SGB II Darlehensstatistik 2005-2013
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Rheinische Post berichtete in ihrer Ausgabe vom 10.05.2014 über einen Anstieg der Darlehen für Anschaffungen wie Kühlschränke und Waschmaschine um 38% von 2007 auf 2013 (Vgl. Quadbeck, Eva (10. 05.2014): Immer mehr Hartz-IV-Empfänger nehmen Notkredite in Anspruch, Rheinische Post. Link: http://www.rp-online.de/politik/deutschland/hartz-iv-jobcenter-vergeben-mehr-notkredite-aid-1.4230638). Vor diesem Hintergrund übersende Sie bitte eine Statistik ür die Jahre 2005 bis 2013 über
• die Anzahl von SGB-II Darlehensnehmern pro Jahr
• die Anzahl von SGB-II Darlehensnehmern differenziert nach Bedarfsgemeinschaftsgröße pro Jahr
• die durchschnittliche Darlehenssumme pro Jahr
• die Gesamtdarlehenssumme pro Jahr
für die Darlehensarten
1. Leistungen zur Eingliederung Selbständiger (§ 16 c Abs. 2 SGB II)
2. Darlehen für Eigenheimbesitzer bei Instandhaltung und Reparatur (§22 Abs. 2 S. 2 SGB II)
3. Darlehen für Kautionen und Genossenschaftsanteile (§ 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II)
4. Darlehen bei Wohnraumsicherung (§22 Abs. 8 SGB II)
5. Darlehen für Anschaffungen (§ 24 Abs. 1 SGB II)
6. Darlehen bei voraussichtlichem Einkommen (§ 24 Abs. 4 SGB II)
7. Darlehen wegen Vermögen (§ 24 Abs. 5 SGB II)
8. Darlehen für Auszubildende bei besonderer Härte (§27 Abs. 4 SGB II)
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.
Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.
Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen,
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum13. Mai 2014
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14. Juni 2014
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