Sehr << Antragsteller:in >>
mit Schreiben vom 12. Juli 2022 stellten Sie folgenden Antrag nach dem lFG:
„bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Das Schreiben von Bundesfinanzminister Christian Lindner an
Bundesverteidigungsministerin Christine Lambrecht zu Reformen der Bundeswehr, von dem die Süddeutsche Zeitung in folgendem Artikel berichtet:
https://www. sueddeutsche. de/politik/lindner-lambrecht-bundeswehr-1 .5619791"
Über Ihren Antrag entscheide ich nach § 1 Absatz 1 Satz 1 llG wie folgt:
I. Ihren Antrag lehne ich ab.
II. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei.
Begründung:
Zu 1.
§ 1 Absatz 1 Satz 1 lFG gewährt gegenüber Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen ( 2 Nummer 1 lFG). Nach § 1 Absatz 2 lFG kann die Behörde Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen, soweit keine Ausschlussgründe einer Herausgabe entgegenstehen.
Das von Ihnen begehrte Dokument ist als VERSCHLUSSSACHE - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft. Nach § 3 Nummer 4 lFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einer durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht unterliegt. Dies ist vorliegend der Fall, da das Dokument gem. § 2 Abs. 2 Nr. 4 Verschlusssachenanweisung (VSA) als VERSCHLUSSSACHE - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft ist. Die Einstufung erfolgte auch ordnungsgemäß.
Zunächst ist das Dokument formal korrekt mit dem Geheimhaltungsgrad „VS - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH" gekennzeichnet. Auch materiell-rechtlich liegen die Einstufungsgründe vor. Eine Einstufung nach dem Geheimhaltungsgrad VS-NfD ist gem. § 2 Abs. 2 Nr. 4 VSA dann geboten, „wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann". Dies ist vorliegend der Fall. Konkret erfolgte die Einstufung, da sich dem Dokument interne Einschätzungen zu militärischen Beschaffungsvorgängen entnehmen lassen. Die Herausgabe dieser internen Bewertungen würde die Interessen des Bundes massiv beeinträchtigen, da hier schutzbedürftige Informationen aus dem Sicherheits- und Verteidigungsbereich offengelegt werden.
Die Einstufungsgründe liegen aktuell auch noch vor und sind nach § 16 Abs. 1 VSA auf
30 Jahre befristet. Aus diesem Grund ist der Zugang zu dieser eingestuften amtlichen Information gem. § 3 Nummer 4 lFG i.V. m. den Regelungen der VSA ausgeschlossen.
Zu II.
Der Bescheid ergeht als einfache Auskunft gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 lFG gebührenfrei.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Bundesministerium der Finanzen, Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin, Widerspruch erhoben werden.
Mit freundlichen Grüßen