Seiten Radar Messgerät in der Rüsbergstraße

in der KW 25 wurde von Ihrer Dienststelle eine SRMG (Seitenradarmessgerät) in der Rüsbergstraße (nähe Hausnummer 59) in Witten aufgehängt. Ich möchte Sie bitte mir nach dem IFG NRW die Auswertung der Daten zuzusenden. In meiner letzten Anfrage wiesen Sie einen ähnlichen Antrag mit der Begründung des Aufwands der Datenaufbereitung/Rekonstruktion ab. Da Sie das SRMG nicht zum Spaß dort aufgehängt haben werden, ist davon auszugehen, dass Sie die Daten für Ihre Zwecke sowieso entsprechend aufbereiten und so keine Extraarbeit für Sie entsteht. Daher greift an dieser Stelle das § 4 Abs. 1 IFG NRW nicht und ich möchte Sie bitten mir das Zählergebnis zuzusenden.
Sollten Sie nur die reinen Datensätze als Rohdaten vorliegen haben und nicht planen diese auszubereiten, können Sie mnir auch gerne diese Daten zusenden.
So ensteht Ihnen in keinem der geannten Fälle eine unzumutbare Mehrbelastung.
Vielen Dank für die Zusammenarbeit und Ihre Zeit.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    26. Juni 2023
  • Frist
    28. Juli 2023
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: in…
An Polizeipräsidium Bochum Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Seiten Radar Messgerät in der Rüsbergstraße [#282509]
Datum
26. Juni 2023 12:20
An
Polizeipräsidium Bochum
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
in der KW 25 wurde von Ihrer Dienststelle eine SRMG (Seitenradarmessgerät) in der Rüsbergstraße (nähe Hausnummer 59) in Witten aufgehängt. Ich möchte Sie bitte mir nach dem IFG NRW die Auswertung der Daten zuzusenden. In meiner letzten Anfrage wiesen Sie einen ähnlichen Antrag mit der Begründung des Aufwands der Datenaufbereitung/Rekonstruktion ab. Da Sie das SRMG nicht zum Spaß dort aufgehängt haben werden, ist davon auszugehen, dass Sie die Daten für Ihre Zwecke sowieso entsprechend aufbereiten und so keine Extraarbeit für Sie entsteht. Daher greift an dieser Stelle das § 4 Abs. 1 IFG NRW nicht und ich möchte Sie bitten mir das Zählergebnis zuzusenden. Sollten Sie nur die reinen Datensätze als Rohdaten vorliegen haben und nicht planen diese auszubereiten, können Sie mnir auch gerne diese Daten zusenden. So ensteht Ihnen in keinem der geannten Fälle eine unzumutbare Mehrbelastung. Vielen Dank für die Zusammenarbeit und Ihre Zeit.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 282509 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/282509/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Seiten Radar Messgerät in der Rüsbergstraße“ vom 26.06.2023 (#2825…
An Polizeipräsidium Bochum Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Seiten Radar Messgerät in der Rüsbergstraße [#282509]
Datum
29. Juli 2023 06:47
An
Polizeipräsidium Bochum
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Seiten Radar Messgerät in der Rüsbergstraße“ vom 26.06.2023 (#282509) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 2 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Seiten Radar Messgerät in der Rüsbergstraße“ vom 26.06.2023 (#2825…
An Polizeipräsidium Bochum Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Seiten Radar Messgerät in der Rüsbergstraße [#282509]
Datum
21. August 2023 07:44
An
Polizeipräsidium Bochum
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Seiten Radar Messgerät in der Rüsbergstraße“ vom 26.06.2023 (#282509) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 25 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Seiten Radar Messgerät in der Rüsbergstraße“ vom 26.06.2023 (#2825…
An Polizeipräsidium Bochum Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Seiten Radar Messgerät in der Rüsbergstraße [#282509]
Datum
21. August 2023 07:44
An
Polizeipräsidium Bochum
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Seiten Radar Messgerät in der Rüsbergstraße“ vom 26.06.2023 (#282509) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 25 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Polizeipräsidium Bochum
Sehr geehrte/r Frau oder Herr << Antragsteller:in >><< Antragsteller:in >>, Ihre E-Mail vo…
Von
Polizeipräsidium Bochum
Betreff
Seiten Radar Messgerät in der Rüsbergstraße
Datum
21. August 2023 10:00
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte/r Frau oder Herr << Antragsteller:in >><< Antragsteller:in >>, Ihre E-Mail vom 21.08.2023 ist bei mir eingegangen und wird von mir an meinen Datenschutzbeauftragten weitergeleitet. Sie erhalten von dort weitere Nachricht. Ihre E-Mail vom 26.06.2023 ist leider hier im Hause nicht auffindbar. Hierfür entschuldige ich mich. Mit freundlichen Grüßen

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Polizeipräsidium Bochum
Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, gemäß § 5 IfG NRW Polizeipräsidium Bochum …
Von
Polizeipräsidium Bochum
Betreff
Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, gemäß § 5 IfG NRW
Datum
21. August 2023 12:57
Status
Polizeipräsidium Bochum Fröndenberg, 21.08.2023 Datenschutzbeauftragten Per E-Mail Person << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> nachrichtlich: PHK Thiele ZA Direktionsbüro Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, gemäß § 5 IfG NRW Ihr Schreiben vom 26.06.2023 Ihr Schreiben vom 21.08.2023 Schreiben von RR Mette vom 21.08.2023 Anlage: -03- Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihr heutiges Schreiben. Im Anhang sind zwei Diagramme mit entsprechenden Rohdaten zu der von benannten Maßnahme. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form erhoben werden. Die Klage ist gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Polizeipräsidium Bochum, zu richten. Sie muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden zur Verfügung. Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55 a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803). Falls die Frist durch das Verschulden eines vom Adressaten in der Sache Bevollmächtigten versäumt werden würde, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden. Hinweise: Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de<http://www.justiz.de>. Seite 3 von 3 Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten. Die besonderen technischen Voraussetzungen sind unter www.egvp.de<http://www.egvp.de> aufgeführt. Sofern die Klage durch einen Rechtsanwalt eingereicht wird, besteht seit dem 01.01.2022 gem. § 55d VwGO die Pflicht zur Übermittlung in elektronischer Form. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Durch das zweite Gesetz zum Bürokratieabbau (Bürokratieabbaugesetz II) vom 9. Oktober 2007 wurde das Widerspruchsverfahren weitgehend abgeschafft. Es besteht gem. § 110 Abs. 1 JustG NRW keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Daneben haben Sie gemäß § 13 Absatz 2 IFG NRW das Recht, die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, Kavalleriestr. 2-4, 40213 Düsseldorf, anzurufen. Für weitere Rückfragen stehe ich Ihnen zudem als Datenschutzbeauftragter des Polizeipräsidiums Bochum gerne zur Verfügung. Darüber hinaus weise ich Sie darauf hin, dass die Bearbeitung von Auskunftsersuchen grundsätzlich die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zur Folge hat. Ein entsprechendes Informationsschreiben ist der Schriftlage als Anlage beigefügt. Mit freundlichen Grüßen

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