 1000 Liter Fassungsraum. Für tiefgekühlte flüssige Gase gelten diese bis zu einer Nettomasse von 1000 kg. Ansonsten müssen Sie die gesamten einschlägigen Vorschriften des ADR einhalten. Da diese sehr komplex und tiefgehend sind, empfehle ich Ihnen die Beratung durch einen professionellen Gefahrgutberater. Mit freundlichen Grüßen