Sehr geehrter Herr Semsrott,
wir bestätigen Ihnen den Eingang Ihrer Nachricht vom 25. September, mit
der Sie Informationen in Bezug auf die Fraktion der CDU im
Abgeordnetenhaus Berlin begehren.
Zum weiteren Verfahren dürfen wir Ihnen folgende Hinweise geben:
1. Sie begehren Informationen hinsichtlich der Fraktion der CDU im
Abgeordnetenhaus Berlin (im Folgenden: Fraktion).
Es handelt sich hierbei um eine Betroffene im Sinne des § 14 Gesetz zur
Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (im Folgenden: IFG).
Folge dessen ist, dass die Fraktion vor einer Entscheidung über Ihren
Antrag anzuhören ist.
2. Unabhängig davon können wir Ihrem Informationsinteresse aber schon
jetzt wie folgt entsprechen.
Sie nehmen Bezug auf einen Bericht im Tagesspiegel vom 23. September
2021.
Dort heißt es unter anderem: „So erklärt ein Sprecher des
Landesrechnungshofs, der von der CDU-Fraktion vorab ebenfalls nach der
Zulässigkeit einer Informationskampagne zum Volksentscheid befragt
worden war: Allgemein habe der Rechnungshof an der Art der
Öffentlichkeitsarbeit durch die Fraktion nichts auszusetzen.“
Dies ist insofern missverständlich, als der Eindruck erweckt werden
könnte, der Rechnungshof von Berlin habe eine Prüfung eines konkreten
Vorgangs vorgenommen.
Dies ist jedoch nicht der Fall.
Der Rechnungshof hat lediglich auf allgemeine Leitlinien, die bezüglich
der Öffentlichkeitsarbeit aller Fraktionen gelten hingewiesen.
Eine konkrete Prüfung hat hingegen nicht stattgefunden. Es ist somit
weder eine Billigung noch eine Beanstandung des Druckwerks erfolgt.
Insofern heißt es zutreffend in dem Bericht: „Er (d.h. der Sprecher des
Rechnungshofs) schränkt aber ein: ‚Das konkrete Informationsangebot lag
dem Rechnungshof nicht vor und ist von diesem nicht geprüft worden.
Daher kann der Rechnungshof die Zulässigkeit nicht abschließend
beurteilen.‘“
3. Sollte Ihrem Informationsbegehren durch die Ausführungen unter 2.
bereits entsprochen sein, lassen Sie uns dies bitte wissen.
Falls dies nicht der Fall ist, teilen Sie uns bitte mit, ob Sie den
Antrag nach dem IFG im eigenen Namen stellen oder für den Open Knowledge
Foundation Deutschland e.V.
Sollten Sie den Antrag im eigenen Namen stellen, teilen Sie uns bitte
Ihre Anschrift mit, damit Ihnen ein etwaiger Gebührenbescheid (vgl. § 16
IFG) zugesandt werden kann.
Sollten Sie den Antrag im Namen des Open Knowledge Foundation
Deutschland e.V. stellen, übersenden Sie uns bitte noch eine
entsprechende Vollmacht.
Mit freundlichen Grüßen