Schlüssiges Konzept Mettmann

Auskünfte bezüglich des sog. Schlüssigen Konzepts für die Beurteilung der Angemessenheit der Mietkosten für Empfänger von Leistungen nach SGB II (somit auch SGB XII und AsylbLG).

1. Wie oft haben Sie bisher ein Schlüssiges Konzept erstellen lassen?
2. Wann traten diese Schlüssigen Konzepte in Kraft?
3. Von welchen Unternehmen wurden sie jeweils erstellt?
4. Wo wurden die schlüssige Konzepte nebst Begründung öffentlich bekannt gemacht und sind dort heute noch einsehbar?
5. Lagen Ihrer Behörde auch die Rohdaten der Erhebung selbst vor?
6. Welche Kosten entstanden für die jeweiligen Erstellungen der Schlüssigen Konzepte?
7. Warum werden stattdessen nicht die Mietspiegel herangezogen?
8. Welche abgeschlossenen Gerichtsverfahren wurden von Leistungsempfängern aus den Rechtskreisen SGB II, SGB XII und AsylbLG gegen welche der o.g. genannten Schlüssigen Konzepte des Landkreises am Sozialgericht, Landessozialgericht und ggf. höher geführt?
9. Wie gingen diese aus?
10. Zu welchen Konsequenzen führte dies für die Kläger, für Ihre Behörde und für die anderen Leistungsbezieher Ihrer Behörde?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    11. Juni 2022
  • Frist
    15. Juli 2022
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Bernd Rohlfs
Bernd Rohlfs
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Auskünfte bezügli…
An Jobcenter ME-aktiv Mettmann Details
Von
Bernd Rohlfs
Betreff
Schlüssiges Konzept Mettmann [#251157]
Datum
11. Juni 2022 18:18
An
Jobcenter ME-aktiv Mettmann
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Auskünfte bezüglich des sog. Schlüssigen Konzepts für die Beurteilung der Angemessenheit der Mietkosten für Empfänger von Leistungen nach SGB II (somit auch SGB XII und AsylbLG). 1. Wie oft haben Sie bisher ein Schlüssiges Konzept erstellen lassen? 2. Wann traten diese Schlüssigen Konzepte in Kraft? 3. Von welchen Unternehmen wurden sie jeweils erstellt? 4. Wo wurden die schlüssige Konzepte nebst Begründung öffentlich bekannt gemacht und sind dort heute noch einsehbar? 5. Lagen Ihrer Behörde auch die Rohdaten der Erhebung selbst vor? 6. Welche Kosten entstanden für die jeweiligen Erstellungen der Schlüssigen Konzepte? 7. Warum werden stattdessen nicht die Mietspiegel herangezogen? 8. Welche abgeschlossenen Gerichtsverfahren wurden von Leistungsempfängern aus den Rechtskreisen SGB II, SGB XII und AsylbLG gegen welche der o.g. genannten Schlüssigen Konzepte des Landkreises am Sozialgericht, Landessozialgericht und ggf. höher geführt? 9. Wie gingen diese aus? 10. Zu welchen Konsequenzen führte dies für die Kläger, für Ihre Behörde und für die anderen Leistungsbezieher Ihrer Behörde?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Bernd Rohlfs Anfragenr: 251157 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/251157/ Postanschrift Bernd Rohlfs << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Bernd Rohlfs
Jobcenter ME-aktiv Mettmann
Sehr geehrter Herr Rohlfs, hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihres Antrages auf Auskünfte bezüglich des Sch…
Von
Jobcenter ME-aktiv Mettmann
Betreff
AW: Schlüssiges Konzept Mettmann [#251157]
Datum
22. Juni 2022 09:42
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Rohlfs, hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihres Antrages auf Auskünfte bezüglich des Schlüssigen Konzepts für die Beurteilung der Angemessenheit der Mietkosten für Empfänger*innen von Leistungen nach dem SGB II (somit auch SGB XII und AsylbLG) gemäß dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Die Beurteilung der Angemessenheit der Mietkosten und die damit verbundene Erstellung eines Schlüssigen Konzepts obliegt der Zuständigkeit des kommunalen Trägers (§ 6 Abs. 2 i. V. m. § 22a SGB II). Die von Ihnen erbetenen Auskünfte können von mir daher nicht erteilt werden. Bitte richten Sie Ihren Antrag bei weiterem Bedarf an die Kreisverwaltung Mettmann. Eine Weiterleitung Ihres Antrages erfolgt nicht. Mit freundlichen Grüßen
Jobcenter ME-aktiv Mettmann
Sehr geehrter Herr Rohlfs, über das Jobcenter ME-aktiv erhielt ich Ihre unten stehende Anfrage. Gerne werden wi…
Von
Jobcenter ME-aktiv Mettmann
Betreff
20220628_Schlüssiges Konzept Mettmann [#251157]
Datum
28. Juni 2022 15:05
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Rohlfs, über das Jobcenter ME-aktiv erhielt ich Ihre unten stehende Anfrage. Gerne werden wir Ihre Fragen zum Schlüssigen Konzept beantworten. Aufgrund urlaubsbedingter Abwesenheiten kann die von Ihnen gesetzte Frist leider nicht eingehalten werden, sodass ich Sie um Fristverlängerung bis zum 29.07.2022 bitten möchte. Herzlichen Dank für Ihr Verständnis. Mit freundlichen Grüßen
Bernd Rohlfs
Bernd Rohlfs
Sehr geehrte Damen und Herren, eine Fristverlängerung ist kein Probleme, gerne. Mit freundlichen Grüßen Bernd Ro…
An Jobcenter ME-aktiv Mettmann Details
Von
Bernd Rohlfs
Betreff
AW: 20220628_Schlüssiges Konzept Mettmann [#251157]
Datum
29. Juni 2022 15:07
An
Jobcenter ME-aktiv Mettmann
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, eine Fristverlängerung ist kein Probleme, gerne. Mit freundlichen Grüßen Bernd Rohlfs Anfragenr: 251157 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/251157/
Jobcenter ME-aktiv Mettmann
Sehr geehrter Herr Rohlfs, bezugnehmend auf Ihre Anfrage vom 11.06.2022, möchte ich Ihnen zu den Punkten 8 - 10 d…
Von
Jobcenter ME-aktiv Mettmann
Betreff
Schlüssiges Konzept Mettmann [#251157]
Datum
29. Juni 2022 15:31
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Rohlfs, bezugnehmend auf Ihre Anfrage vom 11.06.2022, möchte ich Ihnen zu den Punkten 8 - 10 die Rückmeldung zukommen lassen, dass für den Bereich des SGB II im jobcenter ME-aktiv bislang keine Klageverfahren anhängig waren. Des weiteren nehme ich in dem Zusammenhang Bezug auf das Antwortschreiben des Datenschutzbeauftragten des jobcenter ME-aktiv vom 22.06.2022. Mit freundlichen Grüßen

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Jobcenter ME-aktiv Mettmann
Sehr geehrter Herr Rohlfs, zunächst besten Dank für Ihre aufgebrachte Geduld in der Angelegenheit. Gerne beantwo…
Von
Jobcenter ME-aktiv Mettmann
Betreff
20220729_Schlüssiges Konzept Mettmann [#251157]
Datum
29. Juli 2022 12:29
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Rohlfs, zunächst besten Dank für Ihre aufgebrachte Geduld in der Angelegenheit. Gerne beantworte ich Ihnen nun nachfolgend Ihre Fragen zum Schlüssigen Konzept. Zur besseren Übersicht setze ich die Antwort direkt unter Ihre jeweilige Fragestellung: 1. Wie oft haben Sie bisher ein Schlüssiges Konzept erstellen lassen? Das Konzept wurde bislang ein Mal durch einen Dienstleister erstellt. Zuvor wurde das Konzept in Eigenregie durch die Kreisverwaltung Mettmann erzeugt. 2. Wann traten diese Schlüssigen Konzepte in Kraft? Das durch den Dienstleister erstellte Konzept trat zum 01.02.2020 erstmals in Kraft. 3. Von welchen Unternehmen wurden sie jeweils erstellt? Firma Analyse & Konzepte immo.consult GmbH, Hamburg 4. Wo wurden die Schlüssigen Konzepte nebst Begründung öffentlich bekannt gemacht und sind dort heute noch einsehbar? Das schlüssige Konzept war Thema im öffentlichen Teil der Sitzung des Sozialausschusses des Kreistages am 18.11.2019. Eingesehen werden können die Unterlagen zu diesem Tagesordnungspunkt über das Kreistagsinformationssystem für Bürgerinnen und Bürger; zu erreichen über die Internetseite: https://session.kreis-mettmann.de/bi/... 5. Lagen Ihrer Behörde auch die Rohdaten der Erhebung selbst vor? Die durch die Firma Analyse & Konzepte immo.consult GmbH erhobenen Mietdaten wurden dem Kreis Mettmann zur Dokumentation zur Verfügung gestellt. 6. Welche Kosten entstanden für die jeweiligen Erstellungen der Schlüssigen Konzepte? Die Auftragssumme betrug 42.768,60 €. 7. Warum werden stattdessen nicht die Mietspiegel herangezogen? Die seinerzeit vorhandenen mitunter zehn Jahre alten einfachen Mietspiegel erfüllten allein nicht die durch das Bundessozialgericht vorgegebenen Kriterien für die Erstellung des schlüssigen Konzepts zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenzen für die Kosten der Unterkunft. Im Prozess der Erstellung des Konzepts wurden die Mietspiegel berücksichtigt. 8. Welche abgeschlossenen Gerichtsverfahren wurden von Leistungsempfängern aus den Rechtskreisen SGB II, SGB XII und AsylbLG gegen welche der o.g. genannten Schlüssigen Konzepte des Landkreises am Sozialgericht, Landessozialgericht und ggf. höher geführt? Ich weise darauf hin, dass der Kreis Mettmann als örtlicher Träger der Sozialhilfe bzw. als kommunaler Träger des Jobcenters ME-aktiv zur Ermittlung angemessener Aufwendungen für Kosten der Unterkunft (§ 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II sowie § 35 Absatz 1 Satz 1 SGB XII) zuständig ist. Diese Zuständigkeit erstreckt sich nicht auf den Rechtskreis Asylbewerberleistungsgesetz. Zuständig für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes sind grundsätzlich die Gemeinden. In den Rechtskreisen SGB II und SGB XII waren bis zum jetzigen Zeitpunkt keine entsprechenden Klageverfahren anhängig. 9. Wie gingen diese aus? Siehe Antwort zur Frage 8. 10. Zu welchen Konsequenzen führte dies für die Kläger, für Ihre Behörde und für die anderen Leistungsbezieher Ihrer Behörde? Siehe Antwort zur Frage 8. Mit freundlichen Grüßen