Sektorziel Klimaschutzgesetz Ausgleichsmechanismus

bitte bestätigen oder widerlegen Sie folgendes:

Nach dem jüngsten Prüfbericht des Expert*innenrats (https://expertenrat-klima.de/content/uploads/2022/04/2022-04-13_ERK_Pruefbericht-Emissionsdaten-2021.pdf) verfehlt der Verkehrssektor sein Emissionsziel um 3,1 Mt CO2e. Des Weiteren wird in dem Bericht erläutert, dass es einen Ausgleichsmechnismus im Klimaschutzgesetz gibt (vgl. s. 73), der dazu führt, dass sich das Sektorziel um die Überschreitung im nächsten Jahr verringert.
Dies würde bedeuten, dass das aktualisierte Sektorziel Verkehr nach KSG für 2022 nun statt ursprünglich 139,0 nur noch 135,9 Mt CO2e beträgt.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    19. April 2022
  • Frist
    21. Mai 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: bitte bestätigen …
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Sektorziel Klimaschutzgesetz Ausgleichsmechanismus [#246579]
Datum
19. April 2022 09:45
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
bitte bestätigen oder widerlegen Sie folgendes: Nach dem jüngsten Prüfbericht des Expert*innenrats (https://expertenrat-klima.de/content/uploads/2022/04/2022-04-13_ERK_Pruefbericht-Emissionsdaten-2021.pdf) verfehlt der Verkehrssektor sein Emissionsziel um 3,1 Mt CO2e. Des Weiteren wird in dem Bericht erläutert, dass es einen Ausgleichsmechnismus im Klimaschutzgesetz gibt (vgl. s. 73), der dazu führt, dass sich das Sektorziel um die Überschreitung im nächsten Jahr verringert. Dies würde bedeuten, dass das aktualisierte Sektorziel Verkehr nach KSG für 2022 nun statt ursprünglich 139,0 nur noch 135,9 Mt CO2e beträgt.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 246579 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/246579/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage und Ihr Interesse am Klimaschutz im Verkehrs…
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Betreff
WG: 1218IFG /UIG Sektorziel Klimaschutzgesetz Ausgleichsmechanismus [#246579]
Datum
16. Mai 2022 13:35
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage und Ihr Interesse am Klimaschutz im Verkehrssektor. Gerne bestätige ich die von Ihnen übermittelte Darstellung zum verkehrlichen Klimaziel nach dem Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) - jedoch mit einer Korrektur zur Anrechnung von Über- oder Unterschreitungen der jährlichen Emissionsobergrenzen. In § 4 Abs. 3 heißt es dazu: "Über- oder unterschreiten die Treibhausgasemissionen ab dem Jahr 2021 in einem Sektor die jeweils zulässige Jahresemissionsmenge, so wird die Differenzmenge auf die verbleibenden Jahresmissionsmengen des Sektors bis zum nächsten in § 3 Abs. 1 genannten Zieljahr [dies ist das Jahr 2030] gleichmäßig angerechnet." Die Überschreitung der Jahresemissionsmenge des Verkehrssektors im Jahr 2021 in Höhe von 3, 1 Mio. t CO2-Äquivalenten wird demnach nicht allein auf das Jahr 2022 angerechnet, sondern anteilig auf alle jährlichen Emissionsobergrenzen bis zum Jahr 2030. Das entsprechend angepasste Ziel für das Jahr 2022 beträgt danach 138,660 Mio. t CO2-Äquivalente und nicht, wie angeben, 135,9 Mio. t CO2-Äquivalente. Ich hoffe, Ihnen mit dieser Information weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen