Schriftverkehr mit der Jungheinrich AG

Anfrage an: Auswärtiges Amt

in Ihrer Antwort auf die IFG-Anfrage "Informationen zur Delegationsreise des Außenministers nach China [#16235]" vom 7. April 2016 (vgl. https://fragdenstaat.de/anfrage/informationen-zur-delegationsreise-des-auenministers-nach-china/) teilten Sie mit, dass Vertreter der Jungheinrich AG an der Delegationsreise des AM Steinmeier nach China teilnahmen.

1. Bitte senden Sie mir sämtlichen Schriftverkehr zwischen dem AA und der Jungheinrich AG zu, den es vor und nach dieser Reise gab.

Mit der Schwärzung personenbezogener Daten bin ich einverstanden.

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    29. April 2016
  • Frist
    31. Mai 2016
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: in Ihrer Antwort…
An Auswärtiges Amt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Schriftverkehr mit der Jungheinrich AG [#16567]
Datum
29. April 2016 18:03
An
Auswärtiges Amt
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
in Ihrer Antwort auf die IFG-Anfrage "Informationen zur Delegationsreise des Außenministers nach China [#16235]" vom 7. April 2016 (vgl. https://fragdenstaat.de/anfrage/informationen-zur-delegationsreise-des-auenministers-nach-china/) teilten Sie mit, dass Vertreter der Jungheinrich AG an der Delegationsreise des AM Steinmeier nach China teilnahmen. 1. Bitte senden Sie mir sämtlichen Schriftverkehr zwischen dem AA und der Jungheinrich AG zu, den es vor und nach dieser Reise gab. Mit der Schwärzung personenbezogener Daten bin ich einverstanden.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Auswärtiges Amt
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 29.04.2016, Vg. 101-2016 Sehr geehrtAntragsteller/in vielen…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 29.04.2016, Vg. 101-2016
Datum
12. Mai 2016 11:09
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), deren Eingang wir hiermit bestätigen. Eine erste Durchsicht der von Ihnen erbetenen amtlichen Informationen hat ergeben, dass darin neben personenbezogenen Daten (deren Schwärzung Sie zugestimmt haben) u.a. auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten sind. Daher müssen die betroffenen Dritten, deren Belange durch Ihren Antrag auf Informationszugang berührt sind, im Rahmen eines Drittbeteiligungsverfahrens nach § 6 i.V.m. § 8 IFG befasst werden. Gem. § 7 Abs. 1 IFG müssen Sie Ihren Antrag begründen. Da Ihr Antrag eine solche Begründung bisher nicht enthält, bitte ich Sie hiermit, diese Begründung nachzuholen. Bitte teilen Sie außerdem mit, ob das Auswärtige Amt im Rahmen des Drittbeteiligungsverfahrens Ihren Namen an die betroffenen Dritten weitergeben darf. Mit Ihrem Antrag haben Sie außerdem darum gebeten, über eventuell zu erhebende Gebühren vorab informiert zu werden. Für Amtshandlungen nach dem IFG werden Gebühren und Auslagen nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) erhoben (im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/index.html einsehbar). Einfache Anfragen werden gebührenfrei beantwortet. Für Anfragen, deren Bearbeitung länger dauert, können je nach Arbeitsaufwand Gebühren zwischen EUR 15,00 und EUR 500,00 Euro erhoben werden. Ich bitte um Ihr Verständnis dafür, dass ich nach § 10 IFG gehalten bin, Gebühren zu erheben und um Mitteilung, ob Sie Ihren Antrag unter diesen Umständen aufrechterhalten. Informieren Sie uns bitte über eventuelle Gebührenermäßigungstatbestände (z. B. wissenschaftlicher Auftrag einer staatlichen Organisation, Recherchearbeiten, die im öffentlichen Interesse sind, Bezug von Sozialleistungen etc.), so dass eine eventuelle Gebührenermäßigung geprüft werden kann. Sollten Sie Ihren Antrag aufrechterhalten, bitte ich für die weitere Bearbeitung Ihrer Anfrage um Mitteilung Ihrer Postanschrift und ggf. einer persönlichen E-Mail Adresse für die Übersendung der Informationen in elektronischer Form. Die Beantwortung Ihres Informationsersuchens in elektronischer Form an eine E-Mail Adresse der Internetseite "FragdenStaat.de" ist nicht möglich. "FragdenStaat.de" kann auch nicht als E-Mail Provider angesehen werden, da die Zielsetzung nicht primär auf die Erbringung von E-Mail Dienstleistungen gerichtet ist. Bei der Beantwortung eines IFG-Antrages handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe setzt eine Rechtsbehelfsfrist in Gang. Die Bekanntgabe an Sie persönlich ist bei einer Übermittlung an die angegebene E-Mail Adresse der Internetseite nicht sichergestellt. Darüber hinaus ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe für die Behörde nicht erkennbar. Eine Beantwortung Ihres Informationsersuchens kann zwar an Ihre persönliche E-Mail Adresse erfolgen, die Postanschrift wird dennoch benötigt, da für die Bearbeitung der Anfrage vermutlich Kosten zu erheben sind. Wenn Ihr Antrag auf Informationszugang abgelehnt wird, fallen keine Gebühren an. Für Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 29.04.2016, Vg. 101-2016 [#16567] Sehr geehrt<< A…
An Auswärtiges Amt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 29.04.2016, Vg. 101-2016 [#16567]
Datum
13. Mai 2016 08:38
An
Auswärtiges Amt
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> vor dem Hintergrund der in Aussicht gestellten Kosten sehe ich davon ab meinen IFG-Antrag weiter zu verfolgen. Ich betrachte das Anliegen somit als erledigt und Danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 16567 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in