Sehr geehrter Herr Naumann,
vielen Dank für Ihre Nachricht vom 3. Mai 2020, in der Sie die Einschränkungen im Wassersport gegenüber der Öffnung von vermutlich (Sport-)Flugplätzen thematisieren.
Meiner Antwort voranstellend erlaube ich mir folgenden Hinweis:
§ 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) eröffnet jedermann gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Dieser Anspruch ist jedoch auf die Informationen beschränkt, die bei der Behörde, an die der Antrag gerichtet ist, tatsächlich (aktenkundig) vorhanden sind.
Die Beantwortung Ihrer Anfrage erfolgt deshalb als Bürgerbrief und nicht als Anfrage nach dem IFG. Kosten entstehen in diesem Zusammenhang für Sie nicht.
Zu Ihrem Anliegen:
Der exponentielle Anstieg der Infektionszahlen Anfang März in Deutschland hat deutlich gemacht, was für ein hohes Ansteckungspotenzial das SARS-Cov2-Virus hat. Trotzdem ist es Deutschland in der Folge gelungen, durch einschneidende Beschränkungen die Zahl der täglichen Neuinfektionen wieder deutlich zu reduzieren. Auch nachdem seit dem 20. April 2020 schrittweise erste Öffnungsmaßnahmen durchgeführt wurden, ist die Zahl der Neuinfektionen niedrig geblieben. Stand heute ist keine erneut einsetzende Infektionsdynamik erkennbar. Dies ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass die Bürgerinnen und Bürger mit einem Höchstmaß an Eigenverantwortung das Kontaktverbot sowie die Hygiene- und Abstandsregeln eingehalten haben. Deshalb gehen Bund und Länder einen erheblichen weiteren Öffnungsschritt, insbesondere um die Bildungschancen von jungen Menschen zu wahren, um den wirtschaftlichen Schaden, den das Eindämmen des Virus verursacht, weiter zu begrenzen und die freiheitseinschränkenden Maßnahmen für die Bürgerinnen und Bürger auf das unbedingt Notwendige zu begrenzen.
In einer Telefonschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder wurde am 6. Mai 2020 u.a. beschlossen, dass der Sport- und Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport unter freiem Himmel unter den Bedingungen, die im Beschluss der Sportministerinnen und Sportminister der Länder zum stufenweisen Wiedereinstieg in den Trainings- und Wettkampfbetrieb vorgesehen sind, wieder erlaubt wird.
Generell richtet sich die Wiederaufnahme des Breiten- und Freizeitsports nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen. Die Länder haben zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie entsprechende Verfügungen und Verordnungen erlassen. Darin sind auch entsprechende Einschränkungen bzw. Verbote betreffend den Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen (dies beinhaltet auch Wassersportarten) enthalten. Die Entscheidung über mögliche Ausnahmen trifft stets die zuständige Landesbehörde nach eigenem Ermessen.
Mit freundlichen Grüßen