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Schulpflicht

Wie steht es um die Schulpflicht, wenn ich psychisch nicht fähig bin in die Schule zu gehen? Kann ich diese aussetzen lassen?
Ich habe 10 Jahre Schule hinter mir und müsste eigentlich ja noch zur Schule bis zu meinem 18. Lebensjahr.
Leider ist aber seit Jahren für mich jede Schule kein angenehmer Ort, mir wird schlecht beim Gedanken an eine schulische Einrichtung.
Egal zu welcher Schule ich gehe, mir wird schlecht beim Gedanken in einer Klasse zu sitzen. Sobald ich eine Schule betrete kommen sehr viele unschöne Erinnerungen Hoch, in einer Klasse kann ich mich nicht an den Unterricht beteidigen, ich unterdrücke nahezu jede Minute Angst.
Nach einem Schultag geht es mir immer unfassbar schlecht und meine Gedanken drehen sich nur darum wie ich nochmal einen Tag aushalten soll, oft weine ich und bin zu kaum was in der Lage.
An sich bilde ich mich gerne, lerne gerne neues, aber in einer Schule geht es mir schlecht.
Kann ich die Schulpflicht aussetzen lassen?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    29. August 2019
  • Frist
    1. Oktober 2019
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte sen…
An Schulamt für den Kreis Düren Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Schulpflicht [#165456]
Datum
29. August 2019 11:37
An
Schulamt für den Kreis Düren
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie steht es um die Schulpflicht, wenn ich psychisch nicht fähig bin in die Schule zu gehen? Kann ich diese aussetzen lassen? Ich habe 10 Jahre Schule hinter mir und müsste eigentlich ja noch zur Schule bis zu meinem 18. Lebensjahr. Leider ist aber seit Jahren für mich jede Schule kein angenehmer Ort, mir wird schlecht beim Gedanken an eine schulische Einrichtung. Egal zu welcher Schule ich gehe, mir wird schlecht beim Gedanken in einer Klasse zu sitzen. Sobald ich eine Schule betrete kommen sehr viele unschöne Erinnerungen Hoch, in einer Klasse kann ich mich nicht an den Unterricht beteidigen, ich unterdrücke nahezu jede Minute Angst. Nach einem Schultag geht es mir immer unfassbar schlecht und meine Gedanken drehen sich nur darum wie ich nochmal einen Tag aushalten soll, oft weine ich und bin zu kaum was in der Lage. An sich bilde ich mich gerne, lerne gerne neues, aber in einer Schule geht es mir schlecht. Kann ich die Schulpflicht aussetzen lassen?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Schulamt für den Kreis Düren
Sehr geehrte<Information-entfernt> grundsätzlich gilt folgendes: Die Schulpflicht untergliedert sich in …
Von
Schulamt für den Kreis Düren
Betreff
Antw: Schulpflicht [#165456]
Datum
30. August 2019 11:34
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte<Information-entfernt> grundsätzlich gilt folgendes: Die Schulpflicht untergliedert sich in - eine Vollzeitschulpflicht mit einer Dauer von zehn Schuljahren (Schulpflicht in der Primarᆳstufe und in der Sekundarstufe I und - eine sich anschließende Schulpflicht in der Sekundarstufe II. Die Vollzeitschulpflicht wird durch den Besuch der Grundschule und einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule (Hauptschule, Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule) erfüllt. Die Schulpflicht in der Sekundarstufe II wird durch den Besuch der Teilzeitberufsschule erfüllt; sie kann auch durch den Besuch eines allgemeinbildenden Bildungsgangs in einer Schule der Sekundarstufe II erfüllt werden. Für Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis dauert die Schulpflicht bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem die Schülerin oder der Schüler das 18. Lebensjahr vollendet. Für Jugendliche mit Berufsausbildungsverhältnis dauert die Schulpflicht so lange, wie ein Berufsausbildungsverhältnis besteht, das vor Vollendung des 21. Lebensjahres begonnen worden ist. Nun kann es Gründe für eine Verhinderung des Schulbesuches, z.B. eine Erkrankung, geben. Aufgrund Ihrer Schilderungen stellt sich für mich die Frage nach der Schultauglichkeit. Sie wollen offenbar am Schulunterricht teilnehmen, sind allerdings evtl. aufgrund einer psychischen Beeinträchtigung nicht schultauglich. Handelt es sich um eine länger andauernde Erkrankung, ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: 1.) Die Schule ist immer dann berechtigt und verpflichtet, ein ärztliches Attest über die Schultauglichkeit einzuholen, wenn für die Schule erkennbar ist, dass die Schülerin oder der Schüler nicht mehr in der Lage ist, den Unterricht physisch und/oder psychisch durchzustehen. 2.) In der Regel ist ein schulärztliches Attest anzufordern. 3.) Das ärztliche Gutachten soll auch Aussagen darüber enthalten, ob und in welchem Umfang die Schülerin oder der Schüler ggfs. an einzelnen Unterrichtsstunden teilnehmen kann und welche zusätzlichen Hilfestellungen erforderlich sind. 4.) Im Falle einer vom Arzt festgestellten vollen oder teilweisen Schuluntauglichkeit prüft die Schule zusammen mit dem für alle Schulformen in diesem Bereich zuständigen Schulamt, in welchem Umfang Hausunterricht erteilt werden kann. Ich kann an dieser Stelle auch auf die Möglichkeit des Besuchs einer Schule für Kranke hinweisen. Im Kreis Düren ist dies die Rurkreisschule (Hospitalstraße 44, 52353 Düren). Die Schule für Kranke unterrichtet Kinder und Jugendliche aller Schulformen, die in einem Schulverhältnis stehen und in der Behandlung von Krankenhäusern und medizinisch-therapeutisch vergleichbaren Einrichtungen stehen. Schülerinnen und Schüler der Schule für Kranke sind vorrangig langfristig Erkrankte, die für einen ärztlich prognostizierten Zeitraum von mindestens vier Wochen nicht am Unterricht ihrer Schule teilnehmen können. Das Schulverhältnis zur Stammschule bleibt dabei bestehen. Ein Schulwechsel selbst findet nicht statt. Ziel der Schule für Kranke ist es, kranke Schülerinnen und Schüler individuell so zu stabilisieren und zu fördern, dass auch bei längerer Abwesenheit von der Schule die Rückkehr oder der Übergang in die Beschulung ohne Brüche erfolgen kann. Sie bietet eine Perspektive für die Zeit während der Erkrankung und nach der Erkrankung. Die Schule für Kranke unterstützt in ihrem unterrichtlichen Angebot den Willen zum Gesundwerden und die Akzeptanz der Erkrankung. Der angebotene Unterricht bildet die Grundlage, trotz Erkrankung unterstützt und erfolgreich zu lernen. Wichtig ist auf jeden Fall, dass Sie für sich ein Lösung finden, bevor es womöglich aufgrund einer Schulpflichtverletzung z.B. zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens kommt. Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und wünsche Ihnen alles Gute. Sofern noch Rückfragen bestehen, melden Sie sich gerne. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.