Schulgeld für den Pflichtschulbetrieb an privaten Schulen in freier Trägerschaft (Ersatzschulen)
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, UIG, VIG
An die Kultusminister der Bundesländer
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte informieren Sie transparent und nachvollziehbar über die von Ihnen anerkannten Kosten des ggf. andersartigen aber gleichwertig anzubietenden Pflichtschulbetriebes
a) an staatlichen Schulen
b) an privaten Schulen (Ersatzschulen).
"Die Höhe des Schulgeldes für den Pflichtschulbetrieb ist maßgeblich."*
1. Welche Schülerkosten sind daher als Schulgeld von den Benutzern der Ersatzschule zu zahlen?
2. Welche Eigenleistungen (außer Schulgeld) werden vom privaten Schulträger erwartet?
3. Welche staatlichen Finanzhilfen und Zuschüsse erhalten die Ersatzschulen vom Steuerzahler?*
4. Welche Opferbereitschaft halten Sie für zumutbar?*
5. Welche Unterschiede gibt es während der Gründung/Wartezeit auf die vollen Finanzhilfen?*
GG Art. 7 I: „Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.“
Solange Rechtsverstößen keine ernsthaften Konsequenzen drohen und Behörden NICHT wirksam verhindern, dass Privatschulen von Eltern höhere Zahlungen verlangen, als zur Finanzierung des Pflichtschulbetriebes notwendig sind, wird auch eine verbotene „Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern gefördert“. *
*Quellen:
• Zum GG Art. 7 IV 3 s.a. Urteil FG Köln, 14.2.2008 - 10 K 7404/01 Rn. 47:
Zitat: ".... Privatschulen zeigen, dass die Bundesländer das Verbot ... nicht ernst nehmen."
• Zu den zu berücksichtigenden in Rede stehenden/ bestehenden Deckungslücken f. den Pflichtschulbetrieb, siehe:
BVerfGE 90, 107 Rn. 44.; VGH Ba-Wü 9 S 47/03 Rn. 40; VGH Ba-Wü 9 S 233/12, ...
und Antwort 14 in Drs. 19/1632 v. 23.2.2015 d. Hessischen Landtags.
• Zur Opferbereitschaft, siehe
a) Urteil v. 8.4.1987 - BVerfGE 75, 40, Zitat: „Die Privatschule muß allgemein zugänglich sein, zwar nicht in dem Sinne, daß sie wie die öffentliche Schule jeden Schüler bei Erfüllung allgemeiner Voraussetzungen aufnehmen muß, wohl aber in dem Sinne, daß sie grundsätzlich ohne Rücksicht auf deren Wirtschaftslage besucht werden kann.“
b) Wartefristentscheidung v. 9.3.1994 - BVerfGE 90, 107, Rn. 44, 45, 46.
• beispielhafte Schulgeldforderungen/-einnahmen:
Siehe z.B. Drs. 19/1632, http://starweb.hessen.de/cache/DRS/19/2/01632.pdf .
Wie lassen sich die Einnahmen, die (ohne Spenden) höher sind, als die Schülerkosten staatlicher Schulen, mit dem GG vereinbaren?
Hessen zahlt Finanzhilfen in Höhe von 85 % / 90 % der Schülerkosten staatlicher Schulen.
• Zu den Finanzhilfen siehe: BVerfGE 75, 40 Rn. 79 Zitat: „…verdammte Pflicht …“
• S. z.B. Betrugsverfahren gegen Schulträger/Mitverantwortung der Schulaufsicht an den viel verlangten und erhaltenen 4 Millionen Euro. Artikel v. 15.2.2016 in DIE WELT: http://www.welt.de/regionales/nrw/article152258787/Privatschule-kassierte-trotz-Schulgeld-Zuschuesse.html .
• Artikel v. 31.8.2015: http://www.berliner-zeitung.de/berlin/evangelische-grundschule-friedrichshain-berlinerin-fliegt-grundlos-von-der-schule-22572706 . Zitat: „Der mögliche Nebeneffekt: Eltern, die Kritik üben, können besser diszipliniert werden.“
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach nach § 3 Abs. 1 Umweltinformationsgesetz (UIG) in Verbindung mit § 18a Abs. 1 IFG, soweit Umweltinformationen nach § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.
Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn nach § 13 Abs. 1 Satz 4 IFG bzw. § 4 Abs. 3 UIG bzw. § 6 Abs. 2 VIG an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG bitten. Gegebenenfalls werde ich nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachsuchen.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage eingeschlafen
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Datum27. März 2016
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30. April 2016
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