Sehr geehrtxxxx,
in Ihrer E-Mail vom 16. Januar 2019 bitten Sie unter Berufung auf das IFG um Übersendung eines Schreibens
„des Bundesministerium(s) der Finanzen an den Finanzausschuss, aus dem hervor geht, dass sowohl die Bankenaufsicht Bafın als auch das Bundeszentralamtfür Steuern bereits zwei Jahre vor dem öffentlichen Bekanntwerden der sogenannten ‘'Cum-Fake-Deals ‘ im November 2018 über diese Praktiken informiert waren‘.
Dabei berufen Sie sich auf folgenden Artikel aus dem Tagesspiegel:
https:/wwn.tagesspiegel.de/wirtschaft/steuergeschaefte-bafin-wusste-seit-zwei-jahren-voncum-
fake/23870158.html.
Über Ihren Antrag entscheide ich nach § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG wie folgt:
I. Ihren Antrag lehne ich ab.
II. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei.
Begründung:
Zu I.
§ 1 Absatz 1 Satz 1 IFG gewährt gegenüber Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Was eine amtliche Information ist, regelt § 2 Nummer 1 IFG. Danach ist eine amtliche Information jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Nach § 1 Absatz 2 IFG kann die Behörde Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung
stellen. Der Anspruch auf Informationszugang besteht jedoch nur für die bei der jeweiligen Behörde vorhandenen Informationen bzw. Akten. Einen Anspruch auf Beschaffung nicht vorhandener Informationen vermittelt das IFG hingegen nicht.
Die Darstellung in der Presse entspricht nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Gleichwohl lassen sich Passagen des von Ihnen zitierten Artikels aus dem Tagesspiegel einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen an den Finanzausschuss des Deutschen Bundestages vom 14. Januar 2019 zuordnen.
Jedoch ist der Zugang zu diesem Dokument gemäß § 3 Nummer 4 IFG ausgeschlossen.
Nach § 3 Nummer 4 IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderem Amtsgeheimnis unterliegt. Eine solche Vertraulichkeitspflicht ergibt sich aus den Regelungen des § 69 Geschäftsordnung Deutscher Bundestag (GO-BT), wonach die Beratungen der Ausschüsse grundsätzlich nicht öffentlich sind. Dies trifft auch für die Ausschusssitzung am 12. Dezember 2018 zu, in welcher eine Frage aufgeworfen wurde, welche mit dem von Ihnen begehrten Schreiben beantwortet worden ist.
Daneben enthält § 73 GO-BT i. V. m. den Richtlinien für die Behandlung der Ausschussprotokolle gemäß § 73 Absatz 3 GO-BT spezielle Regelungen. Danach dürfen Protokolle nichtöffentlicher Sitzungen der Ausschüsse nur in den der Verwaltung des Bundestages unterstehenden Räumen eingesehen werden, wenn ein berechtigtes Interesse nachgewiesen worden ist. Die Protokolle nichtöffentlicher Ausschusssitzungen dürfen jedoch erst nach Verkündung des betreffenden Gesetzes bzw. nach Beendigung der Wahlperiode eingesehen werden. Das gilt nach der Richtlinie auch für Ausschussdrucksachen und vergleichbare Unterlagen.
Die Vorschriften der GO-BT über die Nichtöffentlichkeit der Ausschusssitzungen und die Vertraulichkeit der Beratungen konstituieren darüber hinaus auch ein besonderes Amtsgeheimnis im Sinne von $ 3 Nummer 4 IFG, das hier dem Informationszugangsanspruch ebenfalls entgegensteht.
Ein besonderes Amtsgeheimnis ist dann gegeben, wenn es zum einen ausdrücklich geregelt und der Regelungszweck auch - gegebenenfalls in Abwägung mit dem Informationsinteresse nach dem IFG - anzuerkennen ist, vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 21. August 2008 - 13a F 11/08 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBi.) 2008, 1324 (1326). Die Vertraulichkeitsregelungen sind in der GO-BT ausdrücklich geregelt. Der Schutzzweck der in der GO-BT niedergelegten Verschwiegenheitspflicht rechtfertigt die Vertraulichkeit und damit den Schutz eines besonderen Amtsgeheimnisses.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage mit der BTDrs. 19/7265 hingewiesen:
„Das Bundeszentralamt für Steuern hat im November 2018 von den Vergleichsvereinbarungen erfahren, die Gegenstand der Berichterstattung waren.
Ende 2016 hatte es eine allgemein gehaltene Information darüber erhalten, dass die SEC Untersuchungen im Zusammenhang mit ADRs durchführt. Danach erhielt es im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren im September 2017 Kenntnis über eine interne Untersuchung einer Bank zur Praxis der Ausgabe von ADRs. Dieses Ermittlungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Das Bundeszentralamt für Steuern ist an den weiteren Ermittlungen beteiligt. Darüber hinaus ist im Zusammenhang mit Ermittlungen zu Cum/Ex-Gestaltungen aufgefallen, dass für Dividendenzuflussjahre bis 2011 eine Abwandlung zum Cum-Ex-Modell auch unter Nutzung von vorab ausgegebenen ADRs möglich gewesen sein könnte.
Wann Behörden der Landesverwaltung erstmals von den von WDR und SZ geschilderten Transaktionen erfahren haben, ist der Bundesregierung nicht bekannt.“
Zu ll.
Der Bescheid ergeht als einfache Auskunft gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 IFG gebührenfrei.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Bundesministerium der Finanzen, Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin, Widerspruch erhoben werden.
Mit freundlichen Grüßen