Schulgeld für den Pflichtschulbetrieb an privaten Schulen in freier Trägerschaft (Ersatzschulen)

Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, UIG, VIG

An die Kultusminister der Bundesländer

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte informieren Sie transparent und nachvollziehbar über die von Ihnen anerkannten Kosten des ggf. andersartigen aber gleichwertig anzubietenden Pflichtschulbetriebes
a) an staatlichen Schulen
b) an privaten Schulen (Ersatzschulen).

"Die Höhe des Schulgeldes für den Pflichtschulbetrieb ist maßgeblich."*

1. Welche Schülerkosten sind daher als Schulgeld von den Benutzern der Ersatzschule zu zahlen?
2. Welche Eigenleistungen (außer Schulgeld) werden vom privaten Schulträger erwartet?
3. Welche staatlichen Finanzhilfen und Zuschüsse erhalten die Ersatzschulen vom Steuerzahler?*
4. Welche Opferbereitschaft halten Sie für zumutbar?*
5. Welche Unterschiede gibt es während der Gründung/Wartezeit auf die vollen Finanzhilfen?*

GG Art. 7 I: „Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.“

Solange Rechtsverstößen keine ernsthaften Konsequenzen drohen und Behörden NICHT wirksam verhindern, dass Privatschulen von Eltern höhere Zahlungen verlangen, als zur Finanzierung des Pflichtschulbetriebes notwendig sind, wird auch eine verbotene „Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern gefördert“. *

*Quellen:
• Zum GG Art. 7 IV 3 s.a. Urteil FG Köln, 14.2.2008 - 10 K 7404/01 Rn. 47:
Zitat: ".... Privatschulen zeigen, dass die Bundesländer das Verbot ... nicht ernst nehmen."
• Zu den zu berücksichtigenden in Rede stehenden/ bestehenden Deckungslücken f. den Pflichtschulbetrieb, siehe:
BVerfGE 90, 107 Rn. 44.; VGH Ba-Wü 9 S 47/03 Rn. 40; VGH Ba-Wü 9 S 233/12, ...
und Antwort 14 in Drs. 19/1632 v. 23.2.2015 d. Hessischen Landtags.
• Zur Opferbereitschaft, siehe
a) Urteil v. 8.4.1987 - BVerfGE 75, 40, Zitat: „Die Privatschule muß allgemein zugänglich sein, zwar nicht in dem Sinne, daß sie wie die öffentliche Schule jeden Schüler bei Erfüllung allgemeiner Voraussetzungen aufnehmen muß, wohl aber in dem Sinne, daß sie grundsätzlich ohne Rücksicht auf deren Wirtschaftslage besucht werden kann.“
b) Wartefristentscheidung v. 9.3.1994 - BVerfGE 90, 107, Rn. 44, 45, 46.
• beispielhafte Schulgeldforderungen/-einnahmen:
Siehe z.B. Drs. 19/1632, http://starweb.hessen.de/cache/DRS/19/2/01632.pdf .
Wie lassen sich die Einnahmen, die (ohne Spenden) höher sind, als die Schülerkosten staatlicher Schulen, mit dem GG vereinbaren?
Hessen zahlt Finanzhilfen in Höhe von 85 % / 90 % der Schülerkosten staatlicher Schulen.
• Zu den Finanzhilfen siehe: BVerfGE 75, 40 Rn. 79 Zitat: „…verdammte Pflicht …“
• S. z.B. Betrugsverfahren gegen Schulträger/Mitverantwortung der Schulaufsicht an den viel verlangten und erhaltenen 4 Millionen Euro. Artikel v. 15.2.2016 in DIE WELT: http://www.welt.de/regionales/nrw/article152258787/Privatschule-kassierte-trotz-Schulgeld-Zuschuesse.html .
• Artikel v. 31.8.2015: http://www.berliner-zeitung.de/berlin/evangelische-grundschule-friedrichshain-berlinerin-fliegt-grundlos-von-der-schule-22572706 . Zitat: „Der mögliche Nebeneffekt: Eltern, die Kritik üben, können besser diszipliniert werden.“

Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach nach § 3 Abs. 1 Umweltinformationsgesetz (UIG) in Verbindung mit § 18a Abs. 1 IFG, soweit Umweltinformationen nach § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.

Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn nach § 13 Abs. 1 Satz 4 IFG bzw. § 4 Abs. 3 UIG bzw. § 6 Abs. 2 VIG an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG bitten. Gegebenenfalls werde ich nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachsuchen.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    27. März 2016
  • Frist
    30. April 2016
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, UIG, VIG An die Kultusminister der Bundesländer Sehr geeh…
An Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Schulgeld für den Pflichtschulbetrieb an privaten Schulen in freier Trägerschaft (Ersatzschulen) [#16135]
Datum
27. März 2016 13:59
An
Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK)
Status
Warte auf Antwort
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, UIG, VIG An die Kultusminister der Bundesländer Sehr geehrte Damen und Herren, bitte informieren Sie transparent und nachvollziehbar über die von Ihnen anerkannten Kosten des ggf. andersartigen aber gleichwertig anzubietenden Pflichtschulbetriebes a) an staatlichen Schulen b) an privaten Schulen (Ersatzschulen). "Die Höhe des Schulgeldes für den Pflichtschulbetrieb ist maßgeblich."* 1. Welche Schülerkosten sind daher als Schulgeld von den Benutzern der Ersatzschule zu zahlen? 2. Welche Eigenleistungen (außer Schulgeld) werden vom privaten Schulträger erwartet? 3. Welche staatlichen Finanzhilfen und Zuschüsse erhalten die Ersatzschulen vom Steuerzahler?* 4. Welche Opferbereitschaft halten Sie für zumutbar?* 5. Welche Unterschiede gibt es während der Gründung/Wartezeit auf die vollen Finanzhilfen?* GG Art. 7 I: „Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.“ Solange Rechtsverstößen keine ernsthaften Konsequenzen drohen und Behörden NICHT wirksam verhindern, dass Privatschulen von Eltern höhere Zahlungen verlangen, als zur Finanzierung des Pflichtschulbetriebes notwendig sind, wird auch eine verbotene „Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern gefördert“. * *Quellen: • Zum GG Art. 7 IV 3 s.a. Urteil FG Köln, 14.2.2008 - 10 K 7404/01 Rn. 47: Zitat: ".... Privatschulen zeigen, dass die Bundesländer das Verbot ... nicht ernst nehmen." • Zu den zu berücksichtigenden in Rede stehenden/ bestehenden Deckungslücken f. den Pflichtschulbetrieb, siehe: BVerfGE 90, 107 Rn. 44.; VGH Ba-Wü 9 S 47/03 Rn. 40; VGH Ba-Wü 9 S 233/12, ... und Antwort 14 in Drs. 19/1632 v. 23.2.2015 d. Hessischen Landtags. • Zur Opferbereitschaft, siehe a) Urteil v. 8.4.1987 - BVerfGE 75, 40, Zitat: „Die Privatschule muß allgemein zugänglich sein, zwar nicht in dem Sinne, daß sie wie die öffentliche Schule jeden Schüler bei Erfüllung allgemeiner Voraussetzungen aufnehmen muß, wohl aber in dem Sinne, daß sie grundsätzlich ohne Rücksicht auf deren Wirtschaftslage besucht werden kann.“ b) Wartefristentscheidung v. 9.3.1994 - BVerfGE 90, 107, Rn. 44, 45, 46. • beispielhafte Schulgeldforderungen/-einnahmen: Siehe z.B. Drs. 19/1632, http://starweb.hessen.de/cache/DRS/19/2/01632.pdf . Wie lassen sich die Einnahmen, die (ohne Spenden) höher sind, als die Schülerkosten staatlicher Schulen, mit dem GG vereinbaren? Hessen zahlt Finanzhilfen in Höhe von 85 % / 90 % der Schülerkosten staatlicher Schulen. • Zu den Finanzhilfen siehe: BVerfGE 75, 40 Rn. 79 Zitat: „…verdammte Pflicht …“ • S. z.B. Betrugsverfahren gegen Schulträger/Mitverantwortung der Schulaufsicht an den viel verlangten und erhaltenen 4 Millionen Euro. Artikel v. 15.2.2016 in DIE WELT: http://www.welt.de/regionales/nrw/article152258787/Privatschule-kassierte-trotz-Schulgeld-Zuschuesse.html . • Artikel v. 31.8.2015: http://www.berliner-zeitung.de/berlin/evangelische-grundschule-friedrichshain-berlinerin-fliegt-grundlos-von-der-schule-22572706 . Zitat: „Der mögliche Nebeneffekt: Eltern, die Kritik üben, können besser diszipliniert werden.“ Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach nach § 3 Abs. 1 Umweltinformationsgesetz (UIG) in Verbindung mit § 18a Abs. 1 IFG, soweit Umweltinformationen nach § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn nach § 13 Abs. 1 Satz 4 IFG bzw. § 4 Abs. 3 UIG bzw. § 6 Abs. 2 VIG an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG bitten. Gegebenenfalls werde ich nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachsuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
An die Kultusminister der Bundesländer: Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "…
An Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Schulgeld für den Pflichtschulbetrieb an privaten Schulen in freier Trägerschaft (Ersatzschulen) [#16135]
Datum
1. Mai 2016 11:32
An
Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK)
Status
An die Kultusminister der Bundesländer: Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Schulgeld für den Pflichtschulbetrieb an privaten Schulen in freier Trägerschaft (Ersatzschulen)" vom 27.03.2016 (#16135) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Schließlich kann nur mit transparenten Informationen festgestellt werden, ob Grundgesetz und Rechtsprechungen falsch ausgelegt wurden und weitere Schulgesetze eine gerichtliche Prüfung nicht bestehen würden. Wegen GG Art. 7 I ist es Aufgabe des Staates offene Fragen gerichtlich klären zu lassen, bzw. Aufgabe der Bundesregierung vom Art. 37 GG Gebrauch zu machen, um Missstände zu beenden. Es ist Aufgabe der Presse die Öffentlichkeit darüber zu informieren. Warum ist das bisher nicht geschehen? Werden Betrugsverfahren eingestellt, sobald die staatlichen Behörden eine "Mitschuld" trifft? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Quellen: a) DIE WELT v. 15.2.2016, Zitat: „Es ging um vier Millionen Euro. ….. Das Betrugsverfahren wurde gegen Abtretung von rund 412.000 Euro eingestellt. Hauptgrund: Die Richter sehen eine erhebliche Mitschuld der Bezirksregierung, die immer alles durchgewunken habe.“ !!!??? http://www.welt.de/regionales/nrw/artic… . b) siehe z.B. Bericht SWR v. 6.7.2015 - Zitat: „Das Privatschulgesetz in Baden-Württemberg ist verfassungswidrig. Die Finanzierung von Privatschulen muss neu geordnet werden. Das hat am Montag der Staatsgerichtshof geurteilt.“ Siehe Urteil v. 6.7.2015 - Az: 1 VB 130/13 und Urteil v. 11.4.2013, Az: 9 S 233/12 des VGH Baden-Württemberg. c) Es geht beim 'Sonderungsverbot' nicht 'nur' um das Verbot, Geringverdiener AUSzusondern. Eine lt. GG verbotene "Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern" wird gefördert, sobald Privatschulen den Zugang zur Schule von der Zahlung hoher Beiträge abhängig machen 'können', die für den Pflichtschulbetrieb NICHT notwendig sind! Nehmen die Bundesländer das GG Art. 7 "nicht ernst"*, und zahlen - trotz Warnung (s. BVerfGE 75, 40 Rn. 79) - hohe Finanzhilfen, weil die Auffassung besteht, Privatschulen würden für den anzubietenden Pflichtschulbetrieb sogar mehr Geld als staatliche Schulen benötigen? *Urteil FG Köln, 14.2.2008, 10 K 7404/01 Rn. 47: „Auch andere anerkannte Privatschulen zeigen, dass die Bundesländer das Verbot einer Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen nicht ernst nehmen. Die Auffassung des FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 11.7.2007 2 K 1741/06, EFG 2007, 1943) entspricht deshalb nicht den tatsächlichen Gegebenheiten.“ http://openjur.de/u/124190.html . d) Es ist doch unwahrscheinlich,dass sich all die unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Behörden und Schulträger zum Art. 7 GG mit den Rechtsprechungen und dem Grundgesetz vereinbaren lassen: S.a. neben der bereits o.g. Antwort aus Hessen (Drs. 19/1632 v. 23.2.15) z.B. für Berlin: Drs. 17/11497 http://stefanie-remlinger.de/wp-content… ; oder für Bayern: Drs. 16/7561 http://www.bayern.landtag.de/www/ElanTe… ; für Schleswig-Holstein: 14.11.2014: https://www.landtag.ltsh.de/plenumonlin… , und zum Schulgeld s. Checkliste v. 1.9.2015 http://www.schleswig-holstein.de/DE/Fac… ; für Thüringen Drs. 6/829: Dort wurden die Schulträger erstmals aufgefordert, zum 1.7.2016 über die von ihnen verlangten Schulgelder zu informieren! Oder für Hamburg Drs. 19/1960, Zitat: „Eine gerichtliche Prüfung dieses Höchstbetrages habe bisher nicht stattgefunden.“ !!! https://www.buergerschaft-hh.de/ParlDok… . S.a. „§ 21 Höchstgrenze der Finanzhilfe“ HmbSfTG. S.a. Urteil BVerfGE 75, 40 vom 8.4.1987, Rn. 18 u. Rn. 79. http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv075040… . e) Wieso haben Sie nicht (wie z.B. bei den Hartz-IV-Regelsätzen) gerichtlich feststellen lassen, wie hoch die „zuvörderst“* zu leistende Unterstützung sein muss, mit dem sich der Staat (Steuerzahler) an den Kosten derjenigen beteiligt, die von ihrem Recht auf Gründung und Besuch einer privaten Schule Gebrauch machen wollen? (*RN. 37: http://www.bverwg.de/entscheidungen/ent… ) Noch besucht die Mehrheit der Schüler (90 %) staatliche Schulen. Daher wird es kaum in deren Interesse sein, wenn staatliche Schulen viel weniger Geld erhalten, als sie für einen attraktiven und gleichwertigen Pflichtschulbetrieb benötigen, bzw. private Schulen wesentlich mehr Geld bekommen, als ihnen laut Rechtsprechung zusteht. f) Lt. Juraforum darf sich der Staat NICHT von seiner Schulaufsicht befreien, „indem er die Zuständigkeit für Schulen an Privatpersonen oder private Körperschaften delegiert.“ Siehe Zitat aus dem Artikel v. 30.1.2014 zum Urteil EGMR Straßburg v. 28.1.2013, Az. 35810/09. http://www.juraforum.de/recht-gesetz/eg… . g) Der Staat muss vielmehr folgendes beachten: „An freien Schulen hingegen haben Eltern und Schüler kaum verbriefte Rechte, es kann ohne konkrete Angaben von Gründen gekündigt werden.“ Zitat aus d. Berliner Zeitung v. 31.8.2015. h) Artikel v. 12.3.2015: „Unterschiedliche Staatszuschüsse für Schulen“, http://hpd.de/artikel/11399 .. Erfolgt mit einer finanziellen Besser-Stellung privater Schulen auch eine 'Missionierung' der Eltern und Schüler, die sich – mangels gleichwertiger Alternativen - für private Schulen entscheiden, OBWOHL sie die dort vermittelte Religion, Weltanschauung nicht teilen? i) "§ 3 Öffentliche Aufgabe der Presse Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe, wenn sie in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt." https://dejure.org/gesetze/LPresseG/3.h… . Anfragenr: 16135 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
<< Anfragesteller:in >>
An die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Frau Maja Smoltczyk Sehr geehrt<< Anr…
An Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage "Schulgeld für den Pflichtschulbetrieb an privaten Schulen in freier Trägerschaft (Ersatzschulen)" [#16135]
Datum
3. Mai 2016 18:48
An
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
An die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Frau Maja Smoltczyk Sehr geehrt<< Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Berlin (IFG, UIG, VIG). (Vorausgehende Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/16135). Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht NICHT beantwortet. Schließlich sind ALLE Bürger betroffen. Es geht um SEHR viel Geld, welches - seit Jahrzehnten(!) – zu Unrecht verlangt und gezahlt werden "kann", weil notwendige Kontrollen fehlen und „Privatschulen zeigen, dass die Bundesländer das Verbot … nicht ernst nehmen.“* Dabei können ALLE Bürger freiwilliges Engagement zeigen (Spendenzahlungen, ...), um private Schulträger deutlich mehr zu unterstützen, - als es Gesetz und Rechtsprechung verlangen -! Ich hoffe, dass Ihre Ernennung KEINE „Verlegenheitslösung“ war, wie es auf „https://netzpolitik.org“ befürchtet wird, und Sie sich erfolgreich für die Beantwortung der offenen Fragen einsetzen werden, damit u.a. die Feststellung der Kölner Richter widerlegt, bzw. die Begründung des LG Münster nachvollziehbar wird und Bürger erkennen können, welche Forderungen und erwartete Opferbereitschaft zulässig oder rechtswidrig sind.* Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Bürger und Antragsteller/in. P.S. * Unbestreitbar ist, dass weder lt. Rechtsprechungen noch lt. Gutachten WD 3-453/10* ersichtlich ist, dass die Steuerzahler zu Finanzhilfen verpflichtet sind, die bis zu 100 % der Schülerkosten staatlicher Schulen entsprechen, oder – wie in Rheine/NRW „nur“ 94 % der Kosten der Privatschule decken. Dürfen Eltern gezwungen werden, Schulgelder zu zahlen, die NICHT notwendig sind, um die Kosten für den Pflichtschulbetrieb zu decken?? Sind an privaten Schulen höhere Kosten für den gleichwertigen Pflichtschulbetrieb anzuerkennen, als an staatlichen Schulen? Auch das Gutachten vom 11.11.2010 betont, dass dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 8.4.87 (BVerfGE 75, 40) konkrete Angaben zum Schulgeld fehlen. (Punkt 2.2.) Fakt ist dagegen, dass sich die staatlichen Finanzhilfen seit damals erheblich (!) erhöht haben: Privatschulen, die lt. Urteil v. 8.4.87 z.B. nur Finanzhilfen erhielten, die 25 % der Schülerkosten staatlicher Schulen erhielten, bekommen heute oft genauso viel oder nur geringfügig weniger als staatliche Schulen! Ist es da nicht mehr als fraglich, dass überhaupt noch Schulgelder notwendig und berechtigt sind? Muss außerdem nicht berücksichtigt werden, dass Privatschulen erheblich besser wirtschaften können als staatliche Schulen? Z.B. weil sie sich ihre Schüler aussuchen und damit ihre Herausforderungen (Inklusion, Integration, …) beeinflussen können! Zitate aus d. Gutachten WD3-453/10 Ausarbeitung v. 11.11.2010 „Sonderungsverbot (Art. 7 Abs. 4 S. 3 Grundgesetz (GG)) und Privatschulfinanzierung“,: Punkt 2.3.: „... durch die Erhebung KOSTENDECKENDER Schulgelder...“; Punkt 3.3: „...erforderlichen ...Kosten ...Die Verfassung gebiete … keine volle Übernahme der Kosten. … staatliche Förderungspflicht …. unter dem Vorbehalt dessen, was vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartet werden können. …. begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel für gewichtige andere Belange einzusetzen.“ (Anm.: Z.B. hätte der Staat, in die Wettbewerbsfähigkeit der staatlichen Schulen investieren können, die sich bekannterweise oft in einem „maroden“ desolaten Zustand befinden. Schließlich ist es seine „verdammte Pflicht“ nach bestem Gewissen für das deutsche Bildungswesen zu sorgen. (BVerfGE 75, 40 Rn. 79)). (WD 3-453-10: https://sehrgutachten.de/bt/wd3/453-10-… , (siehe dazu https://fragdenstaat.de/a/15683)). Wieso wurde bisher auf die gerichtliche Klärung der offenen (Schulgeld-)Fragen verzichtet? Z.B. mit den Verfahren der 'abstrakten Normenkontrolle' (Verfassungsgerichte in Sachsen Vf 25-II-12 v. 15.11.2013; Brandenburg 31/12 am 12.12.2014; Thüringen am 21.5.2014 VerfGH 13/11). Müssen bei der Berechnung der Finanzhilfen doch die möglichen Einnahmen/Erträge* berücksichtigt werden, oder? (*Eigenleistungen aus Schulgeld, zusammen mit den ANDEREN zumutbaren Eigenleistungen des Schulträgers ) (Siehe Urteil BverfGE 75, 40 Rn. 18 „§ 21 Höchstgrenze der Finanzhilfe, HmbSfTG“.) Stattdessen fehlen nicht nur den Entscheidungsträgern in Behörden und Privatschulen UND deren Benutzern nachvollziehbare Angaben, um festzustellen, für welche Kosten welches Schulgeld verlangt werden darf, welche Angebote mit freiwilligen Zahlungen zu finanzieren sind und wann wem welche Opferbereitschaft zuzumuten ist. Abgesehen von den festgestellten Rechtsverstößen: Was lässt sich aus solchen Urteilen noch schließen? *Urteil des FG Köln, 14.2.2008, 10 K 7404/01 Rn. 47: „... Privatschulen zeigen, dass die Bundesländer das Verbot … nicht ernst nehmen.“ *DIE WELT - Artikel vom 15.2.2016 „Privatschule kassierte trotz Schulgeld Zuschüsse“: „.Förderung ..94 Prozent. … Betrugsverfahren …. eingestellt .... Hauptgrund: …. Mitschuld...“ *Drs. 19/1632 Hessen, Antwort v. 23.2.2015 auf die Große Anfrage der SPD. Dieser Anfrage fehlen Angaben über die Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse, um „Geringverdienern“ einen Zugang zu ermöglichen. Von evtl. Geschwister-Rabatten profitiert man ja erst, nachdem mit dem Schulgeld für das ERSTE Kind ein Zugang zur Schule erfolgt ist. *s.a. Hessen, stenografischer Bericht, KPA/18/15 – 25.02.2010; S.a. Drs. 18/230 Hessen. Ist es möglich, dass transparente Informationen fehlen, weil sich Interessenvertreter, darunter auch viele der – vom Volk bezahlten(!) - staatlichen Entscheidungsträger, NICHT dem Grundgesetz, sondern deutlich stärker den – ggf. von ihnen genutzten (!?) - privaten Schulen verpflichtet fühlen? Dann sollte sich auch eine Mehrheit finden, dass GG entsprechend anzupassen. Schließlich ist Deutschland ein Paradies für Lobbyisten und Einflüsterer!*(*Quelle: SPIEGEL a. 15.4.2015.) Mit einer GG-Anpassung würden sich Bürger-Anfragen zum Art. 7, 37 und große und kleine - mehr oder weniger ernst gemeinte - schriftlichen Anfragen der politischen Vertreter erübrigen. *https://netzpolitik.org/2016/verlegenheitsloesung-maja-smoltczyk-wird-berliner-datenschutzbeauftragte/#comments Besteht keine Veranlassung, vom GG 37 Gebrauch zu machen? Dann wird es wohl noch lange "ungeklärte Fragen" und "überhöhte Forderungen und Zahlungen" geben, über die allseits einvernehmlich geschwiegen wird. Grundgesetz Art. 37: "(1) Wenn ein Land die ihm nach dem Grundgesetze oder einem anderen Bundesgesetze obliegenden Bundespflichten nicht erfüllt, kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Maßnahmen treffen, um das Land im Wege des Bundeszwanges zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. (2) Zur Durchführung des Bundeszwanges hat die Bundesregierung oder ihr Beauftragter das Weisungsrecht gegenüber allen Ländern und ihren Behörden." Anfragenr: 16135 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Ihre E-Mail vom 3. Mai 2016 Sehr geehrter Herr, wir kommen zurück auf Ihre o. g. E-Mail. Eine anonyme Antragstel…
Von
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Ihre E-Mail vom 3. Mai 2016
Datum
29. August 2016 13:43
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr, wir kommen zurück auf Ihre o. g. E-Mail. Eine anonyme Antragstellung nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) kommt nicht in Betracht, da für die Akteneinsicht oder Aktenauskunft - abgesehen von mündlichen Auskünften, die nicht mit einem besonderen Verwaltungsaufwand verbunden sind (vgl. Anmerkung zur Tarifstelle 1004 a) Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses zur Verwaltungsgebührenordnung) - zwingend Gebühren erhoben werden, § 16 IFG. Ferner handelt es sich bei der Gewährung von Akteneinsicht oder Aktenauskunft und bei der Erhebung von Gebühren um einen Verwaltungsakt, der eines konkreten Adressaten bedarf. Im Rahmen der Antragstellung ist daher sowohl der Name als auch die Postanschrift erforderlich. Wir haben daher davon abgesehen, uns in dieser Angelegenheit an die informationspflichtige Stelle zu wenden. Wir stellen anheim, einen entsprechenden Antrag unter Angabe Ihres Namens und Ihrer Postanschrift zu stellen. Die späte Rückmeldung bitten wir zu entschuldigen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre E-Mail vom 3. Mai 2016 , Privatschulfinanzierung, Schulgelder [#16135] Ihr Schreiben vom 29.8.2016 Sehr …
An Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre E-Mail vom 3. Mai 2016 , Privatschulfinanzierung, Schulgelder [#16135]
Datum
22. September 2016 14:17
An
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
Ihr Schreiben vom 29.8.2016 Sehr geehrt<< Anrede >> Sie beurteilen die Anfrage als Verwaltungsakt, verweisen auf die Gebühren, lehnen eine Anfrage ab und stellen stattdessen eine persönliche Anfrage anheim. Ich und jeder andere Bürger muss jedoch davon ausgehen, dass solche persönlichen Anfragen auch dann erfolglos bleiben würden. Schließlich können die verantwortlichen Staatsdiener die Feststellung der Kölner Richter nicht widerlegen, dass die Bundesländer das Grundgesetz Art. 7 IV 3 „nicht ernst nehmen“!* Vielmehr zeigen die Privatschulen dass nach wie vor überhöhte Forderungen geduldet werden, die zu deren finanziellen Besserstellung führen und mit denen eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern gefördert wird. (DIE WELT, 16.2.2016 u. z.B. Drs. 19/1632 Hessen). Unbestreitbar erfolgt die Privatschulfinanzierung jedoch massiv zu Lasten der staatlichen Schulen und deren Schüler. Da die Behörden einen verfassungskonformen Umgang mit dem GG und den Rechtsprechungen nicht nachweisen können, obwohl dieser im allgemeinen Interesse liegt, bitte ich Sie/Ihre Behörde einen entsprechenden Antrag auf Akteneinsicht zu stellen. Ansonsten wird sich an dem bekannten Missstand auch weiterhin nichts ändern. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in * siehe vorliegende Quellen in den Ihnen vorliegenden Schreiben: z.B. Hessen Drs. 19/1632, …, DIE WELT v. 16.2.2016 .u.a. **Urteil FG Köln, 14.2.2008, 10 K 7404/01 Rn. 47. Anfragenr: 16135 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Zuletzt Ihre E-Mail vom 22. September 2016 Sehr geehrter Herr, mit E-Mail vom 29. August 2016 hatten wir Ihnen mi…
Von
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Zuletzt Ihre E-Mail vom 22. September 2016
Datum
1. Dezember 2016 18:26
Status
Sehr geehrter Herr, mit E-Mail vom 29. August 2016 hatten wir Ihnen mitgeteilt, dass eine anonyme Antragstellung nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz nicht in Betracht kommt, und anheimgestellt, einen entsprechenden Antrag unter Angabe Ihres Namens und Ihrer Postanschrift zu stellen. Mit o. g. E-Mail haben Sie nunmehr darum gebeten, dass wir für Sie einen entsprechenden Antrag auf Akteneinsicht stellen. Hierzu teilen wir Ihnen mit, dass eine Antragstellung durch uns nicht in Betracht kommt. Wir können Ihnen in dieser Angelegenheit leider nicht weiterhelfen. Mit freundlichen Grüßen

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AW: Zuletzt Ihre E-Mail vom 22. September 2016 [#16135] Sehr geehrte Damen und Herren, mit Schreiben vom 1.12.201…
An Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK) Details
Von
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Betreff
AW: Zuletzt Ihre E-Mail vom 22. September 2016 [#16135]
Datum
4. Dezember 2016 18:38
An
Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK)
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, mit Schreiben vom 1.12.2016 lehnen Sie meine anonyme Antragstellung ab. Diese Begründung ist hier nicht nachvollziehbar. Denn: Ich erinnere daran, dass alle Bürger, auch Sie - vom Umgang mit dem GG Art. 7 betroffen sind. Haben die zuständigen Staatsdiener einer Behörde für D.. und Informationsfreiheit kein Interesse an einem verfassungskonformen Umgang mit dem GG? Ist Ihnen das Ergebnis einer aktuellen Studie "Das missachtete Verfassungsgebot ..." des WZB (Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung) bekannt? * Wie Sie der veröffentlichten Ergebnis-Übersicht ** entnehmen können, haben die Bundesländer auch die Anfragen des namentlich bekannten Juristen M. Wrase und Bildungssoziologen M. Helbig vom WZB nur unzureichend oder - wie z.B. Hessen - überhaupt nicht beantwortet. Wie schon in der veröffentlichten Drs. 19/1632 v. 23.2.2015 bleibt der Hessische Landtag auch in der Drs. 19/3499 v. 19.6.2016 Antworten auf die "Großen Anfragen" namentlich bekannter Politiker schuldig. *** Sind die Berichte der Medien zur WZB - Studie nicht ein Beleg für die Tatsache, dass die Beendigung der bekannten Missstände im Interesse der Allgemeinheit ist? Solange die Behörden jedoch Schulgelder dulden, die nicht nur so hoch sind, dass sie hauptsächlich von Besserverdienenden bezahlt werden können, sondern die Einnahmen aus Finanzhilfen und Schulgeld außerdem zu erheblichen und unberechtigten Mehreinnahmen führen. Schließlich sind sie meistens nicht notwendig, um den anzubietenden "gleichwertigen Pflichtschulbetrieb" zu finanzieren. Auf diese Art und Weise fördern die staatlichen Behörden (!) jedoch nicht nur eine "Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern", sondern zusätzlich eine finanzielle Besserstellung der Privatschulen. D.h. die verantwortlichen Staatsdiener verstoßen - zu Lasten der staatlichen Schulen und der Steuerzahler - gegen die Art. 7 IV 3 und Art. 3 des Grundgesetzes! Soll es nur deshalb bei diesen seit Jahren bestehenden folgenschweren Missständen bleiben können, weil sich Staatsdiener Ihrer Behörde, die ebenfalls vom Umgang mit dem GG betroffen sind, für nicht zuständig halten? Ich bitte Sie oder Ihre Vorgesetzten um erneute Prüfung. Sollten einer Beantwortung meiner Anfrage nach Belegen für eine verfassungskonforme Verwaltungspraxis über die Genehmigung und Finanzierung von Ersatzschulen, "höherwertige Interessen" entgegenstehen, bitte ich Sie, mich und die Öffentlichkeit über diese zu informieren. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Quelle: * WZB-Studie 2016: Titel: "Das missachtete Verfassungsgebot : wie das Sonderungsverbot nach Art. GG Artikel 7 GG Artikel 7 Absatz IV 3 GG unterlaufen wird" / Michael Wrase ; Marcel Helbig). **Zusammenfassung der Studie: https://www.wzb.eu/sites/default/files/u6/uebersicht_sonderungsverbot_0.pdf *** Drs. 19/3499 v. 16.6.2016 http://starweb.hessen.de/cache/DRS/19/9/03499.pdf S.a. diverse Berichte in den Medien: 22.11.2016 http://www.deutschlandfunk.de/wzb-studie-elite-internate-duerfte-es-in-deutschland.680.de.html?dram:article_id=372065 22.11.2016 http://www.tagesspiegel.de/wissen/reaktionen-auf-wzb-studie-berlin-will-vorwuerfe-gegen-privatschulen-pruefen/14878612.html Bitte Fragen Sie ggf. bei den zuständigen Kultusbehörden nach. Es geht nicht nur darum, ob die privaten Schulträger verfassungskonforme Beitragstabellen veröffentlichen. Es geht auch darum: welche Schülerkosten an privaten und staatlichen Schulen notwendig sind, welche Eigenleistungen der Staat von Privatschulen und deren Nutzern erwarten kann und ob die dann verlangten Schulgelder und die gezahlten staatlichen Finanzhilfen zur Finanzierung des Pflichtschulbetriebes erforderlich sind, oder lediglich zu unberechtigten Mehreinnahmen und einer finanziellen Besserstellung führen. Zusatzangebote und andere Wettbewerbsvorteile sind weder mit Schulgeld noch mit Steuergeldern zu finanzieren. Anfragenr: 16135 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in