Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG
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Guten Tag,
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bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. die Anzahl der aktiven Shisha-Betriebe im Stadtgebiet Bielefeld.
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2. Wie viele Shisha-Betriebe wurden in der Vergangenheit aufgrund von Unzuverlässigkeit bzw. Nichterfüllung der gesetzl. Bestimmungen des Shisha-Erlass geschlossen?
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3. Wie erfolgt die Erlaubniserteilung eines Shisha-Betriebes? Separter Erlaubnisbescheid mit Widerufsvorbehalt oder wird eine neue Gaststättenerlaubnis (Betriebsart Schankwirtschaft mit Shisha-Betrieb) erteilt?
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3. Wortlaut der Auflagen/Nebenbestimmungen der Erlaubnisse nach dem Shisha-Erlass im Allgemeinen.
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4. Bei Warnungen der CO-Melder im laufenden Betrieb - erfolgt eine unverzügliche Mitteilung seitens des Gewerbetreibenden an das Ordnungsamt/Polizei/Feuerwehr? Ist eine entsprechende Auflage / Nebenbestimmung in den Erlaubnissen eingegliedert worden?
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5. Wie viele Shisha-Betriebe mussten in der Vergangenheit geräumt / versigelt werden? Gründe können unterschiedlich sein.
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6. Wie und in welchen Zeitabständen wird der Jugendschutz, Nichtraucherschutz und sämtliche von Ihnen auferlegten Auflagen/Nebenbestimmungen von Shisha-Betrieben kontrolliert?
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Diese Anfrage ist vom öffentlichem Interesse und dient dem Verbraucherschutz.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).
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Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
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Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.
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Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.
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Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
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Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
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Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
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Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
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Mit freundlichen Grüßen
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Anfragenr: 274590
Antwort an:
<<E-Mail-Adresse>>
Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:
https://fragdenstaat.de/a/274590/