sektorale Heilpraktikererlaubnis

Anfrage an: Bundesamt für Justiz

in der Bekanntmachung von Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärtern nach § 2 des Heilpraktikergesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Buchstabe i der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz wird unter dem Kapitel 1 Inhalte der Überprüfung, im speziellen unter 1.6.5. aufgeführt, dass eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem für die sektorale Heilpraktikererlaubnis einschlägigen bundesgesetzlich geregelten Heilberuf, zu einem Wegfall der schriftlichen Prüfung führen kann.
Meine Frage an Sie ist nun, welche Ausbildungen gehören hierzu? Zählt die Ausbildung zum Notfallsanitäter ebenfalls hierzu?
Ich freue mich über Ihre Antwortmail und bedanke mich schon jetzt für Ihre Bemühungen.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    6. März 2018
  • Frist
    7. April 2018
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: in der Bekanntma…
An Bundesamt für Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
sektorale Heilpraktikererlaubnis [#26896]
Datum
6. März 2018 13:30
An
Bundesamt für Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
in der Bekanntmachung von Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärtern nach § 2 des Heilpraktikergesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Buchstabe i der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz wird unter dem Kapitel 1 Inhalte der Überprüfung, im speziellen unter 1.6.5. aufgeführt, dass eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem für die sektorale Heilpraktikererlaubnis einschlägigen bundesgesetzlich geregelten Heilberuf, zu einem Wegfall der schriftlichen Prüfung führen kann. Meine Frage an Sie ist nun, welche Ausbildungen gehören hierzu? Zählt die Ausbildung zum Notfallsanitäter ebenfalls hierzu? Ich freue mich über Ihre Antwortmail und bedanke mich schon jetzt für Ihre Bemühungen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesamt für Justiz
Bezug: Ihre E-Mail vom 6. März 2018 Az.: I 5 - 1530/2 - A 2 - 317/2018 Sehr geehrtAntragsteller/in ich komme z…
Von
Bundesamt für Justiz
Betreff
Zugang zu amtlichen Informationen des Bundes nach dem Informationsfreiheitsgesetz - sektorale Heilpraktikererlaubnis -
Datum
9. März 2018 10:49
Status
Anfrage abgeschlossen
Bezug: Ihre E-Mail vom 6. März 2018 Az.: I 5 - 1530/2 - A 2 - 317/2018 Sehr geehrtAntragsteller/in ich komme zurück auf Ihre E-Mail vom 6. März 2018, mit der Sie über das Internet-Portal www.fragdenstaat.de unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz um Auskunft gebeten haben, ob eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Notfallsanitäter möglicherweise zu einem Verzicht auf einen schriftlichen Teil der Überprüfung i. S. von Nummer 1. 6. 5 der am 22. März 2018 in Kraft tretenden Leitlinien des Bundesministeriums für Gesundheit vom 7. Dezember 2017 zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärtern nach § 2 des Heilpraktikergesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Buchstabe i der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz führt. Für die Beantwortung Ihrer Frage ist das Bundesamt für Justiz nicht zuständig. Ich stelle Ihnen anheim, sich mit Ihrem Anliegen an das Bundesministerium für Gesundheit, Rochusstraße 1, 53123 Bonn, zu wenden. Mit freundlichen Grüßen