Sexualdelikte iVm Schockstarre / Widerstandsunfähigkeit
sehen Sie sich gern meine Anfragen an das Statistische Bundesamt (#281231) sowie die StA Frankfurt bzw. den Hessischen Datenschutzbeauftragten an (#278681).
Ich möchte eine Arbeit erstellen, in der ich darstelle, ob und inwiefern unterschiedliche Anklagebehörden unterschiedliche Einstellungs - bzw. Anklagepraktiken in Bezug auf Sexualdelikte haben, die im Zustand der Schockstarre u.Ä. (§ 179 Abs. 1 StGB a.F. oder auch § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F.) erfolgten.
Es ist bislang EINZIG das Land Hessen bzw. die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main, die sich weigert, diese Informationen herauszugeben.
So ein unkooperatives Verhalten von Behörden ist nicht nur befremdlich, es ist regelrecht peinlich. Und vor allem erweckt es den Anschein, dass man vorliegend etwas zu verbergen hat. Eventuell ist man eine Behörde, die statistisch negativ hervorsticht? Das würde das Verhalten wenigstens erklären.
Insoweit bitte ich Sie, Maßnahmen zu treffen, die es den Bürgern ermöglichen, staatliches Handeln zu kontrollieren. Wie Sie wissen, obliegt es den Strafverfolgungsorganen, mit den Mitteln des Strafrechts die praktische Wirksamkeit der Grundrechte sicherzustellen. Statistische Erhebungen sind ein vorzügliches Mittel um dem Bürger (und auch dem Staat, etwa der Regierung, der Politik und sogar dem Bundesverfassungsgericht) zu kontrollieren, ob man dem Schutz- und Strafverfolgungsauftrag gerecht wird, wer da „aus der Reihe tanzt“ und wer vielleicht sogar besonders hervorstechende Statistiken aufzuweisen hat (positiv wie negativ) . Von daher sollten diese Informationen auch herausgegeben werden.
Daher bitte ich Sie als Justizministerium, entsprechende Verwaltungsvorschriften und dienstliche Weisungen zu erteilen, zumindest anzugeben, welche statistischen Daten zu den verschiedenen Straftaten / Dezernaten überhaupt erhoben werden.
Anfrage eingeschlafen
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Datum15. Juni 2023
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18. Juli 2023
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