Shinrix-Impfung

Anfrage an: Robert Koch-Institut

an Ihrer Impfhotline für Ärzte am 16.12.21 erfolglos (1. Versuch: das Telefonat mit einer Ihrer Mitarbeiterinnen wird unerwartet abgebrochen, 2. Versuch: das Freizeichen wird unerwartet abgebrochen, 3. Versuch: es läuft ein Band, mittels dessen mitgeteilt wird, der Service stehe heute nicht zur Verfügung, 4. Versuch: wie 2), stelle ich meine Frage auf diesem Wege:
Die Shinrix-Impfung ist in der EU für immunkompromitierte Patienten > 18 Jahre zugelassen. Warum ist diese Ausweitung der Indikation in Deutschland nicht erfolgt? Ich kann das Anliegen einer immunkompromitierten Pt. 48 jährig verstehen, mit Shinrix geimpft werden zu wollen. Diese wird aber abgewiesen unter Hinweis auf die Altersuntergrenze von 50 Jahren.
Steht eine Anpassung der Empfehlungen der STIKO im Gespräch oder in Aussicht?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    16. Dezember 2021
  • Frist
    18. Januar 2022
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Claudia Schulte
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: an Ihrer Impfhotl…
An Robert Koch-Institut Details
Von
Claudia Schulte
Betreff
Shinrix-Impfung [#235781]
Datum
16. Dezember 2021 12:35
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
an Ihrer Impfhotline für Ärzte am 16.12.21 erfolglos (1. Versuch: das Telefonat mit einer Ihrer Mitarbeiterinnen wird unerwartet abgebrochen, 2. Versuch: das Freizeichen wird unerwartet abgebrochen, 3. Versuch: es läuft ein Band, mittels dessen mitgeteilt wird, der Service stehe heute nicht zur Verfügung, 4. Versuch: wie 2), stelle ich meine Frage auf diesem Wege: Die Shinrix-Impfung ist in der EU für immunkompromitierte Patienten > 18 Jahre zugelassen. Warum ist diese Ausweitung der Indikation in Deutschland nicht erfolgt? Ich kann das Anliegen einer immunkompromitierten Pt. 48 jährig verstehen, mit Shinrix geimpft werden zu wollen. Diese wird aber abgewiesen unter Hinweis auf die Altersuntergrenze von 50 Jahren. Steht eine Anpassung der Empfehlungen der STIKO im Gespräch oder in Aussicht?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Claudia Schulte Anfragenr: 235781 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/235781/ Postanschrift Claudia Schulte << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Claudia Schulte
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 16.12.2021 Sehr geehrte Frau Schulte, zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir I…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 16.12.2021
Datum
17. Dezember 2021 11:39
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Schulte, zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, falls Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände ggf. nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden können sollte. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0534. Mit freundlichen Grüßen
Claudia Schulte
AW: Ihre Anfrage vom 16.12.2021 [#235781] Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Shin…
An Robert Koch-Institut Details
Von
Claudia Schulte
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 16.12.2021 [#235781]
Datum
18. Januar 2022 14:17
An
Robert Koch-Institut
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Shinrix-Impfung“ vom 16.12.2021 (#235781) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Claudia Schulte Anfragenr: 235781 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/235781/

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Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 16.12.2021 Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0534 [#235781] Sehr g…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 16.12.2021 Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0534 [#235781]
Datum
21. Januar 2022 15:46
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Schulte, zu Ihrer o. g. Anfrage an das Postfach <<E-Mail-Adresse>> teilen wir Ihnen Folgendes mit: Die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften (§ 1 IFG, § 3 UIG, § 1 VIG) sind nicht einschlägig. Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ist nicht betroffen, da sich Ihr Antrag nicht auf Zugang zu amtlichen Informationen im Sinne des § 1 Abs.1 S.1 i.V.m. § 2 Nr.1 IFG, sondern auf Antworten zu konkreten Fragestellungen richtet. Die von Ihnen eingereichte Anfrage wird von uns im Weiteren daher als allgemeine Bürgeranfrage bearbeitet. Die Impfhotline gehört nicht zu den Amtsaufgaben des RKI, sondern wird freiwillig angeboten und musste aufgrund der pandemiebedingten vorrangigen Amtsaufgaben eingeschränkt werden. Seit Beginn der Pandemie hat die STIKO sich auf Empfehlungen für die COVID19-Impfung fokussieren. Wann sie sich wieder mit anderen Impfungen befassen kann und wenn ja, mit welchen, muss zu gegebener Zeit entschieden werden; die STIKO hat bisher keine Priorisierung des Themas "Herpes zoster" vorgenommen. Die Fragen der Impfstoffzulassung ("warum hat keine Indikationserweiterung stattgefunden?") muss durch die zuständige Bundesbehörde, das PEI, beantwortet werden. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, das Impfungen auch ohne Vorliegen einer STIKO-Empfehlung möglich sind; in den STIKO-Empfehlungen heißt es in einem Kasten auf S. 7 - quasi als Vorbemerkung zu den Impfempfehlungen: "Neben den von der STIKO empfohlenen Impfungen sind auf der Basis der existierenden Impfstoff-Zulassungen weitere „Impfindikationen“ möglich, auf die nachfolgend nicht eingegangen wird, die aber für einzelne Personen, ihrer individuellen (gesundheitlichen) Situation entsprechend, sinnvoll sein können. Es liegt in der ärztlichen Verantwortung, PatientInnen auf diese weiteren Schutzmöglichkeiten hinzuweisen. Insofern ist eine fehlende STIKO-Empfehlung kein Hindernis für eine begründete Impfung." https://www.rki.de/DE/Content/Kommissionen/STIKO/Empfehlungen/Impfempfehlungen_node.html Für Impfungen von PatientInnen mit Immundefizienz hat die STIKO spezielle Handlungshinweise für Ärzte und Ärztinnen erarbeitet: https://www.rki.de/DE/Content/Kommissionen/STIKO/Empfehlungen/STIKO_Weitere/Tabelle_Immundefizienz.html Mit freundlichen Grüßen