Schriftverkehr zwischen LPP und SOH bzgl. Notruf

Anfrage an: Hessische Polizei

jeglicher Schriftverkehr – insbesondere eine etwaige Sachakte – zwischen dem Landespolizeipräsidium bzw. des Hessischen Ministerium des Inneren und dem Polizeipräsidium Südosthessen (SOH) zum Themengebiet "Zentralisierung bzw. Überlauf des Notrufsystems" seit dem Jahr 2010.

Sollte die Erhebung dieser Informationen unverhältnismäßig sein, bitte ich Sie, mir a) den Erlass des LPP zukommen zu lassen, wonach die Notrufe ab 2013 zentralisiert werden würden und b) das Polizeipräsidium SOH in einem Schreiben vom 25. Juni 2012 die Zentralisierung des Notrufes ablehnt (Vgl. https://www.hanauer.de/hanau/hat-ullmann-den-ausschuss-belogen-91683057.html)

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    28. März 2024
  • Frist
    30. April 2024
  • 0 Follower:innen
Christoph Schattleitner
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: jeglicher Schriftverkehr – insbes…
An Hessische Polizei Details
Von
Christoph Schattleitner
Betreff
Schriftverkehr zwischen LPP und SOH bzgl. Notruf [#304497]
Datum
28. März 2024 16:58
An
Hessische Polizei
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
jeglicher Schriftverkehr – insbesondere eine etwaige Sachakte – zwischen dem Landespolizeipräsidium bzw. des Hessischen Ministerium des Inneren und dem Polizeipräsidium Südosthessen (SOH) zum Themengebiet "Zentralisierung bzw. Überlauf des Notrufsystems" seit dem Jahr 2010. Sollte die Erhebung dieser Informationen unverhältnismäßig sein, bitte ich Sie, mir a) den Erlass des LPP zukommen zu lassen, wonach die Notrufe ab 2013 zentralisiert werden würden und b) das Polizeipräsidium SOH in einem Schreiben vom 25. Juni 2012 die Zentralisierung des Notrufes ablehnt (Vgl. https://www.hanauer.de/hanau/hat-ullmann-den-ausschuss-belogen-91683057.html)
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Christoph Schattleitner Anfragenr: 304497 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/304497/ Postanschrift Christoph Schattleitner << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Christoph Schattleitner

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Hessische Polizei
Sehr geehrter Herr Schattleitner, vielen Dank für Ihr Interesse am Notrufsystem der hessischen Polizei. Das Rech…
Von
Hessische Polizei
Betreff
AW: Schriftverkehr zwischen LPP und SOH bzgl. Notruf [#304497]
Datum
2. April 2024 14:09
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Schattleitner, vielen Dank für Ihr Interesse am Notrufsystem der hessischen Polizei. Das Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen findet jedoch gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 1 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) nicht gegenüber Polizeibehörden und dem Landesamt für Verfassungsschutz Anwendung. Nach § 81 Abs. 3 HDSIG ist der Zugang zu Informationen dieser Stellen auch dann ausgeschlossen, wenn sich die Informationen in Datenbanken oder Akten anderer öffentlichen Stellen befinden, zum Beispiel in denen des Hessischen Ministeriums des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz. Informationsansprüche nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG), dem Hessischen Umweltinformationsgesetz (HUIG) oder dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) bestehen nicht, da die Anwendungsbereiche der genannten Gesetze nicht eröffnet sind; der Antrag zielt weder auf Umwelt- noch auf Verbraucherinformationen ab (§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 3 UIG, § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 3 HUIG, §§ 1, 2 Abs. 1 VIG). Abgesehen davon sind Landesbehörden keine informationspflichtigen Stellen i. S. d. § 1 Abs. 2 UIG. Aus den vorgenannten Gründen kann Ihrem Wunsch nach Übersendung von Schriftverkehr zwischen dem Landespolizeipräsidium bzw. dem HMdI und dem Polizeipräsidium Südosthessen ebenso wenig entsprochen werden wie der Übersendung von Sachakten. Wir hoffen auf Ihr Verständnis. Mit freundlichen Grüßen