Sicherstellungszuschlag für Hebammen

• Welche Zeitspanne gilt nach Ihrer Ansicht als zumutbare Bearbeitungszeit für die Auszahlung des Sicherstellungszuschlages für Hebammen ab dem Zeitpunkt, an dem alle erforderlichen Unterlagen vorliegen?
• Ist eine Eingangsbestätigung eines Antrages auf den Sicherstellungszuschlag durch die GKV zumutbar und wer kann sie der GKV abverlangen?
• Gibt es niedergelegte Regeln und Maßgaben von Ihrer oder anderer Seite, z.B. vom Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen, nach denen diese Anträge bearbeitet werden müssen und auf den sich Hebammen gegenüber der GKV beziehen können?

Wie man Ihrer Webseite entnehmen kann, untersteht der GKV-Spitzenverband der Aufsicht des Bundesgesundheitsministeriums.

Minister Gröhe hat in seiner Amtszeit den Sicherstellungszuschlag für Hebammen gesetzlich verankert. Dieser wird nach einer festgelegten Formel berechnet und soll den geburtshilflichen Hebammen auf Antrag ausgezahlt werden.

Doch die Bearbeitung dieser Anträge und demzufolge die Auszahlung des den Hebammen zustehenden Sicherstellungszuschlages läuft oft nur sehr schleppend und zeitlich schwer abschätzbar. Diesbezügliche vertragliche Regelungen gibt es nicht. Derzeit liegt die Bearbeitungszeit häufig bei 5 Monaten und mehr. Als ich einmal in Woche 15 nach Antragstellung fragte, ob mein Antrag überhaupt eingegangen sei, erhielt ich die Antwort, Eingangsbestätigungen seien nicht üblich.
Eine fehlende Eingangsbestätigung zwingt uns jedoch, nach einiger Zeit nachzufragen, ob der Antrag eingegangen ist, um sicher zu stellen, dass er nicht versehentlich verloren gegangen ist. Dies wiederum blockiert die bearbeitende Stelle unnötig. Ständiges Nachfragen als Voraussetzung dafür, dass überhaupt etwas passiert, ist mühsam und erschwert auch unseren ohnehin nicht leichten Arbeitsalltag.

Die hohen Berufshaftpflichtprämien im Verein mit einer unkalkulierbaren Bearbeitungs- und Auszahlungspraxis können zudem die Liquidität einer Hebamme akut bedrohen.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    26. Juni 2022
  • Frist
    29. Juli 2022
  • 22 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: • Welche Zeitspan…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Sicherstellungszuschlag für Hebammen [#252138]
Datum
26. Juni 2022 00:00
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
• Welche Zeitspanne gilt nach Ihrer Ansicht als zumutbare Bearbeitungszeit für die Auszahlung des Sicherstellungszuschlages für Hebammen ab dem Zeitpunkt, an dem alle erforderlichen Unterlagen vorliegen? • Ist eine Eingangsbestätigung eines Antrages auf den Sicherstellungszuschlag durch die GKV zumutbar und wer kann sie der GKV abverlangen? • Gibt es niedergelegte Regeln und Maßgaben von Ihrer oder anderer Seite, z.B. vom Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen, nach denen diese Anträge bearbeitet werden müssen und auf den sich Hebammen gegenüber der GKV beziehen können? Wie man Ihrer Webseite entnehmen kann, untersteht der GKV-Spitzenverband der Aufsicht des Bundesgesundheitsministeriums. Minister Gröhe hat in seiner Amtszeit den Sicherstellungszuschlag für Hebammen gesetzlich verankert. Dieser wird nach einer festgelegten Formel berechnet und soll den geburtshilflichen Hebammen auf Antrag ausgezahlt werden. Doch die Bearbeitung dieser Anträge und demzufolge die Auszahlung des den Hebammen zustehenden Sicherstellungszuschlages läuft oft nur sehr schleppend und zeitlich schwer abschätzbar. Diesbezügliche vertragliche Regelungen gibt es nicht. Derzeit liegt die Bearbeitungszeit häufig bei 5 Monaten und mehr. Als ich einmal in Woche 15 nach Antragstellung fragte, ob mein Antrag überhaupt eingegangen sei, erhielt ich die Antwort, Eingangsbestätigungen seien nicht üblich. Eine fehlende Eingangsbestätigung zwingt uns jedoch, nach einiger Zeit nachzufragen, ob der Antrag eingegangen ist, um sicher zu stellen, dass er nicht versehentlich verloren gegangen ist. Dies wiederum blockiert die bearbeitende Stelle unnötig. Ständiges Nachfragen als Voraussetzung dafür, dass überhaupt etwas passiert, ist mühsam und erschwert auch unseren ohnehin nicht leichten Arbeitsalltag. Die hohen Berufshaftpflichtprämien im Verein mit einer unkalkulierbaren Bearbeitungs- und Auszahlungspraxis können zudem die Liquidität einer Hebamme akut bedrohen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 252138 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/252138/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre untenstehende Anfrage richtet sich nicht auf Zugang oder Auskunft zu…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Abgabenachricht, Sicherstellungszuschlag für Hebammen [#252138]
Datum
27. Juni 2022 07:37
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre untenstehende Anfrage richtet sich nicht auf Zugang oder Auskunft zu vorhandenen amtlichen Aufzeichnungen, sondern auf erklärende Antworten oder Stellungnahmen zu konkreten Fragestellungen. Damit sind die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften § 1 IFG, § 3 UIG und § 1 VIG nicht einschlägig. Ihre Anfrage haben wir aber an das zuständige Fachreferat bzw. Referat für Bürgerkommunikation weitergeleitet. Dort wird Ihr Anliegen geprüft und ggf. eine Beantwortung veranlasst. Ich bitte ferner um Berücksichtigung, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Zeit ein sehr hohes Aufkommen an Anfragen hat. Wir arbeiten mit Nachdruck an der Bearbeitung der eingegangenen Anfragen, die vielfach sehr umfangreich sind. Ich bitte daher um Verständnis, dass die Bearbeitungszeit durch diese besonderen Umstände etwas länger als üblich sein könnte. Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMG: https://www.bundesgesundheitsminister.... Mit freundlichen Grüßen

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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Sicherstellungszuschlag für Hebammen“ vom 26.0…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Abgabenachricht, Sicherstellungszuschlag für Hebammen [#252138]
Datum
30. Juli 2022 21:40
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Sicherstellungszuschlag für Hebammen“ vom 26.06.2022 (#252138) wurde von Ihnen nach mehr als vier Wochen noch nicht beantwortet. Auch wenn "die genannten Rechtsvorschriften § 1 IFG, § 3 UIG und § 1 VIG nicht einschlägig" sein sollten, ist doch die Angehörigen eines angeblich "systemrelevanten Berufsstandes" durch die derzeitge Praxis des GKV-Spitzenverbandes teilweise existenziell von Liquiditätdsengpässen betroffen. Das Bundesgesundheitsministerium hat hier mit seiner Aufsichtspflicht auch eine Verantwortung, eine Bearbeitungszeit zu definieren, die nicht vom GKV-Spitzenverband willkürlich und einseitig ohne Limitierung ausgedehnt werden kann. Bitte informieren Sie mich zeitnah über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>