Sehr
<< Antragsteller:in >>
mit E-Mail vom 12. Juli 2022 haben Sie sich über das Portal "
fragdenstaat.de" mit einem Aktenauskunftsbegehren, in dem Sie um eine Liste aller Schulen mit Kontaktadressen und Dienststellennummern bitten, an das Kultusministerium gewandt.
Gerne gehe ich auf Ihr Anliegen ein:
Soweit Sie das Umweltinformationsgesetz bzw. Umweltverwaltungsgesetz ansprechen, hat gem. § 24 Abs. 1 S. 1 Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) jede Person nach Maß-gabe des UVwG Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 23 Abs. 1 UVwG verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Die von Ihnen begehrten Daten unterfallen nicht dem Begriff der Umweltinformation im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG.
Das Umweltinformationsgesetz gilt bereits nicht für Stellen des Landes Baden-Württemberg (vgl. ebd. § 1 Abs. 2).
Die von Ihnen begehrten Daten sind ferner keine Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 Verbraucherinformationsgesetz - VIG.
Gem. § 1 Abs. 2 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) haben Antragsberechtigte nach Maßgabe des LIFG gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Gem. § 3 Nummer 3 LIFG sind amtliche Informationen im Sinne des genannten Gesetzes jede bei einer informationspflichtigen Stelle bereits vorhandene, amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, außer Entwürfen und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vor-gangs werden sollen.
Sie bitten um folgende Information:
Zusendung einer Liste aller Schulen mit Kontaktadresse und Dienststellennummer
Wie Sie in Ihrer Anfrage richtig dargestellt haben, sind die von Ihnen gewünschten In-formationen öffentlich zugänglich. Ein Anspruch darauf, dass Ihnen die Dienstleistung der Erstellung einer Liste erbracht wird, besteht nicht. Die von Ihnen gewünschten Schul-listen können beim Statistischen Landesamt käuflich erworben werden.
Mit freundlichen Grüßen