Segelverbot

Anfrage an: Bundeskanzleramt

Ich bin Inhaber einer Fluglizenz sowie eines Bootsführerscheines . Ich darf augenblicklich vom Flughafen Marl aus starten , ich darf aber nicht mit dem Schiff raus. Das Schiff liegt im Stölting Hafen in Gelsenkirchen. Ich verstehe diese Logik nicht und erbitte eine Antwort.

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    3. Mai 2020
  • Frist
    6. Juni 2020
  • Ein:e Follower:in
Dirk Naumann
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich bin Inh…
An Bundeskanzleramt Details
Von
Dirk Naumann
Betreff
Segelverbot [#185903]
Datum
3. Mai 2020 16:38
An
Bundeskanzleramt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich bin Inhaber einer Fluglizenz sowie eines Bootsführerscheines . Ich darf augenblicklich vom Flughafen Marl aus starten , ich darf aber nicht mit dem Schiff raus. Das Schiff liegt im Stölting Hafen in Gelsenkirchen. Ich verstehe diese Logik nicht und erbitte eine Antwort.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Dirk Naumann Anfragenr: 185903 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/185903 Postanschrift Dirk Naumann << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Dirk Naumann

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Bundeskanzleramt
Sehr geehrter Herr Naumann, vielen Dank für Ihre Nachricht vom 3. Mai 2020, in der Sie die Einschränkungen im Was…
Von
Bundeskanzleramt
Betreff
WG: K-502 104/20/0001 Naumann, Dirk ( 302-2 neg, 116 neg ) WG: Segelverbot aber Flugerlaubnis - wo ist die Logik [#185903]
Datum
25. Mai 2020 12:01
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Naumann, vielen Dank für Ihre Nachricht vom 3. Mai 2020, in der Sie die Einschränkungen im Wassersport gegenüber der Öffnung von vermutlich (Sport-)Flugplätzen thematisieren. Meiner Antwort voranstellend erlaube ich mir folgenden Hinweis: § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) eröffnet jedermann gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Dieser Anspruch ist jedoch auf die Informationen beschränkt, die bei der Behörde, an die der Antrag gerichtet ist, tatsächlich (aktenkundig) vorhanden sind. Die Beantwortung Ihrer Anfrage erfolgt deshalb als Bürgerbrief und nicht als Anfrage nach dem IFG. Kosten entstehen in diesem Zusammenhang für Sie nicht. Zu Ihrem Anliegen: Der exponentielle Anstieg der Infektionszahlen Anfang März in Deutschland hat deutlich gemacht, was für ein hohes Ansteckungspotenzial das SARS-Cov2-Virus hat. Trotzdem ist es Deutschland in der Folge gelungen, durch einschneidende Beschränkungen die Zahl der täglichen Neuinfektionen wieder deutlich zu reduzieren. Auch nachdem seit dem 20. April 2020 schrittweise erste Öffnungsmaßnahmen durchgeführt wurden, ist die Zahl der Neuinfektionen niedrig geblieben. Stand heute ist keine erneut einsetzende Infektionsdynamik erkennbar. Dies ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass die Bürgerinnen und Bürger mit einem Höchstmaß an Eigenverantwortung das Kontaktverbot sowie die Hygiene- und Abstandsregeln eingehalten haben. Deshalb gehen Bund und Länder einen erheblichen weiteren Öffnungsschritt, insbesondere um die Bildungschancen von jungen Menschen zu wahren, um den wirtschaftlichen Schaden, den das Eindämmen des Virus verursacht, weiter zu begrenzen und die freiheitseinschränkenden Maßnahmen für die Bürgerinnen und Bürger auf das unbedingt Notwendige zu begrenzen. In einer Telefonschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder wurde am 6. Mai 2020 u.a. beschlossen, dass der Sport- und Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport unter freiem Himmel unter den Bedingungen, die im Beschluss der Sportministerinnen und Sportminister der Länder zum stufenweisen Wiedereinstieg in den Trainings- und Wettkampfbetrieb vorgesehen sind, wieder erlaubt wird. Generell richtet sich die Wiederaufnahme des Breiten- und Freizeitsports nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen. Die Länder haben zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie entsprechende Verfügungen und Verordnungen erlassen. Darin sind auch entsprechende Einschränkungen bzw. Verbote betreffend den Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen (dies beinhaltet auch Wassersportarten) enthalten. Die Entscheidung über mögliche Ausnahmen trifft stets die zuständige Landesbehörde nach eigenem Ermessen. Mit freundlichen Grüßen