Schwerwiegende Nebenwirkungen durch Impfungen mit COVID- 19 Impfstoffen seit Beginn der Impfkampagne am 27.12.2020

Anfrage an: Paul-Ehrlich-Institut

1. Anzahl der schwerwiegenden Nebenwirkungen durch Impfungen mit allen in Deutschland zugelassenen COVID- 19 Impfstoffen an Menschen in Deutschland seit dem Beginn der Impfkampagne am 27.12.2020 bis heute (23.12.2022).
2. Anzahl der Impfungen mit allen in Deutschland zugelassenen COVID- 19 Impfstoffen in dem unter der vorgenannten Ziffer 1 genannten Zeitraum.
3. Wieviel Prozent der schwerwiegenden Nebenwirkungen von Impfungen an Menschen in Deutschland mit allen in Deutschland zugelassenen Impfstoffen werden dem PEI erfahrungsgemäß gemeldet?
4. Wie hoch ist der unter der vorgenannten Ziffer 3 gefragte Prozentsatz bei den durch Impfungen mit allen in Deutschland zugelassenen COVID- 19 Impfstoffen an Menschen in Deutschland seit dem Beginn der Impfkampagne am 27.12.2020 bis heute (23.12.2022)?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    23. Dezember 2022
  • Frist
    25. Januar 2023
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Anzahl der schwerwiegenden Nebenwi…
An Paul-Ehrlich-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Schwerwiegende Nebenwirkungen durch Impfungen mit COVID- 19 Impfstoffen seit Beginn der Impfkampagne am 27.12.2020 [#266218]
Datum
23. Dezember 2022 13:03
An
Paul-Ehrlich-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Anzahl der schwerwiegenden Nebenwirkungen durch Impfungen mit allen in Deutschland zugelassenen COVID- 19 Impfstoffen an Menschen in Deutschland seit dem Beginn der Impfkampagne am 27.12.2020 bis heute (23.12.2022). 2. Anzahl der Impfungen mit allen in Deutschland zugelassenen COVID- 19 Impfstoffen in dem unter der vorgenannten Ziffer 1 genannten Zeitraum. 3. Wieviel Prozent der schwerwiegenden Nebenwirkungen von Impfungen an Menschen in Deutschland mit allen in Deutschland zugelassenen Impfstoffen werden dem PEI erfahrungsgemäß gemeldet? 4. Wie hoch ist der unter der vorgenannten Ziffer 3 gefragte Prozentsatz bei den durch Impfungen mit allen in Deutschland zugelassenen COVID- 19 Impfstoffen an Menschen in Deutschland seit dem Beginn der Impfkampagne am 27.12.2020 bis heute (23.12.2022)?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 266218 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/266218/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Paul-Ehrlich-Institut
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage. Das Paul-Ehrlich-Institut hat das erhöht…
Von
Paul-Ehrlich-Institut
Betreff
AW: Schwerwiegende Nebenwirkungen durch Impfungen mit COVID- 19 Impfstoffen seit Beginn der Impfkampagne am 27.12.2020 [#266218]
Datum
28. Dezember 2022 15:48
Status
Anfrage abgeschlossen
image002.png
6,8 KB


Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage. Das Paul-Ehrlich-Institut hat das erhöhte Informationsbedürfnis der Bevölkerung zur Sicherheit der COVID-19-Impfstoffe antizipiert und veröffentlicht seit Beginn der Impfkampagne Sicherheitsberichte (www.pei.de/sicherheitsbericht<http://www.pei.de/sicherheitsbericht> ), in denen in regelmäßigen Abständen die Verdachtsfallmeldungen von Impfkomplikationen nach COVID-19-Impfung für die Öffentlichkeit umfassend aufbereitet, dargestellt und bewertet werden. Dort finden Sie auch Informationen zu schwerwiegenden Nebenwirkungen sowie zur Anzahl verimpfter Dosen. Das Paul Ehrlich-Institut ist jedoch nicht dazu verpflichtet, die Daten zu zusätzlichen Fragestellungen aufzubereiten und auszuwerten. Aus dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ergibt sich zwar ein Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 Absatz 1 IFG, allerdings kein Anspruch auf die Erstellung von neuen Informationen. Herauszugeben sind amtliche Aufzeichnungen im Sinne des § 2 Nummer 1 IFG. Nicht vorhandene Aufzeichnungen müssen nicht generiert werden. Jeder Anspruch auf Informationszugang setzt vielmehr voraus, dass die begehrten Informationen bei der in Anspruch genommenen Stelle bereits vorhanden sind (BVerfG, Beschl. v. 20.6.2017 - 1 BvR 1978/13, ZD 2017, 476; BVerwG, Beschl. vom 27. 5. 2013 - 7 B 43/12, NJW 2013, 2538). Eine Behörde ist nicht verpflichtet, Informationen extra für den Antragsteller zu erschaffen, z.B. durch Auswertungen und Aufbereitung von vorhandenen Informationen (VG Berlin, Urt. v. 12.10.2009 - 2 A 20/08). Mit freundlichen Grüßen