Schlüssiges Konzept Kreis Borken

Anfrage an: Kreis Borken

Auskünfte bezüglich des sog. Schlüssigen Konzepts für die Beurteilung der
Angemessenheit der Mietkosten für Empfänger von Leistungen nach SGB II (somit
auch SGB XII und AsylbLG).

1. Wer genau ist die verantwortliche Stelle oder Behörde im Kreis?
2. Wie oft haben Sie bisher ein Schlüssiges Konzept erstellen lassen? Wann traten diese Schlüssigen Konzepte in Kraft?
3. Von welchen Unternehmen wurden sie jeweils erstellt?
4. Wo wurden die schlüssige Konzepte nebst Begründung öffentlich bekannt gemacht
und sind dort heute noch einsehbar?
5. Lagen Ihrer Behörde auch die Rohdaten der Erhebung selbst vor?
6. Welche Kosten entstanden für die jeweiligen Erstellungen der Schlüssigen
Konzepte?
7. Warum werden stattdessen nicht die Mietspiegel herangezogen?
8. Welche abgeschlossenen Gerichtsverfahren wurden von Leistungsempfängern aus
den Rechtskreisen SGB II, SGB XII und AsylbLG gegen welche der o.g. genannten
Schlüssigen Konzepte des Landkreises am Sozialgericht, Landessozialgericht und ggf.
höher geführt?
9. Wie gingen diese aus?
10. Zu welchen Konsequenzen führte dies für die Kläger, für Ihre Behörde und für die
anderen Leistungsbezieher Ihrer Behörde?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    14. Juni 2022
  • Frist
    16. Juli 2022
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Bernd Rohlfs
Bernd Rohlfs
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Kreis Borken Details
Von
Bernd Rohlfs
Betreff
Schlüssiges Konzept Kreis Borken [#251443]
Datum
14. Juni 2022 20:53
An
Kreis Borken
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Auskünfte bezüglich des sog. Schlüssigen Konzepts für die Beurteilung der Angemessenheit der Mietkosten für Empfänger von Leistungen nach SGB II (somit auch SGB XII und AsylbLG). 1. Wer genau ist die verantwortliche Stelle oder Behörde im Kreis? 2. Wie oft haben Sie bisher ein Schlüssiges Konzept erstellen lassen? Wann traten diese Schlüssigen Konzepte in Kraft? 3. Von welchen Unternehmen wurden sie jeweils erstellt? 4. Wo wurden die schlüssige Konzepte nebst Begründung öffentlich bekannt gemacht und sind dort heute noch einsehbar? 5. Lagen Ihrer Behörde auch die Rohdaten der Erhebung selbst vor? 6. Welche Kosten entstanden für die jeweiligen Erstellungen der Schlüssigen Konzepte? 7. Warum werden stattdessen nicht die Mietspiegel herangezogen? 8. Welche abgeschlossenen Gerichtsverfahren wurden von Leistungsempfängern aus den Rechtskreisen SGB II, SGB XII und AsylbLG gegen welche der o.g. genannten Schlüssigen Konzepte des Landkreises am Sozialgericht, Landessozialgericht und ggf. höher geführt? 9. Wie gingen diese aus? 10. Zu welchen Konsequenzen führte dies für die Kläger, für Ihre Behörde und für die anderen Leistungsbezieher Ihrer Behörde?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Bernd Rohlfs Anfragenr: 251443 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/251443/ Postanschrift Bernd Rohlfs << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Bernd Rohlfs

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Kreis Borken
Sehr geehrter Herr Rohlfs, Ihre Anfrage vom 14.06.2022 beantworte ich wie folgt: 1) Wer genau ist die vera…
Von
Kreis Borken
Betreff
Schlüssiges Konzept Kreis Borken #251443
Datum
15. Juli 2022 13:09
Status
Anfrage abgeschlossen
Nicht-öffentliche Anhänge:
image001.png
116,3 KB
Sehr geehrter Herr Rohlfs, Ihre Anfrage vom 14.06.2022 beantworte ich wie folgt: 1) Wer genau ist die verantwortliche Stelle oder Behörde im Kreis? Der Kreis Borken hat diese Aufgabe auf die Kommunen delegiert. Jede der 17 Kommunen im Kreis Borken erstellt für das jeweilige Stadt-/Gemeindegebiet ein eigenes "schlüssiges Konzept". 2) Wie oft haben Sie bisher ein Schlüssiges Konzept erstellen lassen? Wann traten diese Konzepte in Kraft? Sämtliche schlüssigen Konzepte werden seit Jahren i.d.R. in einem Abstand von zwei Jahren aktualisiert, sofern keine besonderen Umstände auf dem Wohnungsmarkt eintreten. 3) Von welchen Unternehmen wurden sie jeweils erstellt? Lediglich die Stadt Bocholt hat für die Erstellung ihres Konzepts ein externes Unternehmen beauftragt. Es handelt sich hierbei um die Firma InWIS Forschung und Beratung GmbH, Bochum. Alle übrigen Kommunen erstellen ihre schlüssigen Konzepte selbst. 4) Wo wurden die schlüssigen Konzepte nebst Begründung öffentlich bekannt gemacht und sind dort heute noch einsehbar? Die schlüssigen Konzepte werden jedem Interessierten auf Nachfrage zur Verfügung gestellt. 5) Lagen Ihrer Behörde auch die Rohdaten für die Erhebung vor? Die Daten werden von den Kommunen, die die Konzepte selbst erstellen, auch selbst erhoben. Dem Kreis Borken liegen die Rohdaten nicht vor. 6) Welche Kosten entstanden für die jeweiligen Erstellungen der schlüssigen Konzepte? Sofern die Kommunen ihre schlüssigen Konzepte durch eigenes Personal erstellen, können die Kosten hierfür nicht beziffert werden. Ein externes Unternehmen wurde durch den Kreis Borken nicht beauftragt. 7) Warum werden stattdessen nicht die Mietspiegel herangezogen werden? Im Kreis Borken verfügen nur zwei Kommunen über einen eigenen Mietspiegel. Eine Heranziehung des Mietspiegels scheidet in den meisten Kommunen daher aus. 8) Welche abgeschlossenen Gerichtsverfahren wurden von Leistungsempfängern aus den Rechtskreisen SGB II, SGB XII und AsylbLG gegen welche der o.g. schlüssigen Konzepte des Landkreises am Sozialgericht, Landessozialgericht und ggfls. höher geführt? Es wurden in der Vergangenheit vereinzelt Gerichtsverfahren vor den Sozialgerichten geführt, die unter anderem auch die schlüssigen Konzepte zum Gegenstand hatten. 9) Wie gingen diese aus? Aufgrund der Besonderheiten der jeweiligen Einzelfälle wurden die Verfahren überwiegend durch das Zustandekommen eines Vergleichs zum Abschluss gebracht. Bis heute ist keines der schlüssigen Konzepte durch Urteil für rechtswidrig befunden worden. 10) Zu welchen Konsequenzen führte dies für die Kläger, für Ihre Behörde und für die anderen Leistungsbezieher Ihrer Behörde? In den Fällen, in denen ein Vergleich geschlossen wurde, wurden die hierdurch vereinbarten Kosten der Unterkunft gewährt. Da es sich lediglich um Einzelfallentscheidungen handelte, hatte dies für die übrigen leistungsbeziehenden Personen keine Auswirkungen. Mit freundlichen Grüßen