Sicherungsbaumaßnahmen für Abgeordnete

Anfrage an: Deutscher Bundestag

- Eine Übersicht der Sicherheitsbaumaßnahmen für die Privatwohnungen von Abgeordneten in dieser Legislaturperiode, möglichst aufgeschlüsselt nach Art der Maßnahmen und Kosten

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    31. Juli 2017
  • Frist
    1. September 2017
  • Ein:e Follower:in
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Eine Übersicht…
An Deutscher Bundestag Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Sicherungsbaumaßnahmen für Abgeordnete [#24159]
Datum
31. Juli 2017 13:22
An
Deutscher Bundestag
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Eine Übersicht der Sicherheitsbaumaßnahmen für die Privatwohnungen von Abgeordneten in dieser Legislaturperiode, möglichst aufgeschlüsselt nach Art der Maßnahmen und Kosten
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Deutscher Bundestag
Ihr Antrag nach dem IFG [Empfangsbestätigung]
Von
Deutscher Bundestag
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Antrag nach dem IFG
Datum
4. August 2017
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
706,0 KB
[Empfangsbestätigung]
Deutscher Bundestag
Antrag nach dem IFG [Eingangsbestätigung]
Von
Deutscher Bundestag
Via
Briefpost
Betreff
Antrag nach dem IFG
Datum
28. August 2017
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
685,3 KB
[Eingangsbestätigung]

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Deutscher Bundestag
Antrag nach dem IFG Sehr geehrter Herr Semsrott, mit E-Mail vom 31. Juli 2017 baten Sie um Übersendung einer "Übe…
Von
Deutscher Bundestag
Via
Briefpost
Betreff
Antrag nach dem IFG
Datum
26. September 2017
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
1,6 MB
Sehr geehrter Herr Semsrott, mit E-Mail vom 31. Juli 2017 baten Sie um Übersendung einer "Übersicht der Sicherheitsbaumaßnahmen für die Privatwohnungen von Abgeordneten in dieser Legislaturperiode, möglichst aufgeschlüsselt nach Art der Maßnahmen und Kosten." Ihrem Antrag kann nicht entsprochen werden. Begründung: Gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 IFG ist der Deutsche Bundestag zur Herausgabe von amtlichen Informationen verpflichtet, soweit er öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt und keine Ausschlussgründe entsprechend der §§ 3 ff. IFG vorliegen. Amtliche Information ist jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Allgemein kann ich mitteilen, dass in der 18. Wahlperiode auf Antrag von Mitgliedern des Deutschen Bundestages Sicherungskonzeptionen des Bundeskrin:ünalamtes erstellt wurden. Bei der Umsetzung der Empfehlungen dieser Sicherungskonzeptionen hat jedes Mitglied des Deutschen Bundestages gemäß eines Beschlusses des Ältestenrates die Möglichkeit, Kosten für bauliche Sicherungsmaßnahmen bis zu einem Maximalbetrag in Höhe von 19.000 Euro erstattet zu bekommen. Der Zugang zu weiteren Informationen ist nach§§ 3 ff. IFG ausgeschlossen. 1. Die Herausgabe der von Ihnen gewünschten Dokumente und Unterlagen steht bereits § 3 Nr. 4 IFG entgegen. Danach besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einer durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (Verschlusssachenanweisung - VSA) geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht unterliegt. Neben einer formalen Einstufung als Verschlusssache kommt es auch auf das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen an. Die von Ihnen gewünschten Unterlagen sind in allen Fällen gemäß der Verschlusssachenanweisung als "VS - Nur für den Dienstgebrauch" (VS- NfD) eingestuft. Verschlusssachen sind im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse (vgl. Schoch, IFG-Kommentar, § 3 Rn. 140). Die jeweilige Einstufung orientiert sich an ihrer Schutzbedürftigkeit. Alle Einstufungsgrade der VSA begründen eine Sperre des Informationszugangs. Nach § 4 Abs. 2 SÜG i. V. m. § 3 Nr. 4 VSA ist eine Information als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad "VS - NfD" einzustufen, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann. Hinsichtlich des von Ihnen begehrten Informationen und Dokumenten liegen auch die materiellen Voraussetzungen der Einstufung als VS-NfD vor. Die Kenntnis der von Ihnen begehrten Unterlagen könnte von potentiellen Tätern bei der Tatvorbereitung genutzt werden, um die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen auszuspähen oder zu umgehen. Im Übrigen dürfen sicherheitsrelevante oder polizeiliche Handlungsabläufe, die den Personen- und/oder Objektschutz betreffen, nach bundeseinheitlichen Regelungen nicht berechenbar sein und müssen vor Ausspähversuchen geschützt werden. 2. Der Zugang zu den von Ihnen erbetenen Informationen ist weiterhin nach § 3 Nr. 2 IFG ausgeschlossen. Danach besteht kein Anspruch auf Informationszugang, wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit "gefährden kann". Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/4493, 10) bedeutet öffentliche Sicherheit demnach zunächst die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der grundlegenden Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates. Zu den geschützten Rechtsvorschriften gehören insbesondere auch die Vorschriften des Strafrechts. Daneben umfasst die öffentliche Sicherheit auch die Unversehrtheit von Gesundheit, Ehre, Freiheit, Eigentum und sonstiger Rechtsgüter der in der Öffentlichkeit stehenden Bürger, das heißt auch den Schutz von Individualrechtsgütern, der zum Schutz des Wohls des Bundes oder eines deutschen Landes hinzukommt (vgl. NK-IFG/Rossi Rn. 34; VG Köln Urt. v. 4.7.2013 - 13 K 7107 /11). Mit der Bekanntgabe der von Ihnen erbetenen Informationen wären Rückschlüsse auf konkrete Mitglieder des Deutschen Bundestages möglich, für die gerade aufgrund einer Sicherungskonzeption Sicherheitsbaumaßnahmen zu deren Schutz durchgeführt wurden. Die Herausgabe von Informationen hierüber könnte dazu führen, dass materielle und personelle Sicherheitsmaßnahmen durch potentielle Täter ausgespäht werden. Das Bekanntwerden der von Ihnen beantragten Informationen ist somit geeignet, die öffentliche Sicherheit zu gefährden: 3. Nur der Vollständigkeit halber möchte ich darauf hinweisen, dass im Übrigen der Anspruch - soweit Sie Zugang zu personenbezogenen Daten wünschen - gemäß § 5 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ausgeschlossen ist. Eine Einwilligung der betroffenen Mitglieder des Deutschen Bundestages liegt nicht vor. Von der Durchführung eines für Sie gebührenpflichtigen Drittbeteiligungsverfahrens wurde aus den Gründen zu 1 und 2. abgesehen. [Rechtsbehelfsbelehrung]