Sicherheits- und Evakuierungskonzept für den Romantischen Weihnachtsmarkt

Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG sowie Informationsfreiheitssatzung (IFS) der Stadtverwaltung Regensburg.

Guten Tag,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Im Bescheid vom 20.11.2023 (AZ: Amt 32.1.1/Fri) des Amtes für öffentliche Ordnung und Straßenverkehr bezüglich der „Kundgebung für Vergesellschaftung des Kulturerbes Schloss St. Emmeram und bezahlbaren Wohnraum, gegen private Luxusweihnachtsmärkte mit zu teurem Glühwein und gegen rechtspopulistische Propaganda und Klimaleugnung, Weihnachtsmärkte für alle!“ wird ein „Sicherheits- und Evakuierungskonzept für den Romantischen Weihnachtsmarkt“ angeführt. Ich bitte um Zusendung einer vollständigen Kopie diese Konzeptes.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach Art. 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Zudem berufen wir uns auf die Informationsfreiheitssatzung der Stadtverwaltung Regensburg,

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG sowie IFS/§ 4 Abs. 1 und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    14. Dezember 2023
  • Frist
    16. Januar 2024
  • Ein:e Follower:in
Kurt Raster
Kurt Raster (Recht auf Stadt - Regensburg)
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG sowie Informationsfreiheitssatzung (IFS) der Stadtverwaltung Regensburg. Guten Tag,…
An Amt für öffentliche Ordnung und Straßenverkehr - Regensburg Details
Von
Kurt Raster (Recht auf Stadt - Regensburg)
Betreff
Sicherheits- und Evakuierungskonzept für den Romantischen Weihnachtsmarkt [#294845]
Datum
14. Dezember 2023 07:59
An
Amt für öffentliche Ordnung und Straßenverkehr - Regensburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG sowie Informationsfreiheitssatzung (IFS) der Stadtverwaltung Regensburg. Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Im Bescheid vom 20.11.2023 (AZ: Amt 32.1.1/Fri) des Amtes für öffentliche Ordnung und Straßenverkehr bezüglich der „Kundgebung für Vergesellschaftung des Kulturerbes Schloss St. Emmeram und bezahlbaren Wohnraum, gegen private Luxusweihnachtsmärkte mit zu teurem Glühwein und gegen rechtspopulistische Propaganda und Klimaleugnung, Weihnachtsmärkte für alle!“ wird ein „Sicherheits- und Evakuierungskonzept für den Romantischen Weihnachtsmarkt“ angeführt. Ich bitte um Zusendung einer vollständigen Kopie diese Konzeptes. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach Art. 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Zudem berufen wir uns auf die Informationsfreiheitssatzung der Stadtverwaltung Regensburg, Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG sowie IFS/§ 4 Abs. 1 und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen
Kurt Raster Anfragenr: 294845 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/294845/ Postanschrift Kurt Raster << Adresse entfernt >>
Amt für öffentliche Ordnung und Straßenverkehr - Regensburg
Sehr geehrter Herr Raster, wir können Ihnen den Eingang Ihres u.s. Auskunftsersuchens bestätigen. Nach Prüfung I…
Von
Amt für öffentliche Ordnung und Straßenverkehr - Regensburg
Betreff
AW: [EXT] Sicherheits- und Evakuierungskonzept für den Romantischen Weihnachtsmarkt [#294845]
Datum
22. Dezember 2023 11:38
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Raster, wir können Ihnen den Eingang Ihres u.s. Auskunftsersuchens bestätigen. Nach Prüfung Ihres Anliegens können wir Ihnen mitteilen, dass aufgrund der von Ihnen vorgelegten Angaben dem Auskunftsersuchen nicht stattgegeben werden kann. Mögliche Rechtsgrundlage für das Auskunftsbegehren wäre Art. 39 Abs. 1 BayDSG; Umweltinformationen oder Verbraucherinformationen liegen nicht vor, die Informationsfreiheitssatzung der Stadt Regensburg bezieht sich nur auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Stadt Regensburg. Nach Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDSG hat jeder das Recht auf Auskunft über den Inhalt von Dateien und Akten öffentlicher Stellen, soweit ein berechtigtes, nicht auf eine entgeltliche Weiterverwendung gerichtetes Interesse glaubhaft dargelegt wird und 1. bei personenbezogenen Daten eine Übermittlung an nicht öffentliche Stellen zulässig ist und 2. Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht beeinträchtigt werden. Nach Art. 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayDSG kann die Auskunft allerdings verweigert werden, wenn u.a. sonstige öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Dies ist vorliegend der Fall. Bei einem Sicherheitskonzept handelt es sich um ein sicherheitsrelevantes Dokument mit sehr sensiblen Daten, die grundsätzlich nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Allgemein haben darauf nur der Veranstalter und die Sicherheitsbehörden Zugriff. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung wäre bei einer Herausgabe der Daten gefährdet und auch die privaten Interessen des Veranstalters würden entgegenstehen, da dieser auf Grundlage des Sicherheitskonzepts für einen sicheren Ablauf der Veranstaltung sorgen muss. Anderseits wird ein "berechtigtes, nicht auf eine entgeltliche Weiterverwendung gerichtetes Interesse" i.S.d. Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDSG an der Herausgabe der Daten von Ihnen nicht geltend gemacht. Eine Abwägung der unterschiedlichen Interessen führt zu dem Ergebnis, dass das öffentliche und private Interesse an der Geheimhaltung der Daten überwiegt. Falls wir von Ihnen keine weiteren Angaben erhalten, insbesondere zu einem möglichen berechtigten, nicht auf eine entgeltliche Weiterverwendung gerichtetes Interesse Ihrerseits, gehen wir davon aus, dass sich das Auskunftsbegehren erledigt hat. Mit freundlichen Grüßen
Kurt Raster
Kurt Raster (Recht auf Stadt - Regensburg)
Sie behaupten in Ihrer Antwort: „Umweltinformationen oder Verbraucherinformationen liegen nicht vor“ Dies wird…
An Amt für öffentliche Ordnung und Straßenverkehr - Regensburg Details
Von
Kurt Raster (Recht auf Stadt - Regensburg)
Betreff
AW: [EXT] Sicherheits- und Evakuierungskonzept für den Romantischen Weihnachtsmarkt [#294845]
Datum
26. Januar 2024 11:17
An
Amt für öffentliche Ordnung und Straßenverkehr - Regensburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sie behaupten in Ihrer Antwort: „Umweltinformationen oder Verbraucherinformationen liegen nicht vor“ Dies wird bestritten. 1) Umweltinformationen Umweltinformationen sind laut BayUIG Art. 2 auch „Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile ... auswirken“. Das Evakuierungskonzept für eine große Menschenmenge innerhalb des hochsensiblen Naturdenkmals Alleengürtel, in dem unter anderem seltene Käferarten beheimatet sind, ist eine Umweltinformationen. 2) Verbraucherinformationen Auch handelt es sich um eine Verbraucherinformation. Laut § 1 des VIG geht es um den „Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor gesundheitsschädlichen oder sonst unsicheren Erzeugnissen und Verbraucherprodukten“. Auch der „Romantische Weihnachtsmarkt auf Schloss Thurn und Taxis“ ist als Erzeugnis zu werten. Das Evakuierungsoperation gibt Aufschluss darüber, ob der betreffende Markt gefahrlos besucht werden kann. Hier gibt es erhebliche Zweifel. Denn von Seiten des Ordnungsamtes wurde argumentiert, der Emmeramsplatz sei ein zentraler Rettungspunkt für den Weihnachtsmarkt. Eine Belegung durch eine Kundgebung würde eine unmittelbare Gefährdung für die öffentliche Sicherheit darstellen. Der Emmeramsplatz ist während des Weihnachtsmarktes jedoch komplett von parkenden Autos zugestellt und daher, der Argumentation des Ordnungsamtes folgend, als zentraler Rettungspunkt offenbar ungeeignet. Von einer unmittelbaren Gefährdung der Weihnachtsmarktbesuchenden ist also auszugehen. Nebenbei: Für die Kundgebung hätten die Autos entfernt werden müssen. Vermutlich hätte sich dadurch die Tauglichkeit als Rettungspunkt wesentlich erhöht. 3) Informationsfreiheitssatzung Desweiteren schreiben Sie: „die Informationsfreiheitssatzung der Stadt Regensburg bezieht sich nur auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Stadt Regensburg“ Es wird bestritten, dass es sich beim Evakuierungskonzept um keine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises handelt. Laut bayerischer GO Art. 57 zählen zum eigenen Wirkungskreis von Gemeinden „insbesondere Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung“. Die Einrichtung eines Evakuierungskonzept dient dem Erhalt der öffentlichen Sicherheit. Das Evakuierungskonzept ist eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises. 4) Datenschutzgesetz Ihrer Ansicht nach handele es sich bei besagtem Sicherheits- und Evakuierungskonzept „um ein sicherheitsrelevantes Dokument mit sehr sensiblen Daten, die grundsätzlich nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind.“ Dies wird bestritten. Ein Evakuierungskonzept ist grundsätzlich für die Öffentlichkeit bestimmt. Fluchtwege müssen öffentlich bekannt sein, Evakuierungspunkte öffentlich ausgeschrieben und ausgeschildert werden. Ein geheimes Evakuierungskonzept ist ein Widerspruch in sich. Nebenei: Gegen die Pflicht, die Öffentlichkeit über Fluchtpunkte zu informieren, wurde meines Wissens verstoßen, denn auf dem Emmeramsplatz gab es zur Zeit des „Romantischen Weihnachtsmarkts auf Schloss Thurn und Taxis“ keinen sichtbaren Hinweis auf einen Rettungssammelpunkt. Schließlich argumentieren Sie: „Anderseits wird ein "berechtigtes, nicht auf eine entgeltliche Weiterverwendung gerichtetes Interesse" i.S.d. Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDSG an der Herausgabe der Daten von Ihnen nicht geltend gemacht.“ Auch dies wird bestritten. Aus meiner Anfrage geht eindeutig hervor, dass mein Interesse seinen Grund in der vom Ordnungsamt untersagten Kundgebung am Emmeramsplatz hat. Als Grund für das Verbot wurde besagtes Sicherheits- und Evakuierungskonzept angeführt. Als Mitwirkender des Kundgebungsteams habe ich ein erhebliches Interesse daran zu erfahren, ob das Versammlungsrecht tatsächlich aus nachvollziehbaren Gründen eingeschränkt wurde. Hinweis: Ich halte den Eingriff in die Grundrechte von Bürger*innen zugunsten einer privaten Veranstaltung für so gravierend, dass ich bei Nichtherausgabe des Sicherheits- und Evakuierungskozepts auf jeden Fall klagen werde. Anfragenr: 294845 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/294845/ Postanschrift Kurt Raster << Adresse entfernt >>
Amt für öffentliche Ordnung und Straßenverkehr - Regensburg
Sehr geehrter Herr Raster, vielen Dank für Ihre Erläuterungen. Nach nochmaliger Prüfung Ihres Auskunftsbegehrens…
Von
Amt für öffentliche Ordnung und Straßenverkehr - Regensburg
Betreff
AW: [EXT] AW: [EXT] Sicherheits- und Evakuierungskonzept für den Romantischen Weihnachtsmarkt [#294845]
Datum
14. März 2024 10:37
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Raster, vielen Dank für Ihre Erläuterungen. Nach nochmaliger Prüfung Ihres Auskunftsbegehrens unter den von Ihnen mitgeteilten Aspekten können wir Ihnen folgendes mitteilen: zu 1) Ein Auskunftsanspruch gem. BayUIG besteht aus unserer Sicht nicht. Das Sicherheitskonzept ist nicht als Umweltinformation zu qualifizieren. Eine Maßnahme, welche sich auf die Umweltbestandteile im Sinn des Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 BayUIG oder auf Faktoren im Sinn des Art. 2 Abs. 2 Nr. 2 BayUIG auswirkt oder wahrscheinlich auswirkt, liegt nicht vor. Das Sicherheitskonzept wirkt sich nicht unmittelbar auf ggf. schützenswerte Bestandteile des Alleengürtels aus. Ob sich im Evakuierungsfall im Bereich des Alleengürtels eine größere Menschenansammlung bildet und diese möglicherweise Umweltauswirkungen hätte, ist nicht bekannt und auch nicht Gegenstand des Sicherheitskonzepts. zu 2) Der Auskunftsanspruch gem. VIG scheitert, zumal es sich bei dem „Romantischen Weihnachtsmarkt auf Schloss Thurn und Taxis“ nicht um ein Erzeugnis im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (§ 1 Nr. 1 VIG) handelt. Erzeugnisse i.S.d. § 2 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sind Lebensmittel, einschließlich Lebensmittelzusatzstoffen, Futtermittel, Mittel zum Tätowieren, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände. Dies ist vorliegend nicht einschlägig. zu 3) Die Informationsfreiheitssatzung ist ebenfalls nicht anwendbar. Das Sicherheitskonzept war Bestandteil der Antragsunterlagen für die sicherheitsrechtliche Genehmigung der Veranstaltung. Rechtsgrundlage ist Art. 19 Abs. 3 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG). Der Vollzug des Art. 19 LStVG ist eine Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises nach Art. 58 GO. Die Stadt Regensburg nimmt insofern Ihre staatliche (vom Freistaat Bayern übertragene) Aufgabe als Sicherheitsbehörde war. zu 4) Zum Vorliegen eines berechtigten Interesses i.S.d. Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDSG teilen Sie uns mit, dass Sie als Mitwirkender des Kundgebungsteams ein erhebliches Interesse daran hätten zu erfahren, ob das Versammlungsrecht tatsächlich aus nachvollziehbaren Gründen eingeschränkt wurde. Dass Sie Mitwirkender der Versammlung waren, war uns bislang nicht bekannt, da Sie im versammlungsrechtlichen Verfahren nicht als Veranstalter in Erscheinung getreten sind. Aus der Teilnahme an der Versammlung könnte ggf. ein berechtigtes Interesse abgeleitet werden, gerade unter dem Aspekt der Verlegung der Versammlung. Dabei dürfen aber, wie bereits mitgeteilt, Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht beeinträchtigt werden (Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayDSG). Ist die Beeinträchtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht auszuschließen, besteht für den Antragsteller kein Recht auf Informationszugang. Unsicherheiten bei dieser Prognoseentscheidung gehen hierbei zu Lasten des Antragstellers. Bei einer (vollständigen) Herausgabe des Sicherheitskonzeptes sehen wir Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung jedoch in ganz erheblichem Maße als beeinträchtigt. Im Sicherheitskonzept des Romantischen Weihnachtsmarktes sind die Maßnahmen, Szenarien und Gefährdungsanalysen des Veranstalters für einen sicheren Ablauf der Veranstaltung beschrieben. Es handelt sich dabei insbesondere um die folgenden wesentlichen Maßnahmen: - Evakuierung des Veranstaltungsgeländes und Erreichbarkeit für Rettungskräfte - Gefährdungsanalyse zu möglichen Risiken bei Durchführung der Veranstaltung - Maßnahmen zur Durchführung der Geländeüberwachung und Herstellen der grundsätzlichen Sicherheit auf dem Veranstaltungsgelände - Organisationsaufbau des Veranstalters mit Kommunikationswegen - Maßnahmenbeschreibung / Szenarien für verschiedene Schadensereignisse einschließlich möglicher Anschlagszenarien - Konzept für den Sicherheitsdienst und weiteres Personal einschließlich zeitlicher und örtlicher Einsatz im Rahmen der Veranstaltung Die Kenntnis dieser Inhalte ist hoch sicherheitsrelevant und daher nur für den Veranstalter, dessen Personal und die zuständigen Sicherheitsbehörden bestimmt. Erhalten Dritte Zugriff auf diese Informationen, könnte der sichere Ablauf der Veranstaltung nicht mehr garantiert werden. Es ist dabei nicht auszuschließen, dass durch Dritte die Informationen für eine Störung der Veranstaltung bis hin zu möglichen Anschlagsplänen genutzt werden können. So würde z.B. die Kenntnis über die Standorte der Videoüberwachung und den zeitlichen und örtlichen Einsatz des Sicherheitspersonals die Planung und Durchführung eines terroristischen Anschlags auf das Veranstaltungsgelände erheblich erleichtern. Gefahren bestehen dabei insbesondere für Leib und Leben der Besucherinnen und Besucher der Veranstaltung. Vor diesem Hintergrund ist die (vollständige) Herausgabe des Sicherheitskonzepts abzulehnen. Unter dem Aspekt des von Ihnen geltend gemachten Interesses an der Herausgabe des Sicherheitskonzepts, namentlich der Fragestellung, weshalb die Versammlung, an der Sie teilgenommen haben, vom geplanten Versammlungsort Emmeramsplatz wegverlegt wurde, können wir Ihnen anbieten, den entsprechenden Abschnitt des Sicherheitskonzepts, in dem die Fluchtpunkte (darunter der Emmeramsplatz) dargestellt sind, auszugsweise zukommen zu lassen. Im Übrigen empfehlen wir Ihnen den Antrag auf Auskunft für das (vollständige) Sicherheitskonzept zurückzunehmen, da Sie ansonsten mit einer kostenpflichtigen Ablehnung des Auskunftsbegehrens rechnen müssen. Wir bitten um Mitteilung, ob mit einer, wie beschriebenen, auszugsweisen Übersendung des Sicherheitskonzeptes Einverständnis besteht und der Antrag entsprechend im Übrigen zurückgenommen wird. Mit freundlichen Grüßen

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Kurt Raster
Kurt Raster (Recht auf Stadt - Regensburg)
Sehr << Anrede >> wie Ihre Antwort zeigt, sind unsere Bedenken bezüglich des Sicherheits- und Evakuie…
An Amt für öffentliche Ordnung und Straßenverkehr - Regensburg Details
Von
Kurt Raster (Recht auf Stadt - Regensburg)
Betreff
AW: [EXT] AW: [EXT] Sicherheits- und Evakuierungskonzept für den Romantischen Weihnachtsmarkt [#294845]
Datum
18. März 2024 10:44
An
Amt für öffentliche Ordnung und Straßenverkehr - Regensburg
Status
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Sehr << Anrede >> wie Ihre Antwort zeigt, sind unsere Bedenken bezüglich des Sicherheits- und Evakuierungskonzepts für den Romantischen Weihnachtsmarkt mehr als berechtigt. Offenbar wurden die Umweltauswirkungen nicht geprüft und die Verbraucher*inneninteressen nicht ausreichend berücksichtigt. Einen übertragenen Wirkungskreises aus Art. 19 Abs. 3 LStVG zu konstruieren ist einfach nur lächerlich und grenzt an Rechtsbeugung. Schließlich offenbaren Ihre Ausführungen zu terroristischen Anschlägen nicht nur eine blühende Fantasie, sondern auch einen grandiosen Mangel. Denn Ihren Worten nach werden jedes Jahr anscheinend die gleichen Pläne benutzt, beispielsweise für die Standorte der Videoüberwachung. Wenn nur eine*r der wahrscheinlich vielen hundert Mitarbeitenden der letzten Jahre nicht dicht hält, sind nach Ihrer Logik alle Sicherheitsmaßnamen obsolet. Aber einem Ordnungsamt, das laut Stadtverwaltung für besagten Weihnachtsmarkt Werbung an Verkehrsschildern genehmigte, ist vieles zuzutrauen – auch die Ausweisung eines durch parkende Autos blockierten Platzes als Hauptfluchtpunkt. Ich werde daher spätestens April Klage einreichen. Mit freundlichen Grüßen, Kurt Raster Anfragenr: 294845 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/294845/ Postanschrift Kurt Raster << Adresse entfernt >>