Sehr geehrter Herr Semsrott,
mit E-Mail vom 31. Juli 2017 baten Sie um Übersendung einer
"Übersicht der Sicherheitsbaumaßnahmen für die Privatwohnungen von Abgeordneten in dieser Legislaturperiode, möglichst aufgeschlüsselt nach Art der Maßnahmen und Kosten."
Ihrem Antrag kann nicht entsprochen werden.
Begründung:
Gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 IFG ist der Deutsche Bundestag zur Herausgabe von amtlichen Informationen verpflichtet, soweit er öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt und keine Ausschlussgründe entsprechend der §§ 3 ff. IFG vorliegen.
Amtliche Information ist jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Allgemein kann ich mitteilen, dass in der 18. Wahlperiode auf Antrag von Mitgliedern des Deutschen Bundestages Sicherungskonzeptionen des Bundeskrin:ünalamtes erstellt
wurden. Bei der Umsetzung der Empfehlungen dieser Sicherungskonzeptionen hat jedes Mitglied des Deutschen
Bundestages gemäß eines Beschlusses des Ältestenrates die
Möglichkeit, Kosten für bauliche Sicherungsmaßnahmen bis zu einem Maximalbetrag in Höhe von 19.000 Euro erstattet zu
bekommen.
Der Zugang zu weiteren Informationen ist nach§§ 3 ff. IFG
ausgeschlossen.
1.
Die Herausgabe der von Ihnen gewünschten Dokumente und Unterlagen steht bereits § 3 Nr. 4 IFG entgegen.
Danach besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einer durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (Verschlusssachenanweisung - VSA) geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht unterliegt. Neben einer formalen Einstufung als Verschlusssache kommt es auch auf das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen an.
Die von Ihnen gewünschten Unterlagen sind in allen Fällen gemäß der Verschlusssachenanweisung als "VS - Nur für den
Dienstgebrauch" (VS- NfD) eingestuft. Verschlusssachen sind im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse (vgl. Schoch, IFG-Kommentar, § 3 Rn. 140). Die jeweilige Einstufung orientiert sich an ihrer Schutzbedürftigkeit.
Alle Einstufungsgrade der VSA begründen eine Sperre des Informationszugangs.
Nach § 4 Abs. 2 SÜG i. V. m. § 3 Nr. 4 VSA ist eine Information als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad "VS - NfD" einzustufen, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann. Hinsichtlich des von Ihnen begehrten Informationen und Dokumenten liegen auch die materiellen Voraussetzungen der Einstufung als VS-NfD vor.
Die Kenntnis der von Ihnen begehrten Unterlagen könnte von potentiellen Tätern bei der Tatvorbereitung genutzt werden, um die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen auszuspähen oder zu umgehen.
Im Übrigen dürfen sicherheitsrelevante oder polizeiliche Handlungsabläufe, die den Personen- und/oder Objektschutz betreffen, nach bundeseinheitlichen Regelungen nicht berechenbar sein und müssen vor Ausspähversuchen geschützt werden.
2.
Der Zugang zu den von Ihnen erbetenen Informationen ist weiterhin nach § 3 Nr. 2 IFG ausgeschlossen.
Danach besteht kein Anspruch auf Informationszugang, wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit "gefährden kann".
Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/4493, 10) bedeutet öffentliche Sicherheit demnach zunächst die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der grundlegenden Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates. Zu den geschützten Rechtsvorschriften gehören insbesondere auch die Vorschriften des Strafrechts. Daneben umfasst die öffentliche Sicherheit auch die Unversehrtheit von Gesundheit, Ehre, Freiheit, Eigentum und sonstiger Rechtsgüter der in der Öffentlichkeit stehenden Bürger, das heißt auch den Schutz von Individualrechtsgütern, der zum Schutz des Wohls des Bundes oder eines deutschen Landes hinzukommt (vgl. NK-IFG/Rossi Rn. 34; VG Köln Urt. v. 4.7.2013 - 13 K 7107 /11).
Mit der Bekanntgabe der von Ihnen erbetenen Informationen
wären Rückschlüsse auf konkrete Mitglieder des Deutschen
Bundestages möglich, für die gerade aufgrund einer
Sicherungskonzeption Sicherheitsbaumaßnahmen zu deren
Schutz durchgeführt wurden. Die Herausgabe von Informationen hierüber könnte dazu führen, dass materielle und personelle Sicherheitsmaßnahmen durch potentielle Täter ausgespäht werden. Das Bekanntwerden der von Ihnen beantragten Informationen ist somit geeignet, die öffentliche Sicherheit zu gefährden:
3.
Nur der Vollständigkeit halber möchte ich darauf hinweisen, dass im Übrigen der Anspruch - soweit Sie Zugang zu personenbezogenen Daten wünschen - gemäß § 5 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ausgeschlossen ist.
Eine Einwilligung der betroffenen Mitglieder des Deutschen Bundestages liegt nicht vor. Von der Durchführung eines für Sie gebührenpflichtigen Drittbeteiligungsverfahrens wurde aus den Gründen zu 1 und 2. abgesehen.
[Rechtsbehelfsbelehrung]