Stadt Dortmund
Der Oberbürgermeister
Stadt Dortmund
Der Oberbürgermeister
Sehr geehrte Frau Liebert,
ich beziehe mich auf Ihre o.g. Anfrage vom 08.11.2022 über das Forum
fragdenstaat.de zum privaten Sicherheitsdienst des Cityrings.
Das Dezernat für Recht, Ordnung, Bürgerdienste und Feuerwehr hat mich
gebeten, Ihnen folgende Informationen zu geben:
Seit dem Frühjahr 2022 gehen bei der Stadtverwaltung verstärkt
Anfragen/Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern sowie aus der
Händlerschaft darüber ein, dass Personen im Citybereich sowohl im
öffentlichen Raum als auch auf privaten Flächen Drogen konsumieren und/oder
ihre Hinterlassenschaften und Unrat zurücklassen. Die Stadtverwaltung hat
reagiert und kontrolliert durch den städtischen Kommunalen Ordnungsdienst
verstärkt den öffentlichen Raum im Innenstadtbereich. Im Bereich des
Stadtgartens, der zentralen Grünfläche innerhalb des Innenstadtzentrums,
ist in den Abendstunden bis 23.00 Uhr ein privater Sicherheitsdienst
präsent, der bei ordnungsrechtlichen Störungen die Polizei bzw. das
Ordnungsamt informiert. Der private Sicherheitsdienst kann lediglich in
Notfällen die sogenannten Jedermannrechte wahrnehmen.
Ein Großteil der eingehenden Beschwerden bezieht sich jedoch auf private
Flächen, insbesondere die Eingangsbereiche von Geschäften und damit auf
Flächen, die erkennbar außerhalb der öffentlichen Wegefläche liegen. Auf
diesen Flächen können nur die Ladenbesitzer im Rahmen ihres Hausrechts
tätig werden. Die Wahrnehmung des privaten Hausrechts in den
Geschäftseingängen durch den kommunalen Ordnungsdienst kam dabei nicht in
Betracht. Diesen Standpunkt hat der Rechts- und Ordnungsdezernent auch
Vertretern des Cityrings erläutert und aufgezeigt, dass die Ladenbesitzer
für die Wahrnehmung des eigenen Hausrechts auf ihrer Privatfläche selbst
verantwortlich sind und dieses selbst - durch ihr Personal oder ein
beauftragtes Unternehmen - ausüben können. Dem Cityring wurden auf dessen
Wunsch hin die Kontaktdaten des von der Stadt Dortmund beauftragten
privaten Sicherheitsdienstes im Stadtgarten mitgeteilt.
Dies hat folgenden Hintergrund: Die Stadt Dortmund hat bei der Vergabe von
Aufträgen sehr hohe Anforderungen an die Auftragsnehmer hinsichtlich der
Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung. Die Zusammenarbeit der Stadt mit
dem im Stadtgarten beauftragten Sicherheitsdienst hat sich bewährt. Mit der
separaten Beauftragung dieses Sicherheitsdienstes durch den Cityring sollte
vermieden werden, dass ggf. ein anderer, weniger qualifizierter
Sicherheitsdienst den Zuschlag erhält.
Zudem wurde dem Cityring dargelegt, dass ein von ihm beauftragter
Sicherheitsdienst lediglich das private Hausrecht ausüben dürfe und dieses
an der jeweiligen Grundstücksgrenze ende. Auch wurde dem Cityring
nachstehendes Infoblatt mit einer Auflistung der existenziellen Hilfen für
wohnungslose Menschen zur Verfügung gestellt, damit die Sicherheitskräfte
dieses an etwaige Obdachlose aushändigen können:
(See attached file: Existenzielle Hilfen für wohnungslose Menschen in
Dortmund ab 20.Dezember 2021.docx)
In der öffentlichen Sitzung des Ausschusses für Bürgerdienste, öffentliche
Ordnung, Anregungen und Beschwerden vom 08.11.2022 wurde die Thematik
ebenfalls behandelt. Die dazu vorliegenden Unterlagen stelle ich Ihnen
ebenfalls erläuternd zur Verfügung:
(See attached file: Anfrage 25188-22-E1.doc.pdf)(See attached file:
Beantwortung Anfrage Grüne Sicherheitsdienst Cityring.doc.pdf)
Der Stadtverwaltung ist nicht Vertragspartei des zwischen dem Cityring und
dem privaten Sicherheitsdienst geschlossenen Vertrags. Dementsprechend
liegen ihr weder der Vertrag, noch Rechnungen vor.
Gebührenberechnung:
Gem. § 1 Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz
Nordrhein-Westfalen (VerwGebO IFG NRW) werden für Amtshandlungen Kosten
(Gebühren und Auslagen) nach Gebührentarif erhoben. Für die Erteilung einer
schriftlichen Auskunft in einfachen Fällen werden keine Gebühren erhoben.
Für die Ihnen mit diesem Bescheid zur Verfügung gestellten Informationen
werden keine Gebühren erhoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage
erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen,
Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, schriftlich oder zur Niederschrift
der Urkundsbeamtin*des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Wird
die Klage schriftlich erhoben, so sollen ihr zwei Abschriften beigefügt
werden. Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen
Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das
elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet
sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der
verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person
signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Die
für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen
Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über
die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und
über das besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017
(BGBl. I S. 3803). Falls die Frist durch das Verschulden einer*eines von
Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde deren*dessen
Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
Hinweis: Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite
www.justiz.de. - 3 - Auf Ihr Recht, die Landesbeauftragte für Datenschutz
und Informationsfreiheit als Beauftragte für das Recht auf Information
anzurufen (§§ 5 Abs. 2 S. 4, 13 Abs. 2 IFG NRW), weise ich hin.
Mit freundlichen Grüßen