Schnelltest

Kann ich vom Arbeitgeber verpflichtet werden , einen Schnelltest bei Kollegen und Besucher durchzuführen? Bin Pflegefachkraft im Altenheim

Information nicht vorhanden

  • Datum
    23. Februar 2021
  • Frist
    26. März 2021
  • 0 Follower:innen
Beate Falkenau
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Gesundheitsamt Wuppertal Details
Von
Beate Falkenau
Betreff
Schnelltest [#213563]
Datum
23. Februar 2021 22:51
An
Gesundheitsamt Wuppertal
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Kann ich vom Arbeitgeber verpflichtet werden , einen Schnelltest bei Kollegen und Besucher durchzuführen? Bin Pflegefachkraft im Altenheim
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Beate Falkenau Anfragenr: 213563 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/213563/
Mit freundlichen Grüßen Beate Falkenau
Gesundheitsamt Wuppertal
Sehr geehrte Frau Falkenau, gemäß § 3 Absatz 1 & 2 Coronatestverordnung sind Sie als Pflegepersonal dazu verp…
Von
Gesundheitsamt Wuppertal
Betreff
AW: Schnelltest [#213563]
Datum
24. Februar 2021 10:34
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Falkenau, gemäß § 3 Absatz 1 & 2 Coronatestverordnung sind Sie als Pflegepersonal dazu verpflichtet sich testen zu lassen. Mit freundlichen Grüßen
Beate Falkenau
Sehr << Anrede >> Guten Morgen. Die Frage war:bin ich verpflichtet den Coronaschnelltest AN KOLLEGEN …
An Gesundheitsamt Wuppertal Details
Von
Beate Falkenau
Betreff
AW: Schnelltest [#213563]
Datum
24. Februar 2021 11:08
An
Gesundheitsamt Wuppertal
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Guten Morgen. Die Frage war:bin ich verpflichtet den Coronaschnelltest AN KOLLEGEN UND BESUCHERN durchzuführen? Ich soll das Ausführen und möchte das nicht. ... Mit freundlichen Grüßen Beate Falkenau Anfragenr: 213563 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/213563/

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Gesundheitsamt Wuppertal
Sehr geehrte Frau Falkenau, Ihr Arbeitgeber ist natürlich auch verpflichtet der Anordnung aus der Coronatestveror…
Von
Gesundheitsamt Wuppertal
Betreff
AW: Schnelltest [#213563]
Datum
24. Februar 2021 11:20
Status
Sehr geehrte Frau Falkenau, Ihr Arbeitgeber ist natürlich auch verpflichtet der Anordnung aus der Coronatestverordnung nachzukommen. Ob dieser explizit Sie zu der Ausführung verpflichten kann, ist eine arbeitsrechtliche Frage, die ich leider nicht beantworten kann. Mit freundlichen Grüßen