Schulen ohne Schulleitung

Ich möchte Sie bitten, mir mitzuteilen, wie viele Schulen im Schuljahr 2014/2015 in Koblenz ohne Schulleitung waren. (Darunter auch kommissarische Leitungen ab dem ersten Tag ohne Schulleitung)

Hierbei interessiert mich
- die Anzahl und Dauer der kommissarischen Leitungen durch LehrerInnen
- die Anzahl und Dauer der kommissarischen Leitungen durch SchulleiterInnen anderer Schulen
- eine Aufschlüsselung nach Schularten
- die Anzahl der mehrfachen Ausschreibungen dieser Stellen im Amtsblatt

Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    22. Juni 2015
  • Frist
    24. Juli 2015
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG, LUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich möchte S…
An Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Schulen ohne Schulleitung [#10248]
Datum
22. Juni 2015 18:40
An
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LIFG, LUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich möchte Sie bitten, mir mitzuteilen, wie viele Schulen im Schuljahr 2014/2015 in Koblenz ohne Schulleitung waren. (Darunter auch kommissarische Leitungen ab dem ersten Tag ohne Schulleitung) Hierbei interessiert mich - die Anzahl und Dauer der kommissarischen Leitungen durch LehrerInnen - die Anzahl und Dauer der kommissarischen Leitungen durch SchulleiterInnen anderer Schulen - eine Aufschlüsselung nach Schularten - die Anzahl der mehrfachen Ausschreibungen dieser Stellen im Amtsblatt Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) bzw. nach Landesumweltinformationsgesetz (LUIG), soweit Umweltinformationen nach § 2 LUIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich gehe davon aus, dass dies eine einfache Anfrage nach § 13 LIFG ist. Sollte dies nicht der Fall sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 5 Abs. 4 Satz 1 LIFG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Nr. 1 LUIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz
Sehr geehrtAntragsteller/in das Schulgesetz regelt im § 26 Abs. 7, wer die Schulleiterin oder den Schulleiter im F…
Von
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz
Betreff
AW: Schulen ohne Schulleitung [#10248]
Datum
17. Juli 2015 08:12
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in das Schulgesetz regelt im § 26 Abs. 7, wer die Schulleiterin oder den Schulleiter im Fall der Verhinderung vertritt. Hierzu zählt auch der Fall, dass die Stelle vakant ist. Im Einzelnen: Im Bereich der Grundschulen war im besagten Schuljahr eine Schulleiterstelle vakant, die dann von einer Lehrkraft der Schule geleitet wurde. Dort war auch eine Mehrfachausschreibung erforderlich. Im Bereich der Förderschulen wurde im besagten Schuljahr eine Schule von einer Lehrkraft i.S.d. § 27 Abs. 7 SchulG geleitet. Bei den Realschulen plus sowie den Berufsbildenden Schulen gab es keinen Fall im Schuljahr 2014/2015 Im Bereich der Gymnasien / IGS erfolgte in einem Fall die Vertretung nach Maßgabe des § 27 Abs. 7 Ziff. 1-3 SchulG, in einem weiteren Fall wurde die Schule von einem Schulleiter / einer Schulleiterin einer anderen Schule mitgeleitet. Bei beiden Schulen erfolgte jeweils eine Ausschreibung. In allen Fällen konnten die vakanten Stellen inzwischen wiederbesetzt werden. Mit freundlichen Grüßen

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Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die Bearbeitung meiner Anfrage! Mit freundlichen Grüßen Antragste…
An Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: Schulen ohne Schulleitung [#10248]
Datum
17. Juli 2015 12:29
An
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die Bearbeitung meiner Anfrage! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 10248 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>