Sehr [geschwärzt],
mir ist Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) weiter geleitet worden. Die nachstehenden Ausführungen sind eine Vorabinformation zu Ihrem Antrag nach dem IFG.
Die wesentliche Aufgabe der Kita-Aufsicht ist, den Schutz der Kinder in den Einrichtungen (Kindertagesstätten) sicher zu stellen. Wesentliche gesetzliche Grundlage hierfür sind u.a. die §§ 45 ff Sozialgesetzbuch – Achtes Buch (SGB VIII), §§ 30, 31 Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) sowie das Kindertagesstättenförderungsgesetz des Landes Berlin (KitaFöG). Hierzu führt die Kita-Aufsicht umfängliche Beratungen für die Träger durch und setzt erforderliche Interventionsmaßnahmen um. Die Umsetzung dieser Aufgaben erstreckt sich sowohl auf die Beratungen vor Erteilung der Betriebserlaubnis als auch im laufenden Betrieb.
Die von Ihnen beschriebenen Aufgaben der Bedarfsanalyse z.B. für das Familienzentrum aber auch in Bezug auf Kita-Plätze fallen nicht in das Aufgabengebiet der Kita-Aufsicht, sondern sind vorrangig bei der örtlichen Jugendhilfeplanung des Bezirks angesiedelt; für die Gesamtjugendhilfeplanung (übergeordnete Planung) liegt die Zuständigkeit bei der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen beinhalten die Akten der Kita-Aufsicht keine Planungs-/Bedarfsunterlagen. Der Träger hat entsprechend seiner gesetzlichen Verpflichtung die Kita-Aufsicht am 17. Mai 2023 über die geplante Reduzierung der Platzzahlen informiert und hierbei mitgeteilt, dass dies in Abstimmung mit dem örtlichen Jugendamt erfolgt ist. Als Zeitschiene der Umstrukturierung wurde August 2024 genannt. Es liegt in der Entscheidungs- und Organisationshoheit des Trägers, seine Angebotsstrukturen zu verändern; hierzu zählen auch Platzzahlreduzierungen. Der Entscheidungsrahmen der Kita-Aufsicht bezieht sich in diesem Zusammenhang ausschließlich auf die Bewertung des neuen Antrags auf Betriebserlaubnis, der noch nicht vorliegt. Sind alle Voraussetzungen des § 45 GB VIII unverändert erfüllt, ist die geänderte Betriebserlaubnis zu erteilen.
In der Akte der Kita-Aufsicht befinden sich deshalb zu dem von Ihnen beschriebenen Sachverhalt nur der Gesprächsvermerk aus dem Mai 2023 (1 Seite), die Stellungnahme der Elternschaft vom 1.3.2024, die Erwiderung des Trägers vom 18.3.2024 an die Elternschaft (beide Schriftstücke dürften Ihnen bekannt sein), eine anonyme Email an die Senatorin vom 13.3.2024 sowie eine Information an die Senatorin, die den Inhalt Gesprächsvermerk wiedergibt, sowie das Schreiben der Gesamtelternvertretung vom 15.4.2024 an die Kita-Aufsicht; die Antwort hierzu steht noch aus.
Ich möchte auch darauf hinweisen, dass die Akteneinsicht gemäß § 27 Abs. 3 Nr. 2 KitaFöG nur bei der Behörde erfolgen kann, die die Akten führt, also in der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen bitte ich Sie, Ihren Antrag nach dem IFG zu konkretisieren:
Möchten Sie Einblick in die komplette Kita-Akte (2 Bände; Band 2 beginnt mit dem Jahr 2015) nehmen? Wenn ja, werden hierfür erhebliche Gebühren entstehen, da die Vorgänge personenbezogene, schützenswerte Daten enthalten, mehrfach kopiert werden müssen und hiermit erhebliche Arbeitszeiten verbunden sind. Aufgrund meiner Erfahrungswerte werden sich die Gebühren auf rund 800,00 € belaufen.
Möchten Sie nur einen Teilauszug aus der Akte zu dem von Ihnen beschriebenen Sachverhalt – maximal 14 Blätter, Gebühren rund 40 € - einsehen?
Sollten Sie Ihren Antrag nicht aufrecht erhalten wollen, bitte ich ebenfalls um eine Rückmeldung.
Nach Vorlage Ihrer Rückmeldung wird der erforderliche Bescheid erlassen.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
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