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SGB XII: höherer Regelsatz aufgrund höherer Lebenshaltungskosten in München

bekanntlich wird im SGB XII 3. und 4. Kapitel ein höherer Regelsatz aufgrund höherer Lebenshaltungskosten in München bewilligt:
https://www.ris-muenchen.de/RII/RII/ris_vorlagen_trefferliste.jsp?trl=1&erw=null&txtSuchbegriff=regelsatz%20sgb%20xii&txtVon=tt.mm.jjjj&txtBis=tt.mm.jjjj&selWahlperiode=0&selReferat=Sozialreferat&but1=Suche%20starten

Durch unzulässige Unterstellung können Rentner zu einer Bedarfsgemeinschaft im SGB II werden (ab Seite 29):
https://harald-thome.de/fa/redakteur/Harald_2020/SGB_II_Folien__17.01.2020.pdf
Hierbei berücksichtigt das Jobcenter München nur den Regelsatz nach SGB II (ab Seite 48)
https://harald-thome.de/fa/redakteur/Harald_2020/SGB_II_Folien__17.01.2020.pdf

Damit besteht ein ergänzender Anspruch nach SGB XII auf den erhöhten Münchner SGB XII-Regelsatz wie es das Bundessozialgericht auch umgekehrt bestätigt hat, so dass diese wieder aus der Bedarfs-/Einstandsgemeinschaft herausfallen:
https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/2018_11_28_B_04_AS_46_17_R.html

Meine Fragen:

1) Herausgabe der internen Weisungen der Landeshauptstadt München bzw. Jobcenter München zum erhöhten Regelsatz SGB XII.
2) Werden im SGB XII ergänzende Leistungen auf den erhöhten Regelsatz im SGB XII bewilligt oder abgelehnt?
3) Bestehen beim Sozialgericht / Landessozialgericht offene Verfahren zu diesem speziellen Sachverhalt?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    22. Januar 2020
  • Frist
    25. Februar 2020
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach der Informationsfreiheitssatzung der Stadt München Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir…
An Stadtverwaltung München Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
SGB XII: höherer Regelsatz aufgrund höherer Lebenshaltungskosten in München [#175016]
Datum
22. Januar 2020 12:27
An
Stadtverwaltung München
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach der Informationsfreiheitssatzung der Stadt München Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
bekanntlich wird im SGB XII 3. und 4. Kapitel ein höherer Regelsatz aufgrund höherer Lebenshaltungskosten in München bewilligt: https://www.ris-muenchen.de/RII/RII/ris_vorlagen_trefferliste.jsp?trl=1&erw=null&txtSuchbegriff=regelsatz%20sgb%20xii&txtVon=tt.mm.jjjj&txtBis=tt.mm.jjjj&selWahlperiode=0&selReferat=Sozialreferat&but1=Suche%20starten Durch unzulässige Unterstellung können Rentner zu einer Bedarfsgemeinschaft im SGB II werden (ab Seite 29): https://harald-thome.de/fa/redakteur/Harald_2020/SGB_II_Folien__17.01.2020.pdf Hierbei berücksichtigt das Jobcenter München nur den Regelsatz nach SGB II (ab Seite 48) https://harald-thome.de/fa/redakteur/Harald_2020/SGB_II_Folien__17.01.2020.pdf Damit besteht ein ergänzender Anspruch nach SGB XII auf den erhöhten Münchner SGB XII-Regelsatz wie es das Bundessozialgericht auch umgekehrt bestätigt hat, so dass diese wieder aus der Bedarfs-/Einstandsgemeinschaft herausfallen: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/2018_11_28_B_04_AS_46_17_R.html Meine Fragen: 1) Herausgabe der internen Weisungen der Landeshauptstadt München bzw. Jobcenter München zum erhöhten Regelsatz SGB XII. 2) Werden im SGB XII ergänzende Leistungen auf den erhöhten Regelsatz im SGB XII bewilligt oder abgelehnt? 3) Bestehen beim Sozialgericht / Landessozialgericht offene Verfahren zu diesem speziellen Sachverhalt?
Dies ist ein Antrag nach der Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises der (Informationsfreiheitssatzung ). Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 1 und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um Empfangsbestätigung. Ich danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 175016 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/175016 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Stadtverwaltung München
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese wurde soeben an das zuständige Referat weiterg…
Von
Stadtverwaltung München
Betreff
AW: SGB XII: höherer Regelsatz aufgrund höherer Lebenshaltungskosten in München [#175016]
Datum
23. Januar 2020 11:35
Status
Anfrage abgeschlossen

Empfangsbestätigung

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Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese wurde soeben an das zuständige Referat weitergeleitet und wird dort geprüft. Wir weisen darauf hin, dass die Bearbeitungsfrist von einem Monat und zwei Monaten bei Gesellschaften gemäß § 5 Abs. 1 Informationsfreiheitssatzung (IFS) der Landeshauptstadt München in der Fassung vom 08.02.2011 erst mit dem Zugang bei der zuständigen Stelle zu laufen beginnt. Aufgrund von § 8 IFS können Ihnen für bereitgestellte Informationen Verwaltungskosten entstehen. Die Höhe der Kosten richtet sich nach der Kostensatzung der Landeshauptstadt München. Fallen voraussichtlich Kosten an, werden wir Sie so rechtzeitig informieren, dass Sie den Antrag noch kostenfrei zurücknehmen können. Mit freundlichen Grüßen

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Stadtverwaltung München
Sehr geehrteAntragsteller/in zu den in Ihrer Anfrage vom 22.01.2020 aufgeworfenen Fragen nehmen wir wie folgt St…
Von
Stadtverwaltung München
Betreff
AW: SGB XII: höherer Regelsatz aufgrund höherer Lebenshaltungskosten in München [#175016]
Datum
11. Februar 2020 09:55
Status

Empfangsbestätigung

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Sehr geehrteAntragsteller/in zu den in Ihrer Anfrage vom 22.01.2020 aufgeworfenen Fragen nehmen wir wie folgt Stellung: zu 1. In der Anlage erhalten Sie den Beitrag aus dem "Arbeitshandbuch SGB XII" zu den im Zuständigkeitsbereich der Landeshauptstadt München geltenden Sozialhilferegelsätzen. Dieser Beitrag enthält unter dem Begriff "Aufstockung" auch Angaben zum sog. "erhöhten Regelsatz". Weitere "interne Weisungen" im Bereich Sozialhilfe existieren nicht. Die "Weisung" des beiliegenden Beitrags aus dem Arbeitshandbuch bezieht sich schlicht darauf, das die Aufstockung bei der sozialhilferechtlichen Bedarfsberechnung zu berücksichtigen ist. Zu Ihrer Information: Der sog. "erhöhte Regelsatz" wird von der Landeshauptstadt München auf Grundlage des § 29 Abs.3 SGB XII iVm § 98 Abs.2 Satz 1 AVSG im Dritten Kapitel SGB XII ("Hilfe zum Lebensunterhalt") gewährt. § 43 Abs.2 SGB XII bezeichnet diese Erhöhung als "aufstockende Leistung" (daher der Begriff "Aufstockung" im Arbeitshandbuch). Die Festsetzung dieses Betrages erfolgt durch Regelsatzfestsetzungsverordnung (zuletzt Stadtratsbeschluss vom 18.12.2019, Bekanntmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt München vom 30.12.2019, S. 574). Aufgrund der Vorschrift des § 98 Satz 2 AVSG wird dieser Betrag auch Leistungsberechtigten im Vierten Kapitel SGB XII ("Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung") gewährt. zu 2: Es werden im SGB XII keine "ergänzenden Leistungen auf den erhöhten Regelsatz im SGB XII" bewilligt. Eine Rechtsgrundlage hierfür sieht der Gesetzgeber nicht vor. Die Aufstockung erfolgt auf Grundlage der unter Ziffer 1 benannten Vorschriften. Das Gesetz sieht nicht die Möglichkeit einer Aufstockung der Aufstockung vor. Soweit Sie sich mit Ihrer Anfrage ggf. darauf beziehen, dass das Jobcenter München im Falle einer Bedarfsgemeinschaft mit einem Leistungsberechtigten nach dem SGB II für diesen nur den bundeseinheitlichen Regelsatz nach dem SGB II berücksichtigt (ohne weitere Aufstockung), wird festgestellt: Die Bewilligung von Leistungen für eine Person, die in das Leistungssystem des SGB II fällt, erfolgt ausschließlich auf Grundlage des SGB II und nur durch das Jobcenter München, nicht durch die Landeshauptstadt München. Eine Bewilligung von Lebensunterhaltskosten für SGB II-Leistungsbezieher nach dem SGB XII durch die Landeshauptstadt München ist nicht möglich, da dies kraft Gesetz ausgeschlossen ist (§ 5 SGB II bzw. § 21 SGB XII). Sollte der Hintergrund Ihrer Anfrage also darin bestehen, dass Sie mit einem Leistungsberechtigten nach dem SGB II zusammenleben und dieser vom Jobcenter keine Aufstockung zum bundeseinheitlichen Regelsatz erhält, so kann diesem SGB II-Leistungsberechtigten seitens der Landeshauptstadt München keine Aufstockung nach dem SGB XII bewilligt werden. Sollten für einen mit Ihnen zusammenlebenden Leistungsberechtigten nach dem SGB II ungedeckte Bedarfe des Lebensunterhalts bestehen, so können Sie bzw. er sich an das Jobcenter München wenden. Ausschließlich dieses ist für die Gewährung von (weiteren) Leistungen nach dem SGB II für Leistungsberechtigte nach dem SGB II zuständig. Wir bedauern Ihnen diesbezüglich bereits aus Zuständigkeitsgründen nicht weiterhelfen zu können, da es sich beim Jobcenter München um eine organisatorisch unabhängige Behörde handelt. zu 3: Es sind dem Unterfertigten keine Verfahren von Leistungsberechtigten nach dem SGB XII beim Sozialgericht München oder dem Bayerischen Landessozialgericht bekannt, die die unter Ziffer 2 genannten Sachverhalte betreffen. Mit freundlichen Grüßen
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