Sehr
geehrtAntragsteller/in
vielen Dank für Ihre Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), deren Eingang wir hiermit bestätigen.
Eine erste Durchsicht der von Ihnen erbetenen amtlichen Informationen hat ergeben, dass darin neben personenbezogenen Daten (deren Schwärzung Sie zugestimmt haben) u.a. auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten sind. Daher müssen die betroffenen Dritten, deren Belange durch Ihren Antrag auf Informationszugang berührt sind, im Rahmen eines Drittbeteiligungsverfahrens nach § 6 i.V.m. § 8 IFG befasst werden.
Gem. § 7 Abs. 1 IFG müssen Sie Ihren Antrag begründen. Da Ihr Antrag eine solche Begründung bisher nicht enthält, bitte ich Sie hiermit, diese Begründung nachzuholen. Bitte teilen Sie außerdem mit, ob das Auswärtige Amt im Rahmen des Drittbeteiligungsverfahrens Ihren Namen an die betroffenen Dritten weitergeben darf.
Mit Ihrem Antrag haben Sie außerdem darum gebeten, über eventuell zu erhebende Gebühren vorab informiert zu werden.
Für Amtshandlungen nach dem IFG werden Gebühren und Auslagen nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) erhoben (im Internet unter
http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/index.html einsehbar). Einfache Anfragen werden gebührenfrei beantwortet. Für Anfragen, deren Bearbeitung länger dauert, können je nach Arbeitsaufwand Gebühren zwischen EUR 15,00 und EUR 500,00 Euro erhoben werden.
Ich bitte um Ihr Verständnis dafür, dass ich nach § 10 IFG gehalten bin, Gebühren zu erheben und um Mitteilung, ob Sie Ihren Antrag unter diesen Umständen aufrechterhalten.
Informieren Sie uns bitte über eventuelle Gebührenermäßigungstatbestände (z. B. wissenschaftlicher Auftrag einer staatlichen Organisation, Recherchearbeiten, die im öffentlichen Interesse sind, Bezug von Sozialleistungen etc.), so dass eine eventuelle Gebührenermäßigung geprüft werden kann.
Sollten Sie Ihren Antrag aufrechterhalten, bitte ich für die weitere Bearbeitung Ihrer Anfrage um Mitteilung Ihrer Postanschrift und ggf. einer persönlichen E-Mail Adresse für die Übersendung der Informationen in elektronischer Form. Die Beantwortung Ihres Informationsersuchens in elektronischer Form an eine E-Mail Adresse der Internetseite "
FragdenStaat.de" ist nicht möglich. "
FragdenStaat.de" kann auch nicht als E-Mail Provider angesehen werden, da die Zielsetzung nicht primär auf die Erbringung von E-Mail Dienstleistungen gerichtet ist.
Bei der Beantwortung eines IFG-Antrages handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe setzt eine Rechtsbehelfsfrist in Gang. Die Bekanntgabe an Sie persönlich ist bei einer Übermittlung an die angegebene E-Mail Adresse der Internetseite nicht sichergestellt. Darüber hinaus ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe für die Behörde nicht erkennbar.
Eine Beantwortung Ihres Informationsersuchens kann zwar an Ihre persönliche E-Mail Adresse erfolgen, die Postanschrift wird dennoch benötigt, da für die Bearbeitung der Anfrage vermutlich Kosten zu erheben sind.
Wenn Ihr Antrag auf Informationszugang abgelehnt wird, fallen keine Gebühren an.
Für Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen