Schnittstellenverantwortlichkeit bei Datenübergabe von öffentlich rechtlichen Anstalten an Behörden

Bitte nennen Sie mir den/die §en des Gesetzes oder den/die Artikel der Verordnung, die die Verantwortlichkeit für die korrekte Zuordnung der Daten bei Übergabe verteilt.
- Bei automatischer Datenübergabe treffen oft verschiedene Datensysteme aufeinander, die nicht zwingend kompatibel miteinander sind. Mit Hilfe von Schnittstellenbeschreibungen müssen dann Anpassungen vorgenommen werden, die das Empfängersystem grundlegend und schwerwiegend beeinflussen. Wer übernimmt die Verantwortung für Schäden, die sich aus einer fehlerhaften Zuordnung ergeben? Die Verantwortlichkeit des Sendersystems endet an der Schnittstelle und dahinter beginnt die Verantwortlichkeit des Empfängersystems. Die Schnittstelle selber soll - zur Schadenszuordnung - auch einen klaren Verantwortungsträger haben.

"Der Erwägungsgrund 79 zum Art. 26 DSGVO gibt an:
"Zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen sowie bezüglich der Verantwortung und Haftung der Verantwortlichen und der Auftragsverarbeiter bedarf es – auch mit Blick auf die Überwachungs- und sonstigen Maßnahmen von Aufsichtsbehörden – einer klaren Zuteilung der Verantwortlichkeiten durch diese Verordnung, einschließlich der Fälle, in denen ein Verantwortlicher die Verarbeitungszwecke und -mittel gemeinsam mit anderen Verantwortlichen festlegt oder ein Verarbeitungsvorgang im Auftrag eines Verantwortlichen durchgeführt wird."

Insbesondere interessieren hier Datenübergaben zwischen öffentlich rechtlichen und behördlichen Stellen, wie z.B. Vollstreckungsersuchen der Stadtreinigung Hamburg an die Kasse.Hamburg.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    19. September 2021
  • Frist
    22. Oktober 2021
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Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrte Damen und Herren, ich möcht…
An Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Betreff
Schnittstellenverantwortlichkeit bei Datenübergabe von öffentlich rechtlichen Anstalten an Behörden [#228551]
Datum
19. September 2021 12:51
An
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
Bitte nennen Sie mir den/die §en des Gesetzes oder den/die Artikel der Verordnung, die die Verantwortlichkeit für die korrekte Zuordnung der Daten bei Übergabe verteilt. - Bei automatischer Datenübergabe treffen oft verschiedene Datensysteme aufeinander, die nicht zwingend kompatibel miteinander sind. Mit Hilfe von Schnittstellenbeschreibungen müssen dann Anpassungen vorgenommen werden, die das Empfängersystem grundlegend und schwerwiegend beeinflussen. Wer übernimmt die Verantwortung für Schäden, die sich aus einer fehlerhaften Zuordnung ergeben? Die Verantwortlichkeit des Sendersystems endet an der Schnittstelle und dahinter beginnt die Verantwortlichkeit des Empfängersystems. Die Schnittstelle selber soll - zur Schadenszuordnung - auch einen klaren Verantwortungsträger haben. "Der Erwägungsgrund 79 zum Art. 26 DSGVO gibt an: "Zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen sowie bezüglich der Verantwortung und Haftung der Verantwortlichen und der Auftragsverarbeiter bedarf es – auch mit Blick auf die Überwachungs- und sonstigen Maßnahmen von Aufsichtsbehörden – einer klaren Zuteilung der Verantwortlichkeiten durch diese Verordnung, einschließlich der Fälle, in denen ein Verantwortlicher die Verarbeitungszwecke und -mittel gemeinsam mit anderen Verantwortlichen festlegt oder ein Verarbeitungsvorgang im Auftrag eines Verantwortlichen durchgeführt wird." Insbesondere interessieren hier Datenübergaben zwischen öffentlich rechtlichen und behördlichen Stellen, wie z.B. Vollstreckungsersuchen der Stadtreinigung Hamburg an die Kasse.Hamburg.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Sebastian Pinz Anfragenr: 228551 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/228551/ Postanschrift Sebastian Pinz << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)

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