Sicherheitszonen nach § 10 SeeAnlG iVm § 7 KVRV

Eine Aufstellung der bisherigen Sicherheitszonen nach § 10 SeeAnlG und die dazugehörigen Allgemeinverfügungen (soweit existent) der WSV nach § 7 KVRV.

Sollten bisher keine solchen Sicherheitszonen geschaffen worden sein, genügt mir diese Information.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    23. März 2023
  • Frist
    25. April 2023
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Valentin Schatz (Leuphana Universität Lüneburg)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Eine Aufstellung der bisherigen Siche…
An Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Details
Von
Valentin Schatz (Leuphana Universität Lüneburg)
Betreff
Sicherheitszonen nach § 10 SeeAnlG iVm § 7 KVRV [#273839]
Datum
23. März 2023 15:25
An
Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine Aufstellung der bisherigen Sicherheitszonen nach § 10 SeeAnlG und die dazugehörigen Allgemeinverfügungen (soweit existent) der WSV nach § 7 KVRV. Sollten bisher keine solchen Sicherheitszonen geschaffen worden sein, genügt mir diese Information.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Valentin Schatz Anfragenr: 273839 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/273839/ Postanschrift Valentin Schatz << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Valentin Schatz (Leuphana Universität Lüneburg)
Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
Sehr geehrter Herr Schatz, bitte sehen Sie die Allgemeinverfügungen der GDWS zu den Sicherheitszonen, die vom BSH…
Von
Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
Betreff
WG: Prof. Dr. Valentin Schatz, Institut für Nachhaltigkeitssteuerung, Leuphana Universität Lüneburg über Frage den Staat.de ->Sicherheitszonen nach § 10 SeeAnlG iVm § 7 KVRV [#273839]
Datum
23. März 2023 16:43
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Schatz, bitte sehen Sie die Allgemeinverfügungen der GDWS zu den Sicherheitszonen, die vom BSH im Bereich der Ausschließlichen Wirtschaftszone eingerichtet worden sind, unter https://www.elwis.de/DE/Seeschifffahrt/Offshore-Windparks/Offshore-Windparks-node.html ein (etwas nach unten scrollen). Mit freundlichen Grüßen
Valentin Schatz (Leuphana Universität Lüneburg)
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Wenn ich das richtig sehe, sind auf der ang…
An Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Details
Von
Valentin Schatz (Leuphana Universität Lüneburg)
Betreff
AW: WG: Prof. Dr. Valentin Schatz, Institut für Nachhaltigkeitssteuerung, Leuphana Universität Lüneburg über Frage den Staat.de ->Sicherheitszonen nach § 10 SeeAnlG iVm § 7 KVRV [#273839]
Datum
23. März 2023 17:27
An
Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Wenn ich das richtig sehe, sind auf der angegebenen Webseite nur Allgemeinverfügungen zu Sicherheitszonen für Offshore-Windparks, also nach der SeeAnlV (alte Fassung) bzw. heute nach dem WindSeeG. Mich interessieren Sicherheitszonen nach dem SeeAnlG (§ 10), die nur für andere Anlagen als Offshore-Windparks in Frage kommen. Möglicherweise gibt es noch keine? Übrigens sind die Informationen auf Ihrer Webseite nicht mehr aktuell: ""Grundlage für die Errichtung von Anlagen in der AWZ sind das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und das deutsche Seeaufgabengesetz (SeeAufgG) (Interner Link). Das Zulassungsverfahren regelt die Seeanlagenverordnung (SeeAnlV)."" Das SeeAufgG und die SeeAnlV sind nicht mehr die Grundlage, sondern das WindSeeG. Mit freundlichen Grüßen Valentin Schatz Anfragenr: 273839 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/273839/
Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
Sehr geehrter Herr Schatz, auf der Seite sind alle Allgemeinverfügungen aufgeführt - ich hatte jüngst noch einmal…
Von
Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
Betreff
AW: WG: Prof. Dr. Valentin Schatz, Institut für Nachhaltigkeitssteuerung, Leuphana Universität Lüneburg über Frage den Staat.de ->Sicherheitszonen nach § 10 SeeAnlG iVm § 7 KVRV [#273839]
Datum
23. März 2023 17:32
Status
Sehr geehrter Herr Schatz, auf der Seite sind alle Allgemeinverfügungen aufgeführt - ich hatte jüngst noch einmal um Überprüfung gebeten. Eine einzelne Anlage: In der AWZ wird vom BSH eine SiZo eingerichtet werden/worden sein; jedoch würden wir dort keine Allgemeinverfügung vorsehen. Die SiZo um einzelne Anlagen mit max 500 m sind klein und wären dann auch der Abstand, den der Verkehr einhalten muss. Die Allgemeinverfügungen für die Windparks werden vorgesehen, damit Verkehr unter 24m Länge nicht sehr große Ausweichfahrten um Windparks herum unternehmen muss. Übrigens, wenn in einem Windpark-Cluster gebaut wird, wird das Cluster verkehrlich geschlossen (nur Baufahrzeuge, Versorgungsfahrzeuge usw. dürfen einfahren.) Ja, der Intro-Text muss überarbeitet werden. Die Kollegin, die das bearbeitet hat, war befristet bei uns und ist daher gewechselt. Wir sind nicht voll besetzt. Mit freundlichen Grüßen

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Valentin Schatz (Leuphana Universität Lüneburg)
Sehr << Anrede >> vielen Dank, das ist sehr interessant. Nach § 7 Abs. 2 KVRV gilt die Ausnahme für …
An Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Details
Von
Valentin Schatz (Leuphana Universität Lüneburg)
Betreff
AW: WG: Prof. Dr. Valentin Schatz, Institut für Nachhaltigkeitssteuerung, Leuphana Universität Lüneburg über Frage den Staat.de ->Sicherheitszonen nach § 10 SeeAnlG iVm § 7 KVRV [#273839]
Datum
23. März 2023 17:48
An
Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank, das ist sehr interessant. Nach § 7 Abs. 2 KVRV gilt die Ausnahme für Schiffe bis maximal 24 m Rumpflänge auch für Einzelanlagen. Die WSV "legt" (von "kann" ist nicht die Rede) nach § 7 Abs. 3 S. 2 KVRV "die Bedingungen für die Befreiung vom Befahrensverbot für Fahrzeuge, deren Rumpflänge 24 Meter nicht übersteigt, fest". Aber wenn ich Sie richtig verstanden habe, würden Sie für eine Einzelanlage keine Allgemeinverfügung erlassen? Mit freundlichen Grüßen Valentin Schatz Anfragenr: 273839 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/273839/