Schriftliches Urteil aufgrund Verhandlung 14.06.2023 10:30 Uhr Saal 6 Deliusstraße 22 Kiel

Anfrage an: Amtsgericht Kiel

Guten Tag,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

* schriftliches Urteil mit Urteilsbegründung zu der Verhandlung, die am 14.06.2023 um 10:30 Uhr im Sitzungssaal 6, 1. Etage in der Deliusstraße 22, 24114 Kiel stattfand.
* Informationen darüber ob/wann von wem (StA/Angeklagter) Rechtsmittel eingelegt wurden.

Ich bin gerne bereit die anfallenden 1,50 Euro zu bezahlen.

Inhalt des Urteils: Im Jahr 2022 wurde vom KOD Kiel ein Verkehrsteilnehmer angehalten und festgehalten, weil er mit dem Fahrrad den Fußweg entlang der Schönberger Straße benutzte. Mehrere Polizisten und Mitarbeiter des KOD sollen schließlich auf dem Verkehrsteilnehmer gelegen haben. Dabei soll es angeblich zu einer Verletzung und Dienstunfähigkeit eines Mitarbeiters des KOD gekommen sein. Es sagten hierzu Mitarbeiter des KOD Kiel im Amtsgericht Kiel aus. Dabei wurde das Fehlverhalten des Radfahrers untersucht.

Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Bitte kommunizieren Sie mit mir soweit möglich via De-Mail an <<E-Mail-Adresse>>
Der Zugang zur Übermittlung elektronischer Dokumente in dieser Angelegenheit ist eröffnet
an die Adresse, die auf der ersten Seite oben rechts steht und auf .de-mail.de endet.
(Vergleiche § 3a BVwVfG, § 36a Absatz 1 SGB I, § 87a Absatz 1 Satz 1 AO, 
§5 Abs. 5, §5a Abs 1 VwZG §52a Abs. 1, §150 Abs. 5 LVwG-SH, u.a.)
Ein Eintrag im Öffentlichen Verzeichnisdienst (ÖVD) besteht 
gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1-3 De-Mail-G.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Ergebnis der Anfrage

Das Verfahren liegt derzeit beim Landgericht unter dem Aktenzeichen
4 NBs 589 Js 67833/22.

Der dazugehörende Bericht von "Kommunaler Ordnungsdienst Kiel"
wurde von der Landeshauptstadt Kiel übermittelt:
https://fragdenstaat.de/anfrage/kommuna…

Antwort verspätet

Warte auf Antwort
  • Datum
    25. November 2023
  • Frist
    29. Dezember 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: * schriftliches Urteil mit Urteilsbegründung zu der Verhandlung, …
An Amtsgericht Kiel Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Schriftliches Urteil aufgrund Verhandlung 14.06.2023 10:30 Uhr Saal 6 Deliusstraße 22 Kiel [#293378]
Datum
25. November 2023 17:23
An
Amtsgericht Kiel
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: * schriftliches Urteil mit Urteilsbegründung zu der Verhandlung, die am 14.06.2023 um 10:30 Uhr im Sitzungssaal 6, 1. Etage in der Deliusstraße 22, 24114 Kiel stattfand. * Informationen darüber ob/wann von wem (StA/Angeklagter) Rechtsmittel eingelegt wurden. Ich bin gerne bereit die anfallenden 1,50 Euro zu bezahlen. Inhalt des Urteils: Im Jahr 2022 wurde vom KOD Kiel ein Verkehrsteilnehmer angehalten und festgehalten, weil er mit dem Fahrrad den Fußweg entlang der Schönberger Straße benutzte. Mehrere Polizisten und Mitarbeiter des KOD sollen schließlich auf dem Verkehrsteilnehmer gelegen haben. Dabei soll es angeblich zu einer Verletzung und Dienstunfähigkeit eines Mitarbeiters des KOD gekommen sein. Es sagten hierzu Mitarbeiter des KOD Kiel im Amtsgericht Kiel aus. Dabei wurde das Fehlverhalten des Radfahrers untersucht. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Bitte kommunizieren Sie mit mir soweit möglich via De-Mail an <<E-Mail-Adresse>> Der Zugang zur Übermittlung elektronischer Dokumente in dieser Angelegenheit ist eröffnet
an die Adresse, die auf der ersten Seite oben rechts steht und auf .de-mail.de endet.
(Vergleiche § 3a BVwVfG, § 36a Absatz 1 SGB I, § 87a Absatz 1 Satz 1 AO, 
§5 Abs. 5, §5a Abs 1 VwZG §52a Abs. 1, §150 Abs. 5 LVwG-SH, u.a.) Ein Eintrag im Öffentlichen Verzeichnisdienst (ÖVD) besteht 
gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1-3 De-Mail-G. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 293378 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/293378/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Anforderung als Privatperson
An Amtsgericht Kiel Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Datum
25. November 2023
An
Amtsgericht Kiel
Status
Anforderung als Privatperson
Amtsgericht Kiel
Es wird mitgeteilt: Aktenzeichen 4 NBs 589 Js 67833/22 Vorname, Nachname, Geburtsdatum des Beschuldigten wg. des …
Von
Amtsgericht Kiel
Via
Briefpost
Betreff
Datum
19. Dezember 2023
Status
Warte auf Antwort
Es wird mitgeteilt: Aktenzeichen 4 NBs 589 Js 67833/22 Vorname, Nachname, Geburtsdatum des Beschuldigten wg. des Verdachts des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte "Eine Privatperson kann grundsätzlich Auskünfte aus Akten erhalten, die dem Gericht vorliegen, soweit sie hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Ein solches berechtigtes Interesse ist bei Ihnen nicht gegeben. Allgemeines Interesse an einem Fall oder auch fachliches Interesse genügt mit Rücksicht auf das Datenschutzinteresse der Verfahrensbeteiligten nicht." Folgende Rechtsprechung stützt dies: BGH, 20.06.2018 - 5 AR (Vs) 112/17 https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=20.06.2018&Aktenzeichen=5%20AR%20(Vs)%20112/17 BayObLG, 20.07.2022 - 203 VAs 139/22 https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BayObLG&Datum=20.07.2022&Aktenzeichen=203%20VAs%20139/22
<< Anfragesteller:in >>
Widerspruch - Presseanfrage - Datenschutzbedenken
An Landgericht Kiel Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Datum
22. Dezember 2023
An
Landgericht Kiel
Status
Widerspruch - Presseanfrage - Datenschutzbedenken
Amtsgericht Kiel
"... die für Presseanfragen betreffend das erstinstanzliche Verfahren zuständige Pressestelle des Amtsgericht…
Von
Amtsgericht Kiel
Via
Briefpost
Betreff
Datum
19. Januar 2024
Status
Warte auf Antwort
"... die für Presseanfragen betreffend das erstinstanzliche Verfahren zuständige Pressestelle des Amtsgerichts Kiel, an die ich die Akte zur Prüfung weitergeleitet hatte, [hat] mitgeteilt ..., dass sie die Voraussetzungen zur Erteilung an Auskünfte an Sie nicht als gegeben angesehen hat, da Sie keinem Medium oder Presseorgan angehören. ..."
<< Anfragesteller:in >>
Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht, dieses muss nun darüber entscheiden, ob der Beschwerdeführer "Presse&…
An Amtsgericht Kiel Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Datum
22. Februar 2024
An
Amtsgericht Kiel
Status
Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht, dieses muss nun darüber entscheiden, ob der Beschwerdeführer "Presse" ist.
Landgericht Kiel
"Ein berechtigtes Interesse an der Erteilung der Auskünfte als Privatperson nach § 475 StPO hat er nicht.&quo…
Von
Landgericht Kiel
Via
Briefpost
Betreff
Datum
5. März 2024
Status
Warte auf Antwort
"Ein berechtigtes Interesse an der Erteilung der Auskünfte als Privatperson nach § 475 StPO hat er nicht." "Soweit der Antragsteller als Pressemedium Auskunft begehrt, richtet sich die Auskunftserteilung nach dem Landespressegesetz und fällt in die Zuständigkeit der Pressestellen des Amtsgerichts (für die Erteilung von Auskünften über das erstinstanzliche Verfahren, hier die Ubersendung des Urteils) und des Landgerichts (Bekanntgabe, ob und wann ein Termin zur Berufungshauptverhandlung anberaumt wurde). Soweit die Pressestelle des Amtsgerichts Auskunft über das erstinstanzliche Verfahren versagt hat, weil der Antregsteller keinem Pressemedium bzw. -organ angehöre, wird über die zugleich eingelegte Beschwerde gegen jene Entscheidung gegebenenfalls noch gesondert zu entscheiden sein. Darüber ob Auskünfte über einen Berufungshauptverhandlungstermin erteilt werden, wird gegebenenfalls noch die Pressestelle des Landgerichts zu befinden haben."
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
OLG Schleswig Das gemäß § 300 StPO als Beschwerde auszulegende Rechtsmittel ist gemäß §§ 304 Abs. 1 und 2, 305 S. …
Von
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
Via
Briefpost
Betreff
OLG Schleswig
Datum
18. April 2024
Status
Warte auf Antwort
Das gemäß § 300 StPO als Beschwerde auszulegende Rechtsmittel ist gemäß §§ 304 Abs. 1 und 2, 305 S. 2 StPO gegen die Verfügung der Vorsitzenden statthaft (BVerfG, Beschluss vom 29. Juni 2015 - 2 ByR 2048/12 -, juris; KK-StPO/Gierig, 9. Aufl., StPO, § 480 Rn. 5) und auch sonst zulässig. In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg. ... Ein Auskunftsrecht des Beschwerdeführers ergibt sich nicht aus § 475 Abs. 1 und 4 StPO. ... es ... kommen auch nicht von § 476 StPO erfasste wissenschaftliche Interessen in Betracht (Gercke/Temming/Zöller, Strafprozessordnung, 7. Aufl., § 475 Rn. 5). ... Dieses von dem Beschwerdeführer geltend gemachte publizistische Interesse unterfällt nicht §475 StPO, sondern richtet sich nach § 4 PresseG SH. Über diesen Anspruch hat der Senat nicht zu entscheiden. Ein solcher Anspruch ist nämlich auf dem Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen.
<< Anfragesteller:in >>
... mit o.g. Schreiben hatte ich
um eine anonymisierte Urteilsabschrift des Urteils zu obigem Aktenzeichen nach §…
An Amtsgericht Kiel Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Datum
29. April 2024
An
Amtsgericht Kiel
Status
... mit o.g. Schreiben hatte ich
um eine anonymisierte Urteilsabschrift des Urteils zu obigem Aktenzeichen nach § 4 PresseG SH gebeten.
 Bisher liegt mir keine rechtsmittelfähige Entscheidung vor,
 insbesondere keine anonymisierte Urteilsabschrift. Ich möchte hiermit erneut daran erinnern. ...

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

<< Anfragesteller:in >>
(1) ich wünsche zu obigem Aktenzeichen Ihre Stellungnahme gegenüber dem OLG Schleswig einzusehen. Ihre Stellungnah…
An Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Datum
29. April 2024
An
Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein
Status
(1) ich wünsche zu obigem Aktenzeichen Ihre Stellungnahme gegenüber dem OLG Schleswig einzusehen. Ihre Stellungnahme lag dem Beschluss des II. Strafsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig zum Aktenzeichen 2 Ws 38/24 zugrunde. Es ging dabei um die Beschwerde des Antragstellers gegen die Verfügung der Vorsitzenden der 4. kleinen Strafkammer des Landgerichts Kiel vom 19. Dezember 2023 - 4 NBs 589 Js 67833/22. (2) Welche Aufbewahrungsfristen gelten bei Ihnen für GWs-Akten? (§ 57 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 BDSG) (3) Beginnt die jeweilige Frist mit Weglegen oder mit Jahresende nach Weglegen? (§ 8 JAktAV)