Sicherstellung Restgehwegbreite 1,5m bei Senkrechtparkplätzen mit Überhang & Außengastronomie
Zur Anordnung von Senkrechtparkplätzen kommuniziert das Baureferat:
"Grundsätzlich gilt, dass bei Bau und Anordnung von Senkrechtparkständen gemäß den Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs immer ein Überhangstreifen von bis zu 70 cm zu beachten und zu berücksichtigen ist, in dem die Frontseiten der parkenden Fahrzeuge in die Gehbahn hineinragen können. Dabei soll eine ausreichende Restgehwegbreite verbleiben, um einen ungehinderten Begegnungsverkehr von Fußgänger*innen zu ermöglichen."
Gleichzeitig wird Außengastronomie in der Art ermöglicht, dass neben den Gastromöbeln noch 1,5m Restgehwegbreite bleiben.
Nun stellt sich mir die Frage, wie die 1,5m sichergestellt werden können, wenn zeitgleich noch mit 70cm Fahrzeugüberhang zu rechnen ist und somit nur noch 80cm Gehweg bleiben.
Wie ist hierfür die legale Lösung? Wie kann derart illegales Parken unterbunden werden um Gastronomie & ungehinderte Fußverkehr zu ermöglichen?
Anfrage erfolgreich
-
Datum11. August 2023
-
13. September 2023
-
0 Follower:innen
Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen
FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!