Sehr geehrter Herr Raster,
vielen Dank für Ihre Erläuterungen.
Nach nochmaliger Prüfung Ihres Auskunftsbegehrens unter den von Ihnen mitgeteilten Aspekten können wir Ihnen folgendes mitteilen:
zu 1)
Ein Auskunftsanspruch gem. BayUIG besteht aus unserer Sicht nicht. Das Sicherheitskonzept ist nicht als Umweltinformation zu qualifizieren. Eine Maßnahme, welche sich auf die Umweltbestandteile im Sinn des Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 BayUIG oder auf Faktoren im Sinn des Art. 2 Abs. 2 Nr. 2 BayUIG auswirkt oder wahrscheinlich auswirkt, liegt nicht vor. Das Sicherheitskonzept wirkt sich nicht unmittelbar auf ggf. schützenswerte Bestandteile des Alleengürtels aus. Ob sich im Evakuierungsfall im Bereich des Alleengürtels eine größere Menschenansammlung bildet und diese möglicherweise Umweltauswirkungen hätte, ist nicht bekannt und auch nicht Gegenstand des Sicherheitskonzepts.
zu 2)
Der Auskunftsanspruch gem. VIG scheitert, zumal es sich bei dem „Romantischen Weihnachtsmarkt auf Schloss Thurn und Taxis“ nicht um ein Erzeugnis im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (§ 1 Nr. 1 VIG) handelt. Erzeugnisse i.S.d. § 2 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sind Lebensmittel, einschließlich Lebensmittelzusatzstoffen, Futtermittel, Mittel zum Tätowieren, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände. Dies ist vorliegend nicht einschlägig.
zu 3)
Die Informationsfreiheitssatzung ist ebenfalls nicht anwendbar. Das Sicherheitskonzept war Bestandteil der Antragsunterlagen für die sicherheitsrechtliche Genehmigung der Veranstaltung. Rechtsgrundlage ist Art. 19 Abs. 3 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG). Der Vollzug des Art. 19 LStVG ist eine Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises nach Art. 58 GO. Die Stadt Regensburg nimmt insofern Ihre staatliche (vom Freistaat Bayern übertragene) Aufgabe als Sicherheitsbehörde war.
zu 4)
Zum Vorliegen eines berechtigten Interesses i.S.d. Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDSG teilen Sie uns mit, dass Sie als Mitwirkender des Kundgebungsteams ein erhebliches Interesse daran hätten zu erfahren, ob das Versammlungsrecht tatsächlich aus nachvollziehbaren Gründen eingeschränkt wurde.
Dass Sie Mitwirkender der Versammlung waren, war uns bislang nicht bekannt, da Sie im versammlungsrechtlichen Verfahren nicht als Veranstalter in Erscheinung getreten sind.
Aus der Teilnahme an der Versammlung könnte ggf. ein berechtigtes Interesse abgeleitet werden, gerade unter dem Aspekt der Verlegung der Versammlung.
Dabei dürfen aber, wie bereits mitgeteilt, Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht beeinträchtigt werden (Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayDSG). Ist die Beeinträchtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht auszuschließen, besteht für den Antragsteller kein Recht auf Informationszugang. Unsicherheiten bei dieser Prognoseentscheidung gehen hierbei zu Lasten des Antragstellers.
Bei einer (vollständigen) Herausgabe des Sicherheitskonzeptes sehen wir Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung jedoch in ganz erheblichem Maße als beeinträchtigt.
Im Sicherheitskonzept des Romantischen Weihnachtsmarktes sind die Maßnahmen, Szenarien und Gefährdungsanalysen des Veranstalters für einen sicheren Ablauf der Veranstaltung beschrieben.
Es handelt sich dabei insbesondere um die folgenden wesentlichen Maßnahmen:
- Evakuierung des Veranstaltungsgeländes und Erreichbarkeit für Rettungskräfte
- Gefährdungsanalyse zu möglichen Risiken bei Durchführung der Veranstaltung
- Maßnahmen zur Durchführung der Geländeüberwachung und Herstellen der grundsätzlichen Sicherheit auf dem Veranstaltungsgelände
- Organisationsaufbau des Veranstalters mit Kommunikationswegen
- Maßnahmenbeschreibung / Szenarien für verschiedene Schadensereignisse einschließlich möglicher Anschlagszenarien
- Konzept für den Sicherheitsdienst und weiteres Personal einschließlich zeitlicher und örtlicher Einsatz im Rahmen der Veranstaltung
Die Kenntnis dieser Inhalte ist hoch sicherheitsrelevant und daher nur für den Veranstalter, dessen Personal und die zuständigen Sicherheitsbehörden bestimmt.
Erhalten Dritte Zugriff auf diese Informationen, könnte der sichere Ablauf der Veranstaltung nicht mehr garantiert werden.
Es ist dabei nicht auszuschließen, dass durch Dritte die Informationen für eine Störung der Veranstaltung bis hin zu möglichen Anschlagsplänen genutzt werden können.
So würde z.B. die Kenntnis über die Standorte der Videoüberwachung und den zeitlichen und örtlichen Einsatz des Sicherheitspersonals die Planung und Durchführung eines terroristischen Anschlags auf das Veranstaltungsgelände erheblich erleichtern.
Gefahren bestehen dabei insbesondere für Leib und Leben der Besucherinnen und Besucher der Veranstaltung.
Vor diesem Hintergrund ist die (vollständige) Herausgabe des Sicherheitskonzepts abzulehnen.
Unter dem Aspekt des von Ihnen geltend gemachten Interesses an der Herausgabe des Sicherheitskonzepts, namentlich der Fragestellung, weshalb die Versammlung, an der Sie teilgenommen haben, vom geplanten Versammlungsort Emmeramsplatz wegverlegt wurde, können wir Ihnen anbieten, den entsprechenden Abschnitt des Sicherheitskonzepts, in dem die Fluchtpunkte (darunter der Emmeramsplatz) dargestellt sind, auszugsweise zukommen zu lassen.
Im Übrigen empfehlen wir Ihnen den Antrag auf Auskunft für das (vollständige) Sicherheitskonzept zurückzunehmen, da Sie ansonsten mit einer kostenpflichtigen Ablehnung des Auskunftsbegehrens rechnen müssen. Wir bitten um Mitteilung, ob mit einer, wie beschriebenen, auszugsweisen Übersendung des Sicherheitskonzeptes Einverständnis besteht und der Antrag entsprechend im Übrigen zurückgenommen wird.
Mit freundlichen Grüßen