Schulliste

eine Liste aller Schulen mit Kontaktadresse und Dienststellennummer.
Benötigt werden die Informationen in maschinenlesbarem Format.

Die Informationen sind insoweit öffentlich, als dass sie unter service-bw.de abgerufen werden können, allerdings nicht sinnvoll nutzbar, da jede Adresse einzeln abgerufen werden müssen.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    12. Juli 2022
  • Frist
    16. August 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: eine Liste all…
An Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Schulliste [#253169]
Datum
12. Juli 2022 15:43
An
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
eine Liste aller Schulen mit Kontaktadresse und Dienststellennummer. Benötigt werden die Informationen in maschinenlesbarem Format. Die Informationen sind insoweit öffentlich, als dass sie unter service-bw.de abgerufen werden können, allerdings nicht sinnvoll nutzbar, da jede Adresse einzeln abgerufen werden müssen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 253169 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/253169/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Liste aller Schulen mit Kontaktadresse und Dienststellennummer; Ihre E-Mail vom 12. Juli 2022 Sehr << Antrag…
Von
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Betreff
Liste aller Schulen mit Kontaktadresse und Dienststellennummer; Ihre E-Mail vom 12. Juli 2022
Datum
2. August 2022 07:44
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr << Antragsteller:in >> mit E-Mail vom 12. Juli 2022 haben Sie sich über das Portal "fragdenstaat.de" mit einem Aktenauskunftsbegehren, in dem Sie um eine Liste aller Schulen mit Kontaktadressen und Dienststellennummern bitten, an das Kultusministerium gewandt. Gerne gehe ich auf Ihr Anliegen ein: Soweit Sie das Umweltinformationsgesetz bzw. Umweltverwaltungsgesetz ansprechen, hat gem. § 24 Abs. 1 S. 1 Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) jede Person nach Maß-gabe des UVwG Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 23 Abs. 1 UVwG verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Die von Ihnen begehrten Daten unterfallen nicht dem Begriff der Umweltinformation im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG. Das Umweltinformationsgesetz gilt bereits nicht für Stellen des Landes Baden-Württemberg (vgl. ebd. § 1 Abs. 2). Die von Ihnen begehrten Daten sind ferner keine Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 Verbraucherinformationsgesetz - VIG. Gem. § 1 Abs. 2 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) haben Antragsberechtigte nach Maßgabe des LIFG gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Gem. § 3 Nummer 3 LIFG sind amtliche Informationen im Sinne des genannten Gesetzes jede bei einer informationspflichtigen Stelle bereits vorhandene, amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, außer Entwürfen und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vor-gangs werden sollen. Sie bitten um folgende Information: Zusendung einer Liste aller Schulen mit Kontaktadresse und Dienststellennummer Wie Sie in Ihrer Anfrage richtig dargestellt haben, sind die von Ihnen gewünschten In-formationen öffentlich zugänglich. Ein Anspruch darauf, dass Ihnen die Dienstleistung der Erstellung einer Liste erbracht wird, besteht nicht. Die von Ihnen gewünschten Schul-listen können beim Statistischen Landesamt käuflich erworben werden. Mit freundlichen Grüßen