Sehr geehrter Herr Rohlfs,
mit unten aufgeführter E-Mail vom 10.06.2022 baten Sie das Integrationscenter für Arbeit Gelsenkirchen - das Jobcenter um Auskünfte bezüglich des schlüssigen Konzepts zur Herleitung von Mietobergrenzen für angemessene Kosten der Unterkunft. Da diese Thematik in den Bereich des Referats Soziales der Stadt Gelsenkirchen fällt, wurde mir Ihre Anfrage weitergeleitet. Ihre einzelnen Fragestellungen möchte ich Ihnen wie folgt beantworten:
1. Wie oft haben Sie bisher ein Schlüssiges Konzept erstellen lassen?
Ein schlüssiges Konzept wurde für die Stadt Gelsenkirchen bisher vier Mal erstellt.
2. Wann traten diese Schlüssigen Konzepte in Kraft?
Die Auswertungen traten wie folgt in Kraft:
- Erstauswertung 2014 (Grundlage für Mietobergrenzen im Zeitraum 01.02.2015 bis 01.07.2017)
- Aktualisierung 2016 (Grundlage für Mietobergrenzen im Zeitraum 01.07.2017 bis 30.06.2019)
- Aktualisierung 2018 (Grundlage für Mietobergrenzen im Zeitraum 01.07.2019 bis 30.06.2021)
- Aktualisierung 2020 (Grundlage für Mietobergrenzen im Zeitraum 01.07.2021 bis laufend)
3. Von welchen Unternehmen wurden sie jeweils erstellt?
Die angemessenen Miethöchstbeträge für den Bereich der Stadt Gelsenkirchen wurden aus der „Herleitung von Mietobergrenzen für angemessene Kosten der Unterkunft (KdU) gemäß § 22 SGB II und § 35 SGB XII nach einem schlüssigen Konzept“ der Firma Empirica Ag entnommen.
4. Wo wurden die schlüssigen Konzepte nebst Begründung öffentlich bekannt gemacht und sind dort heute noch einsehbar?
Die vollständigen Studien (Erstauswertung 2014 und Folgeauswertungen) zur Anpassung der Mietobergrenzen sind auf der Internetseite der Stadt Gelsenkirchen unter folgendem Link zu finden:
https://www.gelsenkirchen.de/de/Infra...
5. Lagen Ihrer Behörde auch die Rohdaten der Erhebung selbst vor?
Datengrundlage sind die Mieten verfügbarer Wohnungen gemäß empirica-Preisdatenbank, die Rohdaten werden der Stadt Gelsenkirchen nicht übermittelt.
Die Auswertung der Nebenkosten von Wohnungen, die typischerweise von Bedarfsgemeinschaften bewohnt werden, erfolgt auf Basis von Daten, die vom Integrationscenter für Arbeit Gelsenkirchen - das Jobcenter und der Stadt Gelsenkirchen - Referat Soziales zur Verfügung gestellt werden.
6. Welche Kosten entstanden für die jeweiligen Erstellungen der Schlüssigen Konzepte?
Kosten für die Erstauswertung 2014: 10.412,50 €
Kosten für die Folgeauswertung 2016: 6.307,00 €
Kosten für die Folgeauswertung 2018: 7.021,00 €
Kosten für die Folgeauswertung 2020: 8.330,00 €
7. Warum werden stattdessen nicht die Mietspiegel herangezogen?
Der Mietspiegel ist eine der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete<
https://de.wikipedia.org/wiki/Verglei...> (§ 558<
https://www.gesetze-im-internet.de/bg...> BGB) im frei finanzierten Wohnungsbau<
https://de.wikipedia.org/wiki/Wohnung...>. Er dient als Begründungsmittel für Mieterhöhungen und wird von Städten in Zusammenarbeit mit einschlägigen Interessengruppen (Mieter- und Vermieterverbände) aufgestellt. Der Mietspiegel soll daher den Rechtsbegriff der „ortsüblichen Vergleichsmiete“ konkretisieren.
Hiervon zu unterscheiden ist allerdings die sozialrechtliche Angemessenheit einer Miete.
Das Bundessozialgericht (BSG) verlangt in gefestigter Rechtsprechung (Urteil vom 22.09.2009, B 4 AS 18/19R), dass eine Ermittlung der angemessenen Mieten und Nebenkosten des Grundsicherungs-trägers ein sog. schlüssiges Konzept zugrunde legen muss.
8. Welche abgeschlossenen Gerichtsverfahren wurden von Leistungsempfängern aus den Rechtskreisen SGB II, SGB XII und AsylbLG gegen welche der o.g. genannten Schlüssigen Konzepte des Landkreises am Sozialgericht, Landessozialgericht und ggf. höher geführt?
Die gegen das Referat Soziales geführten Klageverfahren werden nicht nach gesonderten Merkmalen erfasst. Daher ist eine Auflistung nicht möglich.
9. Wie gingen diese aus?
Die Rechtmäßigkeit des schlüssigen Konzeptes der Stadt Gelsenkirchen wurde von den Gerichten, sogar vom Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 17.09.2020, B 4 AS 22/20), bestätigt.
10. Zu welchen Konsequenzen führte dies für die Kläger, für Ihre Behörde und für die anderen Leistungsbezieher Ihrer Behörde?
Gerichtliche Entscheidungen führten dazu, dass die Kosten der Unterkunft über den angemessenen Kosten vom Kläger selbst aufzubringen sind.
11. Es zeichnen sich 2022 ziemliche Kostensteigerungen ab. Wie wird Ihre Behörde vorgehen, um besondere Belastungen für Leistungsempfänger abzufangen?
Nachzahlungen aus den jährlichen Heiz- und Betriebskostenabrechnungen werden im Rahmen der normalen Leistungsgewährung, sofern der Verbrauch angemessen ist, übernommen und fließen bei der nächsten Folgeauswertung mit in das schlüssige Konzept ein.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen