"Schriftverkehr" i.S.d. § 22 Abs. 5 BayAGO

(1) Akten, Dateien und Ähnliches vollständig oder in Teilen, die explizit oder implizit eine Beurteilung des Innenministeriums enthalten, wie "dienstlicher Schriftverkehr" i.S.d. § 22 Abs. 5 BayAGO zu verstehen ist. Wie definiert sich "dienstlicher Schriftverkehr"? Insbesondere hinsichtlich der Fragen:

- Fällt darunter auch elektronische Kommunikation von Behörden, wie beispielsweise E-Mails?
- Fällt darunter auch ungerichtete Kommunikation, die Behörden beispielsweise in Form von Nachrichtenartikeln auf Internetseiten verbreiten?

(2) Akten, Dateien und Ähnliches vollständig oder in Teilen, die explizit oder implizit eine Beurteilung des Innenministeriums enthalten, ob sich aus § 22 Abs. 5 BayAGO ergibt, dass Landesbehörden und insbesondere auch bayerische Hochschulen Sparschreibungen von Personenbezeichnungen von ihren Internetseiten zu entfernen haben insbesondere auch solche, die bereits vor Inkrafttreten von § 22 Abs. 5 Satz 2 BayAGO in dort veröffentlichten Texten genutzt wurden.

Als berechtigte Interessen mache ich geltend:

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Anfrage muss klassifiziert werden

  • Datum
    11. April 2024
  • Frist
    14. Mai 2024
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: (1) Akten, Dateien und Ähnliches v…
An Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
"Schriftverkehr" i.S.d. § 22 Abs. 5 BayAGO [#305761]
Datum
11. April 2024 00:23
An
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
(1) Akten, Dateien und Ähnliches vollständig oder in Teilen, die explizit oder implizit eine Beurteilung des Innenministeriums enthalten, wie "dienstlicher Schriftverkehr" i.S.d. § 22 Abs. 5 BayAGO zu verstehen ist. Wie definiert sich "dienstlicher Schriftverkehr"? Insbesondere hinsichtlich der Fragen: - Fällt darunter auch elektronische Kommunikation von Behörden, wie beispielsweise E-Mails? - Fällt darunter auch ungerichtete Kommunikation, die Behörden beispielsweise in Form von Nachrichtenartikeln auf Internetseiten verbreiten? (2) Akten, Dateien und Ähnliches vollständig oder in Teilen, die explizit oder implizit eine Beurteilung des Innenministeriums enthalten, ob sich aus § 22 Abs. 5 BayAGO ergibt, dass Landesbehörden und insbesondere auch bayerische Hochschulen Sparschreibungen von Personenbezeichnungen von ihren Internetseiten zu entfernen haben insbesondere auch solche, die bereits vor Inkrafttreten von § 22 Abs. 5 Satz 2 BayAGO in dort veröffentlichten Texten genutzt wurden. Als berechtigte Interessen mache ich geltend: [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt]!
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach Art. 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 305761 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Fragen dürfen wir Ihnen wie folgt beantworten. "Dienstlicher…
Von
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Betreff
Z1; "Schriftverkehr" i.S.d. § 22 Abs. 5 BayAGO [#305761]
Datum
30. April 2024 14:59
Status
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23,6 KB


Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Fragen dürfen wir Ihnen wie folgt beantworten. "Dienstlicher Schriftverkehr" i. S. d. § 22 Abs. 5 der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO) umfasst grundsätzlich die gesamte schriftliche behördliche Kommunikation. Umfasst sind hierbei alle Formen von Texten, einschließlich z. B. E-Mails und Internetauftritten. Das Verbot der Verwendung nicht rechtschreibkonformer Wortbinnenzeichnen gilt ab Inkrafttreten zum 01.04.2024 unmittelbar für alle staatlichen Stellen im Geltungsbereich der AGO (vgl. § 1 AGO). Mit Bekanntgabe der Änderung im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt wurden die betreffenden Stellen informiert und werden die zugehörige Regelung entsprechend umsetzen. Ein Bestandsschutz für bereits veröffentlichte Texte gilt nur insoweit, als eine nachträgliche Änderung faktisch nicht möglich ist. Mit freundlichen Grüßen