SGB II - Arbeitshilfe „Schwankendes Einkommen und vorläufige Bewilligung“

Der Bundesrechnungshof hat noch Defizite im Bereich der Einkommensermittlung bei schwankendem Einkommen festgestellt.

Bitte übersenden Sie mir die Arbeitshilfe „Schwankendes Einkommen und vorläufige Bewilligung“ (HEGA 05/14 - 04)

Ergebnis der Anfrage

Die Arbeitshilfe ist nicht veröffentlicht, sondern im Intranet der BA verfügbar.

Gemäß der Weisungslage der Bundesagentur für Arbeit ist eine Bedarfsunterdeckung zu vermeiden.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    26. Mai 2014
  • Frist
    27. Juni 2014
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Der Bundesrechnu…
An Bundesagentur für Arbeit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
SGB II - Arbeitshilfe „Schwankendes Einkommen und vorläufige Bewilligung“ [#6484]
Datum
26. Mai 2014 21:10
An
Bundesagentur für Arbeit
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Der Bundesrechnungshof hat noch Defizite im Bereich der Einkommensermittlung bei schwankendem Einkommen festgestellt. Bitte übersenden Sie mir die Arbeitshilfe „Schwankendes Einkommen und vorläufige Bewilligung“ (HEGA 05/14 - 04)
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesagentur für Arbeit
AW: SGB II_-_Arbeitshilfe_„Schwankendes_Einkommen_und_vorläufige_Bewilligung“_[#6484] Sehr geehrter Herr Antragste…
Von
Bundesagentur für Arbeit
Betreff
AW: SGB II_-_Arbeitshilfe_„Schwankendes_Einkommen_und_vorläufige_Bewilligung“_[#6484]
Datum
2. Juni 2014 13:05
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, Ihrem Antrag auf Zugang zu der Arbeitshilfe „Schwankendes Einkommen und vorläufige Bewilligung“ (HEGA 05/14 - 04) vom 26.05.2014 wird nach dem Informationsfreiheitsgesetz stattgegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass es sich um eine Arbeitshilfe mit Empfehlungscharakter für den Rechtskreis SGB II handelt. Mit freundlichen Grüßen