Selbstverwaltungsorganisationen der Wirtschaft und der Freien Berufe in RLP

Auflistung der Selbstverwaltungsorganisationen der Wirtschaft und der Freien Berufe in RLP die unter §2 Abs. 5 LIFG RLP fallen, die dem Ministerium bekannt sind.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    23. Juni 2015
  • Frist
    25. Juli 2015
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Antrag nach dem LIFG, LUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Auflistung d…
An Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Selbstverwaltungsorganisationen der Wirtschaft und der Freien Berufe in RLP [#10260]
Datum
23. Juni 2015 14:11
An
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LIFG, LUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Auflistung der Selbstverwaltungsorganisationen der Wirtschaft und der Freien Berufe in RLP die unter §2 Abs. 5 LIFG RLP fallen, die dem Ministerium bekannt sind.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) bzw. nach Landesumweltinformationsgesetz (LUIG), soweit Umweltinformationen nach § 2 LUIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich gehe davon aus, dass dies eine einfache Anfrage nach § 13 LIFG ist. Sollte dies nicht der Fall sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 5 Abs. 4 Satz 1 LIFG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Nr. 1 LUIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
Sehr geehrte vielen Dank für Ihre Anfrage vom 23. Juni 2015 in Bezug auf Ihr Auskunftsersuchen nach dem Landesges…
Von
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
Betreff
WG: Selbstverwaltungsorganisationen der Wirtschaft und der Freien Berufe in RLP [#10260]
Datum
9. Juli 2015 12:49
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte vielen Dank für Ihre Anfrage vom 23. Juni 2015 in Bezug auf Ihr Auskunftsersuchen nach dem Landesgesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen (Landesinformationsfreiheitsgesetz - LIFG - ) vom 26. November 2008. Diesbezüglich kann ich Ihnen mitteilen, dass in Rheinland-Pfalz vier Handwerkskammern, vier Industrie- und Handelskammern sowie die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz der Aufsicht des Ministeriums für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung unterliegen. Eine Aufstellung über die einzelnen Handwerkskammern und Industrie- und Handelskammern sowie den dazugehörigen Nebenstellen füge ich Ihnen als Anlage bei. Nähere Informationen zu den einzelnen Handwerkskammern, insbesondere auch zu den dortigen Handwerksorganisationen (Kreishandwerkerschaften und den dortigen Innungen) können Sie den nachfolgenden Homepages entnehmen: HWK Koblenz: http://hwk-koblenz.de HWK Rheinhessen: http://www.hwk.de HWK Trier: http://www.hwk-trier.de HWK Pfalz: http://www.hwk-pfalz.de Verweise auf die in den Kammerbezirken vorhandenen Kreishandwerkerschaften: HWK Koblenz: http://hwk-koblenz.de/handwerk-regional… HWK Rheinhessen: http://www.hwk.de/index.php?id=152 HWK Trier: http://www.hwk-trier.de/html/seiten/tex… HWK Pfalz: http://www.hwk-pfalz.de/artikel/kreisha… Informationen zu den Industrie- und Handelskammern finden Sie auf folgenden Internetseiten: IHK Koblenz: http://www.ihk-koblenz.de/ IHK Rheinhessen: http://www.rheinhessen.ihk24.de/ IHK Trier: http://www.ihk-trier.de/ IHK Pfalz: https://www.pfalz.ihk24.de/ Informationen zur Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz finden Sie unter http://www.ing-rlp.de/. Die Selbstverwaltungsorganisationen der freien Berufe in Rheinland-Pfalz können Sie der beigefügten Mitgliederliste des Landesverbands der freien Berufe Rheinland-Pfalz e.V. entnehmen. Nähere Informationen hierzu finden Sie auch unter http://www.lfb-rlp.de. Vorsorglich weise ich auf § 7 Abs. 2 Satz 3 LIFG hin. Danach besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit anzurufen, sofern ein Antrag nach dem LIFG ganz oder teilweise abgelehnt wurde. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung Rheinland-Pfalz, Stiftsstraße 9, 55116 Mainz, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Mit freundlichen Grüßen