Sendeleistung Funkanlagenstandorte in Deutschland

Anfrage an: Bundesnetzagentur

Gibt es Daten zu der Sendeleistung von Funkanlagen in Deutschland?

Wird der Stromverbrauch der Funkanlagen erfasst?

Wird die abgestrahlte Sendeleistung erfasst?

Gibt es irgendwelche Informationen, die Rückschluss auf die kumulierte, abgegebene Energie von Funkanlagen zu lässt?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    7. Juni 2022
  • Frist
    9. Juli 2022
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Gibt es Daten zu …
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Sendeleistung Funkanlagenstandorte in Deutschland [#250756]
Datum
7. Juni 2022 09:03
An
Bundesnetzagentur
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Gibt es Daten zu der Sendeleistung von Funkanlagen in Deutschland? Wird der Stromverbrauch der Funkanlagen erfasst? Wird die abgestrahlte Sendeleistung erfasst? Gibt es irgendwelche Informationen, die Rückschluss auf die kumulierte, abgegebene Energie von Funkanlagen zu lässt?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 250756 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/250756/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Sendeleistung Funkanlagenstandorte in Deutschl…
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Sendeleistung Funkanlagenstandorte in Deutschland [#250756]
Datum
9. Juli 2022 09:11
An
Bundesnetzagentur
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Sendeleistung Funkanlagenstandorte in Deutschland“ vom 07.06.2022 (#250756) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>

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Bundesnetzagentur
Anfrage #250756 (IFG): Sendeleistung von Funkanlagen in Deutschland Sehr << Antragsteller:in >> jede …
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
Anfrage #250756 (IFG): Sendeleistung von Funkanlagen in Deutschland
Datum
12. Juli 2022 12:11
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> jede Frequenznutzung in Deutschland bedarf einer vorherigen Frequenzzuteilung. Frequenzen werden in der Regel durch die Bundesnetzagentur als Allgemeinzuteilung für die Nutzung durch die Allgemeinheit oder einen nach allgemeinen Merkmalen definierten Personenkreis zugeteilt. Es kann nicht bestimmt werden wie viele Funkanlagen allgemein zugeteilte Frequenzen nutzen. Soweit eine Allgemeinzuteilung nicht möglich ist, werden durch die Bundesnetzagentur Frequenzen natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personenvereinigungen auf Antrag einzeln zugeteilt. Bei der Auswahl zwischen Allgemein- und Einzelzuteilung berücksichtigt die Bundesnetzagentur u.a. die spezifischen Merkmale der betreffenden Funkfrequenzen, die Notwendigkeit des Schutzes vor funktechnischen Störungen oder die Wahrung der effizienten Nutzung von Funkfrequenzen. Im Rahmen von Einzelzuteilungen werden standortbezogene Frequenznutzungsparameter für Anwendungen des Drahtlosen Netzzugangs (Mobilfunk), Bündelfunk oder Rundfunk per Bescheid festgesetzt. Der Zweck ist die Bescheinigung einer Verträglichkeit gemäß Telekommunikationsgesetz (TKG) und Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz (EMVG). Dabei wird u.a. die maximal zulässige Strahlungsleistung für eine Funkstation festgelegt. Im Wirkbetrieb kann die tatsächliche Strahlungsleistung jedoch geringer sein. Zudem können mehrere mögliche Konfigurationen für eine Funkstation beantragt sein, die nicht gleichzeitig im Wirkbetrieb sind. Die Bundesnetzagentur erfasst keine Daten über den Stromverbrauch oder die kumulierte abgegebene Energie von Funkanlagen. Solche Informationen (etwa aus Verlaufsprotokollen) müssten bei Betreibern von Funknetzen vorliegen. Die Beantragung von Informationen im Rahmen von IFG kann kostenpflichtig sein gemäß der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) des Bundesministeriums des Innern. Für diese einfache Auskunft werden keine Gebühren berechnet. Für eine detailliertere Auskunft kann eine Gebühr von max. 500 Euro erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen