Saunaregeln Corona gibt es noch eine Einschränkung der Personenzahl in den Saunen der Fitnessstudios?

Gibt es noch Einschränkungen für die Saunen in Fitness Studios

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    3. Oktober 2021
  • Frist
    6. November 2021
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Claudia Heberlein
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ordnungsamt der Stadt Bielefeld Details
Von
Claudia Heberlein
Betreff
Saunaregeln Corona gibt es noch eine Einschränkung der Personenzahl in den Saunen der Fitnessstudios? [#230468]
Datum
3. Oktober 2021 19:30
An
Ordnungsamt der Stadt Bielefeld
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Gibt es noch Einschränkungen für die Saunen in Fitness Studios
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Claudia Heberlein Anfragenr: 230468 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/230468/ Postanschrift Claudia Heberlein << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Claudia Heberlein
Ordnungsamt der Stadt Bielefeld
Eingangsbestätigung Ihre Mail ist eingegangen und wird schnellstmöglich bearbeitet. Mit freundlichen Grüßen
Von
Ordnungsamt der Stadt Bielefeld
Betreff
Eingangsbestätigung
Datum
3. Oktober 2021 19:30
Status
Anfrage abgeschlossen
Ihre Mail ist eingegangen und wird schnellstmöglich bearbeitet. Mit freundlichen Grüßen

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Ordnungsamt der Stadt Bielefeld
Sehr geehrte Frau Heberlein, gerne gebe ich Ihnen Auskunft. Gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 Coronaschutzverordnung unter…
Von
Ordnungsamt der Stadt Bielefeld
Betreff
AW: Saunaregeln Corona gibt es noch eine Einschränkung der Personenzahl in den Saunen der Fitnessstudios? [#230468]
Datum
4. Oktober 2021 10:11
Status
image001.png
22,6 KB


Sehr geehrte Frau Heberlein, gerne gebe ich Ihnen Auskunft. Gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 Coronaschutzverordnung unterliegen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie alle Sport- und Wellnessangebote in Innenräumen der 3G-Regel. Demnach dürfen o. g. Einrichtungen und Angebote nur von immunisierten oder getesteten Personen (Antigen-Schnelltest, max. 48 Std. alt) in Anspruch genommen, besucht oder ausgeübt werden. Grundsätzlich besteht nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Coronaschutzverordnung in Innenräumen, in denen mehrere Personen zusammentreffen, soweit diese Innenräume auch Kundinnen und Kunden bzw. Besucherinnen und Besuchern zugänglich sind, die Verpflichtung zum Tragen einer mindestens medizinischen Maske. Die Maske kann bei Tätigkeiten, die nur ohne das Tragen einer Maske ausgeübt werden können, ausnahmsweise abgesetzt werden (§ 3 Abs. 2 Nr. 12 Coronaschutzverordnung). Eine Personenbegrenzung bzw. Zugangsbeschränkung besteht nicht. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Ich weise darauf hin, dass dies den derzeitigen Stand der Rechtslage widerspiegelt. Mögliche zukünftige Änderungen bitte ich zu beachten. Die jeweils aktuelle Verordnung finden Sie hier: https://www.land.nrw/corona. Mit freundlichen Grüßen