Schreiben von Lindner an Lambrecht zu Reformen der Bundeswehr

Das Schreiben von Bundesfinanzminister Christian Lindner an Bundesverteidigungsministerin Christine Lambrecht zu Reformen der Bundeswehr, von dem die Süddeutsche Zeitung in folgendem Artikel berichtet: https://www.sueddeutsche.de/politik/lindner-lambrecht-bundeswehr-1.5619791

Ergebnis der Anfrage

Die Anfrage wurde abgelehnt, weil das Schreiben als „VS- NUR FÜR DE
DIENSTGEBRAUCH“ eingestuft ist.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    12. Juli 2022
  • Frist
    16. August 2022
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Das Schreiben von…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Schreiben von Lindner an Lambrecht zu Reformen der Bundeswehr [#253177]
Datum
12. Juli 2022 21:27
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Das Schreiben von Bundesfinanzminister Christian Lindner an Bundesverteidigungsministerin Christine Lambrecht zu Reformen der Bundeswehr, von dem die Süddeutsche Zeitung in folgendem Artikel berichtet: https://www.sueddeutsche.de/politik/lindner-lambrecht-bundeswehr-1.5619791
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 253177 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/253177/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium der Finanzen
V B 5 - O 1319/22/10214 Sehr << Antragsteller:in >> Ihr u.s. IFG-Antrag ist im Bundesministerium der…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
V B 5 - O 1319/22/10214; hier: Schreiben von Lindner an Lambrecht zu Reformen der Bundeswehr [#253177]
Datum
15. August 2022 10:17
Status
Warte auf Antwort
V B 5 - O 1319/22/10214 Sehr << Antragsteller:in >> Ihr u.s. IFG-Antrag ist im Bundesministerium der Finanzen eingegangen und wird unter dem oben genannten Geschäftszeichen bearbeitet. Aufgrund urlaubs- und krankheitsbedingter Abwesenheiten und einem hohen Antragsaufkommen kommt es leider momentan zu etwas längeren Bearbeitungszeiten. Insoweit bitten wir noch um etwas Geduld. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium der Finanzen
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Ihr Antrag vom 12. Juli 2022 Sehr << Antragsteller:in >>…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Ihr Antrag vom 12. Juli 2022
Datum
9. September 2022 07:46
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> anliegendes Schreiben erhalten Sie zur Kenntnis. Mit freundlichem Gruß
<< Anfragesteller:in >>
AW: Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Ihr Antrag vom 12. Juli 2022 [#253177] GZ: V B 5 - O 1319/22/102…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Ihr Antrag vom 12. Juli 2022 [#253177]
Datum
9. September 2022 23:45
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
GZ: V B 5 - O 1319/22/10214 DOK: 2022/0853932 Bezug: Ihre E-Mail vom 09.09.2022 Sehr geehrte Damen und Herren, meine Postadresse befindet sich befindet sich am Ende dieser E-Mail. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>

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Bundesministerium der Finanzen
Schreiben von Bundesfinanzminister Lindner an Bundesverteidigungsministerin Lambrecht zu Reformen der Bundeswehr S…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Via
Briefpost
Betreff
Schreiben von Bundesfinanzminister Lindner an Bundesverteidigungsministerin Lambrecht zu Reformen der Bundeswehr
Datum
15. September 2022
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
1,1 MB
Sehr << Antragsteller:in >> mit Schreiben vom 12. Juli 2022 stellten Sie folgenden Antrag nach dem lFG: „bitte senden Sie mir Folgendes zu: Das Schreiben von Bundesfinanzminister Christian Lindner an Bundesverteidigungsministerin Christine Lambrecht zu Reformen der Bundeswehr, von dem die Süddeutsche Zeitung in folgendem Artikel berichtet: https://www. sueddeutsche. de/politik/lindner-lambrecht-bundeswehr-1 .5619791" Über Ihren Antrag entscheide ich nach § 1 Absatz 1 Satz 1 llG wie folgt: I. Ihren Antrag lehne ich ab. II. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei. Begründung: Zu 1. § 1 Absatz 1 Satz 1 lFG gewährt gegenüber Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen ( 2 Nummer 1 lFG). Nach § 1 Absatz 2 lFG kann die Behörde Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen, soweit keine Ausschlussgründe einer Herausgabe entgegenstehen. Das von Ihnen begehrte Dokument ist als VERSCHLUSSSACHE - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft. Nach § 3 Nummer 4 lFG besteht der Anspruch auf Infor­mationszugang nicht, wenn die Information einer durch die Allgemeine Verwaltungsvor­schrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht unterliegt. Dies ist vorliegend der Fall, da das Dokument gem. § 2 Abs. 2 Nr. 4 Verschlusssachenanweisung (VSA) als VERSCHLUSS­SACHE - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft ist. Die Einstufung erfolgte auch ordnungsgemäß. Zunächst ist das Dokument formal korrekt mit dem Geheimhaltungsgrad „VS - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH" gekennzeichnet. Auch materiell-rechtlich liegen die Einstu­fungsgründe vor. Eine Einstufung nach dem Geheimhaltungsgrad VS-NfD ist gem. § 2 Abs. 2 Nr. 4 VSA dann geboten, „wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann". Dies ist vorliegend der Fall. Konkret erfolgte die Einstufung, da sich dem Dokument interne Einschätzungen zu militärischen Beschaffungsvorgängen entnehmen lassen. Die Herausgabe dieser internen Be­wertungen würde die Interessen des Bundes massiv beeinträchtigen, da hier schutzbedürftige Informationen aus dem Sicherheits- und Verteidigungsbereich offengelegt werden. Die Einstufungsgründe liegen aktuell auch noch vor und sind nach § 16 Abs. 1 VSA auf 30 Jahre befristet. Aus diesem Grund ist der Zugang zu dieser eingestuften amtlichen Infor­mation gem. § 3 Nummer 4 lFG i.V. m. den Regelungen der VSA ausgeschlossen. Zu II. Der Bescheid ergeht als einfache Auskunft gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 lFG gebührenfrei. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Bundes­ministerium der Finanzen, Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin, Widerspruch erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen