Sichere Innenstadt - Videoüberwachung

Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Anfrage nimmt Bezug auf:
- die Pressemeldung des SWR (https://www.swr.de/swraktuell/baden-wuerttemberg/stuttgart/gemeinderat-beschliesst-finanzierung-von-temporaerer-videoueberwachung-100.html)
- Die Beschlussvorlage GRDrs 663/2020 vom 23.07.2020.

Hierzu wurde bereits eine Anfrage an die Stadt Stuttgart gerichtet, welche mitteilte, dass die angeforderten Informationen bei Ihnen vorliegen müssten.
(Vgl. https://fragdenstaat.de/anfrage/beschlussunterlagen-sichere-innenstadt-videouberwachung)

Bitte senden Sie mir folgende Unterlagen bezüglich der geplanten Videoüberwachung in der Stuttgarter Innenstadt zu:
- Die Dokumentation der Abwägungen zur angeführten Rechtsgrundlage §21 Abs. 3 PolG BW. Insbesondere (aber nicht beschränkt auf) den in der Beschlussvorlage benannten, mehrjährigen Vergleich der polizeilichen Kriminalitätsstatistik.
- Die Dokumentation der bisher durchgeführten Abwägung der datenschutzrechtlichen Belange.
- Relevante Dokumente aus der Erarbeitung der Beschlussvorlage GRDrs 663/2020 vom 23.07.2020.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    29. August 2020
  • Frist
    28. September 2020
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in meine Anfrage nimmt Bezug auf: - die Pressemeldung de…
An Polizeipräsidium Stuttgart Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Sichere Innenstadt - Videoüberwachung [#196239]
Datum
29. August 2020 12:57
An
Polizeipräsidium Stuttgart
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in meine Anfrage nimmt Bezug auf: - die Pressemeldung des SWR (https://www.swr.de/swraktuell/baden-wuerttemberg/stuttgart/gemeinderat-beschliesst-finanzierung-von-temporaerer-videoueberwachung-100.html) - Die Beschlussvorlage GRDrs 663/2020 vom 23.07.2020. Hierzu wurde bereits eine Anfrage an die Stadt Stuttgart gerichtet, welche mitteilte, dass die angeforderten Informationen bei Ihnen vorliegen müssten. (Vgl. https://fragdenstaat.de/anfrage/beschlussunterlagen-sichere-innenstadt-videouberwachung) Bitte senden Sie mir folgende Unterlagen bezüglich der geplanten Videoüberwachung in der Stuttgarter Innenstadt zu: - Die Dokumentation der Abwägungen zur angeführten Rechtsgrundlage §21 Abs. 3 PolG BW. Insbesondere (aber nicht beschränkt auf) den in der Beschlussvorlage benannten, mehrjährigen Vergleich der polizeilichen Kriminalitätsstatistik. - Die Dokumentation der bisher durchgeführten Abwägung der datenschutzrechtlichen Belange. - Relevante Dokumente aus der Erarbeitung der Beschlussvorlage GRDrs 663/2020 vom 23.07.2020. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 196239 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/196239/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Polizeipräsidium Stuttgart
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrer Anfrage nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz vom 29. August 2020, erg…
Von
Polizeipräsidium Stuttgart
Betreff
Sichere Innenstadt - Videoüberwachung [#196239]
Datum
14. September 2020 10:30
Status
Anfrage abgeschlossen
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3,0 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrer Anfrage nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz vom 29. August 2020, ergeht folgende Entscheidung: 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Gem. § 1 Abs. 2, 3 LIFG BW haben Antragsberechtigte gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, es sei denn, der Anspruch besteht aus den in §§ 4 bis 6 LIFG genannten Gründen nicht und/oder es liegt ein Ablehnungsgrund im Sinne des § 9 LIFG vor. Ihr Antrag ist abzulehnen, da kein Anspruch auf Überlassung der erbetenen Informationen besteht. Ein Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, wenn das Bekanntwerden der Informationen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 6 LIFG BW nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit von Beratungen und Entscheidungsprozessen haben kann. Die gewünschten Informationen stehen im Zusammenhang mit einem laufenden Verfahren, da sich die Videoüberwachung noch im Stadium der Planung befindet. Zweck des Gesetzes ist eine ungestörte Entscheidungsfindung. Der zwischen- und innerbehördliche Willensbildungsprozess soll geschützt werden, welcher allgemeine Überlegungen, Besprechungen, Beratschlagungen, Bewertungen sowie Prüfungen und die Abwägung aller für die Entscheidungsfindung wichtigen Umstände beinhaltet. Darüber hinaus liegt auch der Ausschlussgrund gem. § 4 Abs. 1 Nr. 2 LIFG vor, da Belange der öffentlichen Sicherheit betroffen sein können, sollten die Informationen bekannt werden. Mit freundlichen Grüßen