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SGB XII: Bewilligungsdauer soziale Existenzminimum EuGH

lt. EuGH ist das soziale Existenzminimum vollständig und zeitnah zu bewilligen:
https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2588/
"Der EuGH stellt mit dem Urteil klar, dass das menschenwürdige Existenzminimum nicht verhandelbar ist und unter keinen Umständen sanktioniert und mithin eingeschränkt oder entzogen werden darf und die BVerfG-Entscheidung zu Sanktionen eben nicht EU-konform seien.
Die Mitgliedstaaten müssen dauerhaft und ohne, auch nur zeitweilige, Unterbrechung einen menschenwürdigen Lebensstandard gewährleisten."

Unsere SGB XII-Leistungen ab 01.06.2017 (!) sind bis Heute nicht bewilligt, insbesondere in einem Haushalt mit einem minderjährigen Kind.

Das Bayerische BMAS, Regierung von Oberbayern, (Landes-)Sozialgericht, etc., sind eingeschaltet.

Dies ist um so befremdlicher, wenn täglich von freiwilligen Leistungen der LH München bzw. des Sozialreferates zu lesen ist.

Meine Fragen:

1) Wie lange beträgt derzeit die Bearbeitungsdauer im SGB XII?
2) Wie vielen Leistungsbeziehern wurden in den letzten 3 Jahren dadurch existenzsichernde Sozialleistungen vorenthalten und in welcher Summe?
3) Gefährden Sie als Sozialbehörde durch Vorenthalten von zustehenden Sozialleistungen das Kindeswohl?
4) Bis wann kann ich mit einem Bewilligungsbescheid ab 01.06.2017 und vollständiger Leistungsbewilligung rechnen?

https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2585/
"In manchen Jobcentern erfolgt bei einer drohenden oder verhängten Sanktion eine automatisierte Meldung an das zuständige Jugendamt zur Überprüfung, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt. Bei den sowieso zu knappen Hartz IV-Leistungen ist das also amtliche Kindeswohlgefährdung. Es ist zu fordern das diese doppelte Sanktion und Erpressung von Alleinerziehenden unverzüglich aufzuhören hat. "

"Sozial schwach sind diejenigen,
die den Armen aus der Armut helfen könnten,
es aber nicht tun."
Heribert Prantl

Für eine Antwort danke ich Ihnen bereits Heute.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    10. Dezember 2019
  • Frist
    14. Januar 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach der Informationsfreiheitssatzung der Stadt München Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir…
An Stadtverwaltung München Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
SGB XII: Bewilligungsdauer soziale Existenzminimum EuGH [#171857]
Datum
10. Dezember 2019 11:47
An
Stadtverwaltung München
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach der Informationsfreiheitssatzung der Stadt München Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
lt. EuGH ist das soziale Existenzminimum vollständig und zeitnah zu bewilligen: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2588/ "Der EuGH stellt mit dem Urteil klar, dass das menschenwürdige Existenzminimum nicht verhandelbar ist und unter keinen Umständen sanktioniert und mithin eingeschränkt oder entzogen werden darf und die BVerfG-Entscheidung zu Sanktionen eben nicht EU-konform seien. Die Mitgliedstaaten müssen dauerhaft und ohne, auch nur zeitweilige, Unterbrechung einen menschenwürdigen Lebensstandard gewährleisten." Unsere SGB XII-Leistungen ab 01.06.2017 (!) sind bis Heute nicht bewilligt, insbesondere in einem Haushalt mit einem minderjährigen Kind. Das Bayerische BMAS, Regierung von Oberbayern, (Landes-)Sozialgericht, etc., sind eingeschaltet. Dies ist um so befremdlicher, wenn täglich von freiwilligen Leistungen der LH München bzw. des Sozialreferates zu lesen ist. Meine Fragen: 1) Wie lange beträgt derzeit die Bearbeitungsdauer im SGB XII? 2) Wie vielen Leistungsbeziehern wurden in den letzten 3 Jahren dadurch existenzsichernde Sozialleistungen vorenthalten und in welcher Summe? 3) Gefährden Sie als Sozialbehörde durch Vorenthalten von zustehenden Sozialleistungen das Kindeswohl? 4) Bis wann kann ich mit einem Bewilligungsbescheid ab 01.06.2017 und vollständiger Leistungsbewilligung rechnen? https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2585/ "In manchen Jobcentern erfolgt bei einer drohenden oder verhängten Sanktion eine automatisierte Meldung an das zuständige Jugendamt zur Überprüfung, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt. Bei den sowieso zu knappen Hartz IV-Leistungen ist das also amtliche Kindeswohlgefährdung. Es ist zu fordern das diese doppelte Sanktion und Erpressung von Alleinerziehenden unverzüglich aufzuhören hat. " "Sozial schwach sind diejenigen, die den Armen aus der Armut helfen könnten, es aber nicht tun." Heribert Prantl Für eine Antwort danke ich Ihnen bereits Heute.
Dies ist ein Antrag nach der Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises der (Informationsfreiheitssatzung ). Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 1 und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um Empfangsbestätigung. Ich danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 171857 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/171857 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Stadtverwaltung München
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese wurde soeben an das zuständige Referat weiterg…
Von
Stadtverwaltung München
Betreff
AW: SGB XII: Bewilligungsdauer soziale Existenzminimum EuGH [#171857]
Datum
12. Dezember 2019 11:44
Status
Anfrage abgeschlossen

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese wurde soeben an das zuständige Referat weitergeleitet und wird dort geprüft. Wir weisen darauf hin, dass die Bearbeitungsfrist von einem Monat und zwei Monaten bei Gesellschaften gemäß § 5 Abs. 1 Informationsfreiheitssatzung (IFS) der Landeshauptstadt München in der Fassung vom 08.02.2011 erst mit dem Zugang bei der zuständigen Stelle zu laufen beginnt. Aufgrund von § 8 IFS können Ihnen für bereitgestellte Informationen Verwaltungskosten entstehen. Die Höhe der Kosten richtet sich nach der Kostensatzung der Landeshauptstadt München. Fallen voraussichtlich Kosten an, werden wir Sie so rechtzeitig informieren, dass Sie den Antrag noch kostenfrei zurücknehmen können. Mit freundlichen Grüßen

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Stadtverwaltung München
SGBXII, Bewilligungsadauer soziales Existenzminimum (#171857) Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre A…
Von
Stadtverwaltung München
Betreff
SGBXII, Bewilligungsadauer soziales Existenzminimum (#171857)
Datum
2. Januar 2020 11:15
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. zu Frage 1) Hierzu führt das Amt für Soziale Sicherung keine Statistik. Die Information kann nach der IFS somit nicht gegeben werden. zu Frage 2) Frage 2 hängt mit Frage 1 zusammen und kann deshalb ebenfalls nach der IFS nicht beantwortet werden. Es ist allerdings davon auszugehen, dass bei einer im Einzelfall möglicherweise länger dauernder Bearbeitungszeit keine existenzsichernden Leistungen vorenthalten werden, da eine Nachzahlung der Leistungen ab dem Tag der Antragstellung erfolgen würde. zu Frage 3) Diese Frage kann nach der IFS nicht beantwortet werden, da Informationen dazu nicht vorliegen. Es ist allerdings davon auszugehen, dass das Kindeswohl durch die Arbeit des Amtes für Soziale Sicherung nicht gefährdet wird. Ihr angegebener Link von Tacheles bezieht sich auf das Vorgehen von einzelnen Jobcentern. Die Jobcenter reichen Leistungen nach dem SGB II aus. Das Amt für Soziale Sicherung reicht Leistungen nach dem SGB XII aus und ist eine vom Jobcenter verschiedene, eigenständige Behörde. zu Frage 4) Ein Anspruch auf Informationen, welche personenbezogene Daten beinhalten würde, besteht nach der IFS nicht. Dies wäre bereits aus Datenschutzgründen nicht zulässig. mit freundlichen Grüßen
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