Schweigepflicht Verfahrensbeistand

Unterliegt der Verfahrensbeistand aus 158 FamFG einer Schweigepflicht?

Darf er Daten über Eltern von einem nicht der Schweigepflicht entbundenen Kindergarten -ohne selbst von der Schweigepflicht entbunden zu sein- weitergeben?

Die Informationen stammen von einer Nicht-Bezugsperson des Kindes im Kindergarten, welche nicht explizit in der erweiterten Aufgabe per Beschluss des AG (aus 158 FamFG) genannt waren.

Weder Aufgabe, noch Befugnis sind hier Datenschutzrechtlich vorhanden?

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    29. Juli 2021
  • Frist
    31. August 2021
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Stephanie Köhler
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Unterliegt der…
An Bayerisches Staatsministerium der Justiz Details
Von
Stephanie Köhler
Betreff
Schweigepflicht Verfahrensbeistand [#225756]
Datum
29. Juli 2021 07:41
An
Bayerisches Staatsministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Unterliegt der Verfahrensbeistand aus 158 FamFG einer Schweigepflicht? Darf er Daten über Eltern von einem nicht der Schweigepflicht entbundenen Kindergarten -ohne selbst von der Schweigepflicht entbunden zu sein- weitergeben? Die Informationen stammen von einer Nicht-Bezugsperson des Kindes im Kindergarten, welche nicht explizit in der erweiterten Aufgabe per Beschluss des AG (aus 158 FamFG) genannt waren. Weder Aufgabe, noch Befugnis sind hier Datenschutzrechtlich vorhanden?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Stephanie Köhler Anfragenr: 225756 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/225756/ Postanschrift Stephanie Köhler << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Stephanie Köhler
Bayerisches Staatsministerium der Justiz
Ihre E-Mail vom 29. Juli 2021; Unser Gz. Deb - 1402 E - I - 5828/2021 Sehr geehrte Frau Köhler, beigefügtes Schre…
Von
Bayerisches Staatsministerium der Justiz
Betreff
Ihre E-Mail vom 29. Juli 2021; Unser Gz. Deb - 1402 E - I - 5828/2021
Datum
4. August 2021 08:16
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Köhler, beigefügtes Schreiben erhalten Sie mit der Bitte um Kenntnisnahme. Mit freundlichen Grüßen

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Stephanie Köhler
AW: Ihre E-Mail vom 29. Juli 2021; Unser Gz. Deb - 1402 E - I - 5828/2021 [#225756] Sehr << Anrede >>
An Bayerisches Staatsministerium der Justiz Details
Von
Stephanie Köhler
Betreff
AW: Ihre E-Mail vom 29. Juli 2021; Unser Gz. Deb - 1402 E - I - 5828/2021 [#225756]
Datum
4. August 2021 13:10
An
Bayerisches Staatsministerium der Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Sehr geehrter Herr Pache, vielen Dank für ihre Antwort. Es ging mir bei der Frage nicht nur speziell um unseren Fall, sondern viele Eltern stellen sich diese Frage, die sich auf Basis keinerlei Gesetzestext bislang beantworten ließ. Auch ein Rechtsanwalt vermag hier nicht weiterzuhelfen. Deswegen stelle ich nochmals die Frage, in Hoffnung auf ersthaftes Hinterfragen durch Sie, ob ein Verfahrensbeistand keinerlei Schweigepflicht unterliegt. Es mangelt hier schlicht weg an einem Gesetzestext dazu, befürchte ich. Aus den SGB VIII und X ergeben sich keinerlei Antworten. Man könnte sich allein auf ein Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung berufen bzw. Treu und Glauben. Ob Paragraph 203 StGB greift , wenn es sich um einen Anwalt handeln würde oder Sozialpädagogen ist auch nicht aus Gesetzen bzw Kommentarliteratur ersichtlich, da widersprüchlich. Ich bitte Sie das Thema noch einmal zu prüfen - unabhängig von unserem Fall. Vielen lieben Dank, Mit freundlichen Grüßen Stephanie Köhler Anfragenr: 225756 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/225756/