SGB und AG SGB , GG

Das BMJ beschreibt explizit in
Kapitel Zehn SGB XII (Vertragsrecht) Paragraph 75(2):

"Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben
eigene Angebote nicht neu schaffen. " Satz 1

1. wer ist Träger genau?
2. wer ist Leistungserbringer?

Es entsteht der Eindruck, daß das hier die Arbeitsanweisungen für die Angestellten städtischer und staatlicher Einrichtungen ist.
3. Ist das richtig?
4. vlg. DAZU das Gesetz zur Ausführung des zB SGB XII.
Ist das richtig?

5. Was bedeutet genau der Paragraph 75(2) o.g. Auszugssatz?

Weiter mit:

Elf erster Abschnitt SGB XII

Paragraph 82 bestimmt was nicht zum Einkommen gehört,
nämlich

§ 82 Begriff des Einkommens
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören
1.   Leistungen nach diesem Buch,
....weitere Aufzählung

6. WENN Leistungen nach diesem Buch lauten
Zweiten Buches, Sechsten Buches , Zwölften Buches ....
dann ist aktenkundig Auch die Leistungen der EM-Rente und Altersrente inne. Ist das richtig?

7. Diese Leistungen sind auf Antrag gestellt und unterliegen dem SGB, ist das richtig?

8. Diese Leistungen nach diesem Buch dürfen tatsächlich nicht als Einkommen angerechnet werden, ist das richtig?
9. Es handelt sich um Einkommen zusätzlich aus nichtselbständiger oder selbständige Arbeit, ist das richtig? Vlg. 82 sgb XII

9. Was ist, wenn Paragraphen auf Paragraphen bezugnehmend verweisen, die weggefallen sind?

10. Lt. einheitlicher Rechtsprechung (G.a.a.O.) ist mit weggefallenen Paragraphen (außer Kraft) die strenge Form der Gesetzeskette unterbrochen und nicht mehr anzuwenden.
Ist das richtig?

11. Anträge formlos sind gültig und binnen per SGB der Arbeitsanweisungen binnen 3er -Wochen -Frist zu entscheiden, ist das richtig?

12. Die Antragsvordrucke der Einrichtungen sind eigene Angebote, ist das richtig? (Vlg. Bestellnr)

13. Von Amts wegen wird permanent die Paragraph 126 BGB Schriftform abverlangt.
Das ist ein privat rechtlicher Vertrag und nur bindend , wenn
NICHT im Auftrag unterschrieben ist, ist das richtig?

Hierzu gibt es die einheitliche Rechtsprechung unterwandert
in Verb. Paragraph 11 StGB in Verb.

BVerfG: Öffentliche Unternehmen können sich nicht auf die Grundrechte berufen. Öffentliche Unternehmen sind zwar an die Grundrechte gebunden, können sich jedoch ihrerseits nicht auf diese berufen. Dies betonte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einem Beschluss vom 10.5.2016 (Az. 1 BvR 2871/13).
Ist das richtig?

14. Die Arbeitsgrundlage der Einrichtungen ist das Grundrecht in Verb.
14a) BGB?
14b) VwVfG?

Aktuelle Rechtssprechungen sind zu erwarten um den
Dienstleistern der staatlichen und städtischer Einrichtungen
Ihrer eigenen Angebote erfunden die Hände zu binden, denn der 11er StGB ist in vielen anderen Gesetzen zitiert zu finden.

15. Welche dieser Gesetze , die in Schriftsätzen der Einrichtungen angewandt werden, befinden sich noch in der
Bundesrechtsdatenbank?
15a) welche davon schränken die Grundrechte entgegen
o.g. Beschluß BverfG weiterhin ein?

16. Wer ist die Fachdienstaufsicht?

17. Welche Rechtsaufsicht zu Schützen bedienen Sie, das BAS, von Amts wegen genau?
17a)daß die Rechte der Betroffenen nicht auszuhöhlen
17b) die pol. u. wirtschaftlichen Intressen der Einrichtungen ?

18. WENN die Einrichtungen nicht auf "Rückfragen" antworten, dennoch in ihren Schriftsätzen sich diesbezüglich "gern zur Verfügung "stellen ist das bereits eine Täuschung im Rechtsverkehr?

Vielen Dank für Ihre schnelle, freundliche und punktuelle Antwort binnen 14 Tagen!
Andernfalls Genehmigungsfiktion! (VwVfG)

Freundlicher Gruß

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    3. Mai 2023
  • Frist
    6. Juni 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Das BMJ beschreibt explizit in Kapi…
An Bundesamt für Soziale Sicherung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
SGB und AG SGB , GG [#277924]
Datum
3. Mai 2023 17:04
An
Bundesamt für Soziale Sicherung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Das BMJ beschreibt explizit in Kapitel Zehn SGB XII (Vertragsrecht) Paragraph 75(2): "Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. " Satz 1 1. wer ist Träger genau? 2. wer ist Leistungserbringer? Es entsteht der Eindruck, daß das hier die Arbeitsanweisungen für die Angestellten städtischer und staatlicher Einrichtungen ist. 3. Ist das richtig? 4. vlg. DAZU das Gesetz zur Ausführung des zB SGB XII. Ist das richtig? 5. Was bedeutet genau der Paragraph 75(2) o.g. Auszugssatz? Weiter mit: Elf erster Abschnitt SGB XII Paragraph 82 bestimmt was nicht zum Einkommen gehört, nämlich § 82 Begriff des Einkommens (1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören 1.   Leistungen nach diesem Buch, ....weitere Aufzählung 6. WENN Leistungen nach diesem Buch lauten Zweiten Buches, Sechsten Buches , Zwölften Buches .... dann ist aktenkundig Auch die Leistungen der EM-Rente und Altersrente inne. Ist das richtig? 7. Diese Leistungen sind auf Antrag gestellt und unterliegen dem SGB, ist das richtig? 8. Diese Leistungen nach diesem Buch dürfen tatsächlich nicht als Einkommen angerechnet werden, ist das richtig? 9. Es handelt sich um Einkommen zusätzlich aus nichtselbständiger oder selbständige Arbeit, ist das richtig? Vlg. 82 sgb XII 9. Was ist, wenn Paragraphen auf Paragraphen bezugnehmend verweisen, die weggefallen sind? 10. Lt. einheitlicher Rechtsprechung (G.a.a.O.) ist mit weggefallenen Paragraphen (außer Kraft) die strenge Form der Gesetzeskette unterbrochen und nicht mehr anzuwenden. Ist das richtig? 11. Anträge formlos sind gültig und binnen per SGB der Arbeitsanweisungen binnen 3er -Wochen -Frist zu entscheiden, ist das richtig? 12. Die Antragsvordrucke der Einrichtungen sind eigene Angebote, ist das richtig? (Vlg. Bestellnr) 13. Von Amts wegen wird permanent die Paragraph 126 BGB Schriftform abverlangt. Das ist ein privat rechtlicher Vertrag und nur bindend , wenn NICHT im Auftrag unterschrieben ist, ist das richtig? Hierzu gibt es die einheitliche Rechtsprechung unterwandert in Verb. Paragraph 11 StGB in Verb. BVerfG: Öffentliche Unternehmen können sich nicht auf die Grundrechte berufen. Öffentliche Unternehmen sind zwar an die Grundrechte gebunden, können sich jedoch ihrerseits nicht auf diese berufen. Dies betonte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einem Beschluss vom 10.5.2016 (Az. 1 BvR 2871/13). Ist das richtig? 14. Die Arbeitsgrundlage der Einrichtungen ist das Grundrecht in Verb. 14a) BGB? 14b) VwVfG? Aktuelle Rechtssprechungen sind zu erwarten um den Dienstleistern der staatlichen und städtischer Einrichtungen Ihrer eigenen Angebote erfunden die Hände zu binden, denn der 11er StGB ist in vielen anderen Gesetzen zitiert zu finden. 15. Welche dieser Gesetze , die in Schriftsätzen der Einrichtungen angewandt werden, befinden sich noch in der Bundesrechtsdatenbank? 15a) welche davon schränken die Grundrechte entgegen o.g. Beschluß BverfG weiterhin ein? 16. Wer ist die Fachdienstaufsicht? 17. Welche Rechtsaufsicht zu Schützen bedienen Sie, das BAS, von Amts wegen genau? 17a)daß die Rechte der Betroffenen nicht auszuhöhlen 17b) die pol. u. wirtschaftlichen Intressen der Einrichtungen ? 18. WENN die Einrichtungen nicht auf "Rückfragen" antworten, dennoch in ihren Schriftsätzen sich diesbezüglich "gern zur Verfügung "stellen ist das bereits eine Täuschung im Rechtsverkehr? Vielen Dank für Ihre schnelle, freundliche und punktuelle Antwort binnen 14 Tagen! Andernfalls Genehmigungsfiktion! (VwVfG) Freundlicher Gruß
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 277924 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/277924/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesamt für Soziale Sicherung
Guten Tag, wir haben Ihre Anfrage erhalten. Leider können wir Ihnen in dieser Angelegenheit nicht weiterhelfen. …
Von
Bundesamt für Soziale Sicherung
Betreff
AW: SGB und AG SGB , GG [#277924]
Datum
8. Mai 2023 07:54
Status
Anfrage abgeschlossen
Guten Tag, wir haben Ihre Anfrage erhalten. Leider können wir Ihnen in dieser Angelegenheit nicht weiterhelfen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) führt die Aufsicht über die bundesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Unfallversicherung sowie der Sozialen Pflegeversicherung. Das bedeutet, das BAS bearbeitet u. a. Beschwerden über einen Sozialversicherungsträger, wie z. B. Beschwerden gegen eine Krankenkasse. Für Sozialleistungen hingegen ist das Bundesamt für Soziale Sicherung nicht zuständig. Wir bedauern, Ihnen nicht weiterhelfen zu können und wünschen Ihnen alles Gute. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre , leider durchgehende ermangelnde Auskunft. Si…
An Bundesamt für Soziale Sicherung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: SGB und AG SGB , GG [#277924] Aufsicht Rentenversicherung [#277924]
Datum
10. Mai 2023 12:50
An
Bundesamt für Soziale Sicherung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre , leider durchgehende ermangelnde Auskunft. Sie enthält Merkwürdig-und Ungesetzlichkeiten. Richtig ist, daß sich nachfolgend Ihre Zuständigkeit ( nochmals buchstabiert/nummeriert) begründet. In der Auskunftspflicht von Amtswegen sind Fragen , die Ihres Amtes der gebotenen Einhaltung der Rechtsordnung betreffen. A) Punktuell zuordenbar, steht der Beantwortung, die da bestimmt in Ihre Amtshandlungen fallen zu beantworten. B) Es ermangelt zudem an gesetzl. Auffklärungspflicht der Offenlegung der Zuständigkeit. ( Ihre §§13,14,15 SGB I) C) Da Sie für die von Ihnen aufgezählten Träger ( die lt. dem AG-SGB -Gesetz und auch als Auskunft von der DRVB als Selbstverwalter handeln)zuständig sind, darf ich Sie hier belehren, daß zwecks der Anfrage auch das SGB XII inne dem SGB VI zitiert ist. Leistungen nach diesem Buch SGB VI ( Rente) beinhaltet also das SGB XII. Bsp: 109a Hilfen und Angelegenheiten der Grundsicherung SGB VI ( Rente) Dazu besonders spannend und Ihr Fachgebiet ( Aufsicht!) dürfen Sie gern weiter begründen: C1) § 45 besagt Rente für Bergleute ( Formblattvordruck Nr. R0120 /DRV und DRVB) Spannend ist, daß der tatsächliche Fakt ist: FESTSTELLUNG EM-RENTE S. 1 Blatt Nr. R 0210 nummerisch NICHT identisch mit dem R0120 DRV-Antrag auf WEITERZAHLUNG einer Rente wegen EM-Rente / Rente für Berleute ( Achtung: nur auszufüllen, wenn bereits Rente wegen EM-Rente / Rente für Bergleute .....ff) C2) Sodass offen liegt, daß jeder gewöhnliche Arbeiter nicht identischer Berufsgruppen nach den Renten für Bergleute beschieden werden ( abgelehnt, zugestimmt). Ist das richtig? C3) Was bedeutet nun eben gerade Berufsfähigkeit im Bergbau auf Zeit ? C4) Wie hoch lautet die Rente für Bergleute tatsächlich? C5) Ist das der Grund, weshalb Nachzahlungen ( spätestens ab 2017 durch Änderung Bund) oder Rente stets als Einkommen § 82 SGB XII ( nichtselbständige Arbeit oder selbständige Arbeit inszeniert ist?) C6) Ist § 34 SGB VI eben gerade Beeinträchtigung der Grundrechte , durch einen eine nachträgliche Änderung ( beachte Fußnote zur Anwendung § 302 Abs.8 SGB VI) oder ein Vorteil auf Zeit? C7) §§ 43 und 45 SGB VI ist nicht identisch. Hier hinweislich EM-Rente befristet zum 2. Mal auf § 43 SGB VI und Weiterzahlungsantrag auf § 45 SGB VI? C8) wenn Hinzuverdienst durch Arbeit auf Rente anerechnet wird ( ggf), wie kann dann Mini-Rente auf Grundsicherung zusätzlich als Einkommen angerechnet werden? Es fällt also tatsächlich in Ihren Zuständigkeitsbereich und dem zu Folge in Ihrer Verantwortung. Bei Mangel an Informationen, dürfen Sie gern die Präsidentin des DRVB um detaillierte Aufklärung verpflichten. Ihre Gesetze sind in der Bringschuld, da ausweislich hier Ihre Arbeitsanweisungen über div. AG-SGB auf Ihre einzuhaltende Rechtsordnung verweisen. C9) Anderfalls zitieren Sie die Gesetze SGB I- XII, alsbald SGB XIV ( 14) , wonach es nicht Ihre Amtstätigkeiten ( Rechte und Pflichten) sind. C10) Hinweislich Belehrung dazu verweist das zB SGB IX ( Schwerbehindertenrecht per Fußnote häufig auf § der Beamten 211(3) SGB IX - vgl. Antrag gem. 152 SGB IX Schwerbehindertenrecht) Sie erkennen also, daß meine Anfrage vom 3.5.23 in Ihre Zuständigkeit Aufsicht RENTENVERSICHERUNG fällt. Rechtserheblich! Vielen Dank für Ihre unmittelbare Aufklärung. Freundlicher Gruß Anfragenr: 277924 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/277924/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> <<E-Mail-Adresse>>

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Bundesamt für Soziale Sicherung
Sehr << Antragsteller:in >> wir bedauern, dass Sie mit der bisherigen Auskunft unzufrieden waren. Sof…
Von
Bundesamt für Soziale Sicherung
Betreff
AW: SGB und AG SGB , GG [#277924] Aufsicht Rentenversicherung [#277924]
Datum
24. Mai 2023 09:15
Status
Nicht-öffentliche Anhänge:
awsgbundagsgbgg277924.eml
11,9 KB
Sehr << Antragsteller:in >> wir bedauern, dass Sie mit der bisherigen Auskunft unzufrieden waren. Sofern Sie jedoch eine andere Erwartung haben, bleibt es auch nach nochmaliger Prüfung dabei, dass wir auf Ihre allgemeinen Ausführungen im Rahmen unserer Zuständigkeiten nicht weiter eingehen. Sofern Sie allgemeine Fragen zum Rentenversicherungsrecht haben, ist für die Beantwortung dieser im Rahmen der Auskunfts- und Beratungspflichten nach §§ 13-15 SGB I ausschließlich die Deutsche Rentenversicherung zuständig. Hierzu können Sie sich unter Nennung Ihrer Rentenversicherungsnummer an das kostenfreie Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung Bund (Tel.: 0800 1000 480 70) / Knappschaft-Bahn-See (Tel.: 0800 1000 480 80) wenden oder die nächstgelegene Auskunfts- und Beratungsstelle persönlich aufsuchen. Adressen von Auskunfts- und Beratungsstellen des Rentenversicherungsträgers finden Sie auf der Internetseite www.deutsche-rentenversicherung.de -> Beratung & Kontakt -> Beratung suchen & buchen finden. Wie bereits dargelegt ist das Bundesamt für Soziale Sicherung als Rechtsaufsicht der bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger (Deutsche Rentenversicherung Bund, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) nach § 87 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) für die Prüfung zuständig, ob die geltenden Gesetze und sonstiges Recht von diesen Trägern beachtet werden. Sofern Sie eine Überprüfung Ihres Einzelfalls wünschen, können Sie sich unter Benennung der konkreten und verständlichen Beschwerde zusammen mit Ihrer Versicherungsnummer und Ihrem vollständigen Namen sowie Ihrer Anschrift erneut an uns wenden. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir ohne derartige Angaben nicht tätig werden können und auf weitere allgemeine Zuschriften ohne ein konkretes Beschwer in Ihrem Einzelfall auch nicht mehr antworten werden. Abschließend weisen wir darauf hin, dass diese Mailadresse nur zum Versenden von Nachrichten vorgesehen ist. Mit freundlichen Grüßen