"Schriftverkehr" i.S.d. § 22 Abs. 5 BayAGO
(1) Akten, Dateien und Ähnliches vollständig oder in Teilen, die explizit oder implizit eine Beurteilung des Innenministeriums enthalten, wie "dienstlicher Schriftverkehr" i.S.d. § 22 Abs. 5 BayAGO zu verstehen ist. Wie definiert sich "dienstlicher Schriftverkehr"? Insbesondere hinsichtlich der Fragen:
- Fällt darunter auch elektronische Kommunikation von Behörden, wie beispielsweise E-Mails?
- Fällt darunter auch ungerichtete Kommunikation, die Behörden beispielsweise in Form von Nachrichtenartikeln auf Internetseiten verbreiten?
(2) Akten, Dateien und Ähnliches vollständig oder in Teilen, die explizit oder implizit eine Beurteilung des Innenministeriums enthalten, ob sich aus § 22 Abs. 5 BayAGO ergibt, dass Landesbehörden und insbesondere auch bayerische Hochschulen Sparschreibungen von Personenbezeichnungen von ihren Internetseiten zu entfernen haben insbesondere auch solche, die bereits vor Inkrafttreten von § 22 Abs. 5 Satz 2 BayAGO in dort veröffentlichten Texten genutzt wurden.
Als berechtigte Interessen mache ich geltend:
[geschwärzt], [geschwärzt]
[geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt]
[geschwärzt]!
Anfrage muss klassifiziert werden
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Datum11. April 2024
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14. Mai 2024
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